(1) Wenn die FMA oder die Abwicklungsbehörde gemäß § 4 Abs. 1 vereinfachte Anforderungen betreffend die Planinhalte festgelegt hat, so können sie diese jederzeit widerrufen und uneingeschränkte Anforderungen festlegen, die von den Instituten binnen einer angemessenen Frist zu erfüllen sind.
(2) Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben darauf zu achten, dass durch gemäß § 4 Abs. 1 festgelegte vereinfachte Anforderungen betreffend die Planinhalte ihre Befugnisse, nach diesem Bundesgesetz Krisenpräventions- oder Krisenmanagementmaßnahmen anzuwenden, nicht beeinträchtigt werden.
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