§ 35 BaSAG (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz), Prüfungsverfahren betreffend die vorgeschlagene Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung, wenn die FMA nicht konsolidierende Aufsichtsbehörde ist - JUSLINE Österreich
§ 35 BaSAG Prüfungsverfahren betreffend die vorgeschlagene Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung, wenn die FMA nicht konsolidierende Aufsichtsbehörde ist
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsErhält die FMA von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde gemäß Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU einen Antrag auf Genehmigung einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung übermittelt, so hat sie sich zu bemühen, gemeinsam mit den anderen zuständigen Behörden innerhalb der viermonatigen Frist eine gemeinsame Entscheidung darüber finden, ob die Regelungen der geplanten Vereinbarung den in § 38 festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung finanzieller Unterstützung entsprechen. Dabei hat die FMA die potenziellen Auswirkungen der Durchführung der Vereinbarung in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, einschließlich der finanziellen und steuerlichen Konsequenzen, zu berücksichtigen. Die FMA und die anderen zuständigen Behörden können bei der EBA um Unterstützung bei der Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung nach Maßgabe von Art. 31 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ansuchen.Erhält die FMA von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 20, Absatz 2, der Richtlinie 2014/59/EU einen Antrag auf Genehmigung einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung übermittelt, so hat sie sich zu bemühen, gemeinsam mit den anderen zuständigen Behörden innerhalb der viermonatigen Frist eine gemeinsame Entscheidung darüber finden, ob die Regelungen der geplanten Vereinbarung den in Paragraph 38, festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung finanzieller Unterstützung entsprechen. Dabei hat die FMA die potenziellen Auswirkungen der Durchführung der Vereinbarung in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, einschließlich der finanziellen und steuerlichen Konsequenzen, zu berücksichtigen. Die FMA und die anderen zuständigen Behörden können bei der EBA um Unterstützung bei der Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung nach Maßgabe von Artikel 31, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ansuchen.
(2)Absatz 2Die FMA kann innerhalb der viermonatigen Frist oder bis zum Treffen einer gemeinsamen Entscheidung gemäß Art. 20 Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU die EBA nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befassen.Die FMA kann innerhalb der viermonatigen Frist oder bis zum Treffen einer gemeinsamen Entscheidung gemäß Artikel 20, Absatz 5, der Richtlinie 2014/59/EU die EBA nach Maßgabe von Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befassen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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