Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsIm Gruppenabwicklungsplan sind Maßnahmen aufzuzeigen für die Abwicklung
1.Ziffer einsdes EU-Mutterunternehmens,
2.Ziffer 2der Tochterunternehmen, die der Gruppe angehören und in der Union niedergelassen sind,
3.Ziffer 3der Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4,der Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4,
4.Ziffer 4der Tochterunternehmen, die der Gruppe angehören und außerhalb der Union niedergelassen sind, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 122 und des 7. Teils dieses Bundesgesetzes.der Tochterunternehmen, die der Gruppe angehören und außerhalb der Union niedergelassen sind, vorbehaltlich der Bestimmungen des Paragraph 122 und des 7. Teils dieses Bundesgesetzes.
(2)Absatz 2Der Gruppenabwicklungsplan hat folgende Inhalte zu umfassen:
1.Ziffer einsAbwicklungsmaßnahmen,
a)Litera adie nach den in § 20 Abs. 3 genannten Szenarien in Bezug auf die Abwicklungseinheiten zu treffen sind sowie die Auswirkungen dieser Abwicklungsmaßnahmen auf die in § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten anderen Unternehmen der Gruppe, das Mutterunternehmen und Tochterinstitute;die nach den in Paragraph 20, Absatz 3, genannten Szenarien in Bezug auf die Abwicklungseinheiten zu treffen sind sowie die Auswirkungen dieser Abwicklungsmaßnahmen auf die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 genannten anderen Unternehmen der Gruppe, das Mutterunternehmen und Tochterinstitute;
b)Litera bfür die Abwicklungseinheiten einer jeden Abwicklungsgruppe, sofern eine in Abs. 1 genannte Gruppe mehr als eine Abwicklungsgruppe umfasst, mitsamt den Auswirkungen dieser Maßnahmen auf andere Unternehmen der Gruppe, die derselben Abwicklungsgruppe angehören, und andere Abwicklungsgruppen;für die Abwicklungseinheiten einer jeden Abwicklungsgruppe, sofern eine in Absatz eins, genannte Gruppe mehr als eine Abwicklungsgruppe umfasst, mitsamt den Auswirkungen dieser Maßnahmen auf andere Unternehmen der Gruppe, die derselben Abwicklungsgruppe angehören, und andere Abwicklungsgruppen;
2.Ziffer 2eine Analyse, inwieweit bei in der Union niedergelassenen Abwicklungseinheiten in koordinierter Weise die Abwicklungsinstrumente angewandt und die Abwicklungsbefugnisse ausgeübt werden könnten, unter anderem durch Maßnahmen zur Erleichterung des Erwerbs der Gruppe als Ganzes, bestimmter abgegrenzter Geschäftsbereiche oder –tätigkeiten, die von mehreren Unternehmen der Gruppe erbracht werden, bestimmter Unternehmen der Gruppe oder bestimmter Abwicklungsgruppen durch einen Dritten, sowie eine Auflistung möglicher Hindernisse für eine koordinierte Abwicklung;
3.Ziffer 3eine Darstellung geeigneter Regelungen für die Zusammenarbeit und Koordinierung mit den jeweiligen Behörden von Drittländern und der Auswirkungen für die Abwicklung innerhalb der EU, sofern einer Gruppe Unternehmen angehören, die in Drittländern eingetragen sind;
4.Ziffer 4eine Darstellung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um eine Abwicklung auf Gruppenebene zu erleichtern, sofern die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt sind, einschließlich einer rechtlichen und wirtschaftlichen Trennung bestimmter Funktionen oder Geschäftsbereiche;
5.Ziffer 5eine Darstellung aller nicht in diesem Bundesgesetz und der Richtlinie 2014/59/EU aufgeführten zusätzlichen Maßnahmen, die die Abwicklungsbehörde in ihrer entsprechenden Zuständigkeit in Bezug auf die Unternehmen innerhalb einer jeden Abwicklungsgruppe anzuwenden beabsichtigt;
6.Ziffer 6Angaben zur möglichen Finanzierung der Gruppenabwicklungsmaßnahmen und, wenn der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus erforderlich ist, Darlegung der Grundsätze für eine Aufteilung der Finanzierungsverantwortung zwischen Finanzierungsquellen in mehreren Mitgliedstaaten; im Abwicklungsplan darf dabei nicht von Folgendem ausgegangen werden:
a)Litera ader Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung des gemäß § 123 vorgesehenen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus hinaus,der Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung des gemäß Paragraph 123, vorgesehenen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus hinaus,
b)Litera bNotfallliquiditätshilfe der Zentralbank oder
c)Litera cLiquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze.
Diese Grundsätze müssen auf fairen und ausgewogenen Kriterien beruhen und insbesondere § 130 Abs. 5 und den Auswirkungen auf die Finanzstabilität in allen betroffenen Mitgliedstaaten Rechnung tragen.Diese Grundsätze müssen auf fairen und ausgewogenen Kriterien beruhen und insbesondere Paragraph 130, Absatz 5 und den Auswirkungen auf die Finanzstabilität in allen betroffenen Mitgliedstaaten Rechnung tragen.
7.Ziffer 7Im Einklang mit den im Abs. 1 genannten Maßnahmen die Bestimmung der Abwicklungseinheiten und der Abwicklungsgruppen für jede Gruppe.Im Einklang mit den im Absatz eins, genannten Maßnahmen die Bestimmung der Abwicklungseinheiten und der Abwicklungsgruppen für jede Gruppe.
(3)Absatz 3Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe gemäß § 28 ist gleichzeitig mit der Erstellung und Aktualisierung des Gruppenabwicklungsplans gemäß § 22 durchzuführen. Dem Gruppenabwicklungsplan ist eine ausführliche Beschreibung der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß § 28 beizufügen. Der Gruppenabwicklungsplan darf keine unverhältnismäßigen Auswirkungen auf einen Mitgliedstaat haben.Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe gemäß Paragraph 28, ist gleichzeitig mit der Erstellung und Aktualisierung des Gruppenabwicklungsplans gemäß Paragraph 22, durchzuführen. Dem Gruppenabwicklungsplan ist eine ausführliche Beschreibung der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß Paragraph 28, beizufügen. Der Gruppenabwicklungsplan darf keine unverhältnismäßigen Auswirkungen auf einen Mitgliedstaat haben.
In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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