§ 166 BaSAG

BaSAG - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist bezüglich der Befreiung von Gebühren nach dem GGG 1984 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich § 32 Abs. 4, § 59, § 60, § 117, § 118 Abs. 5 und § 119 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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