(1) Die Abwicklungsbehörde kann das Instrument der Gläubigerbeteiligung auf Verbindlichkeiten aus Derivaten nur nach oder gleichzeitig mit der Glattstellung der Derivate anwenden.
(2) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, hat die Abwicklungsbehörde Derivativverträge zum Zweck der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung zu kündigen und glattzustellen. Soweit eine Verbindlichkeit aus einem Derivat gemäß § 86 Abs. 4 aus dem Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung ausgeschlossen wird, kann die Abwicklungsbehörde diese kündigen und glattstellen.
(3) Unterliegen Transaktionen mit Derivaten einer Saldierungsvereinbarung, hat die Abwicklungsbehörde oder ein von ihr beauftragter Bewertungsprüfer als Teil der Bewertung gemäß den §§ 54 bis 57 den Nettowert der aus diesen Transaktionen resultierenden Verbindlichkeit gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung zu bestimmen.
(4) Den Wert von Verbindlichkeiten aus Derivaten hat die Abwicklungsbehörde oder ein von ihr beauftragter Bewertungsprüfer anhand von
1. | angemessenen Methoden zur Bestimmung des Werts von Derivatekategorien, einschließlich Transaktionen, die Saldierungsvereinbarungen unterliegen, | |||||||||
2. | Grundsätzen für die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem der Wert einer Derivateposition festzustellen ist und | |||||||||
3. | geeigneten Methoden für den Vergleich der Wertvernichtung, die aus der Glattstellung und der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung auf Derivate resultieren würde, mit der Höhe der Verluste, die für die Derivate bei Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung entstehen würden | |||||||||
zu bestimmen. |
(5) Abs. 1 bis 4 gelten auch für andere Finanzkontrakte, wenn diese unter einem Rahmenvertrag abgeschlossen wurden, der eine Saldierungsvereinbarung enthält. Dies gilt insbesondere für die in § 20 Abs. 4 Z 1 bis 4 IO angeführten Geschäfte.
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