§ 144 BaSAG (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz), Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist - JUSLINE Österreich
§ 144 BaSAG Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsIst die Abwicklungsbehörde mit einem Gruppenabwicklungskonzept, das von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde gemäß Art. 92 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU vorgeschlagen wurde, nicht einverstanden oder ist sie der Auffassung, dass sie aus Gründen der Finanzstabilität andere als die in dem Gruppenabwicklungskonzept vorgeschlagenen Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen in Bezug auf ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ergreifen muss, hat sie detailliert zu begründen, warum sie nicht mit dem Gruppenabwicklungskonzept einverstanden ist oder davon abweichen will. Bei der Begründung hat die Abwicklungsbehörde vorhandene Abwicklungspläne, die möglichen Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität der betreffenden Mitgliedstaaten sowie mögliche Folgen der Maßnahmen für andere Teile der Gruppe angemessen zu berücksichtigen. Die Abwicklungsbehörde hat die Begründung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und den anderen Abwicklungsbehörden, die das Gruppenabwicklungskonzept betrifft, zu übermitteln und gleichzeitig mitzuteilen, welche Maßnahmen sie ergreifen will.Ist die Abwicklungsbehörde mit einem Gruppenabwicklungskonzept, das von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde gemäß Artikel 92, Absatz eins, der Richtlinie 2014/59/EU vorgeschlagen wurde, nicht einverstanden oder ist sie der Auffassung, dass sie aus Gründen der Finanzstabilität andere als die in dem Gruppenabwicklungskonzept vorgeschlagenen Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen in Bezug auf ein Institut oder ein Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ergreifen muss, hat sie detailliert zu begründen, warum sie nicht mit dem Gruppenabwicklungskonzept einverstanden ist oder davon abweichen will. Bei der Begründung hat die Abwicklungsbehörde vorhandene Abwicklungspläne, die möglichen Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität der betreffenden Mitgliedstaaten sowie mögliche Folgen der Maßnahmen für andere Teile der Gruppe angemessen zu berücksichtigen. Die Abwicklungsbehörde hat die Begründung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und den anderen Abwicklungsbehörden, die das Gruppenabwicklungskonzept betrifft, zu übermitteln und gleichzeitig mitzuteilen, welche Maßnahmen sie ergreifen will.
(2)Absatz 2Die Abwicklungsbehörde hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Art. 92 Abs. 3 und 5 der Richtlinie 2014/59/EU und die von anderen Abwicklungsbehörden gemäß Art. 92 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU getroffenen Entscheidungen als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.Die Abwicklungsbehörde hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Artikel 92, Absatz 3 und 5 der Richtlinie 2014/59/EU und die von anderen Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 92, Absatz 4, der Richtlinie 2014/59/EU getroffenen Entscheidungen als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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