Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsDie Abwicklungsbehörde kann zur Einleitung oder Vornahme einer Abwicklungsmaßnahme für ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, das nicht die Rechtsform einer Aktiengesellschaft hat, die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft anordnen (Umwandlungsanordnung), wenn dies für die Verwirklichung der Abwicklungsziele gemäß § 48 dienlich ist. Die Umwandlungsanordnung kann für sich allein oder in Verbindung mit der Anwendung eines oder mehrerer Abwicklungsinstrumente gemäß den §§ 74 ff erfolgen.Die Abwicklungsbehörde kann zur Einleitung oder Vornahme einer Abwicklungsmaßnahme für ein Institut oder ein Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, das nicht die Rechtsform einer Aktiengesellschaft hat, die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft anordnen (Umwandlungsanordnung), wenn dies für die Verwirklichung der Abwicklungsziele gemäß Paragraph 48, dienlich ist. Die Umwandlungsanordnung kann für sich allein oder in Verbindung mit der Anwendung eines oder mehrerer Abwicklungsinstrumente gemäß den Paragraphen 74, ff erfolgen.
(2)Absatz 2Die Umwandlungsanordnung hat zumindest die folgenden Angaben zu enthalten:
1.Ziffer einsdie Firma der Aktiengesellschaft;
2.Ziffer 2die Mitglieder des ersten Aufsichtsrates der Aktiengesellschaft; sofern im Institut oder Unternehmen schon bisher ein Aufsichtsrat bestanden hat, können alle oder einzelne Mitglieder im Amt bestätigt werden;
3.Ziffer 3die Mitglieder des Vorstands unter Angabe ihrer Vertretungsbefugnis; bisherige Vorstandsmitglieder können im Amt bestätigt werden;
4.Ziffer 4Angaben zu Zahl, Art und Umfang der Aktien, welche die bisherigen Anteilsinhaber oder sonstige Personen durch die Umwandlung erlangen.
(3)Absatz 3Die Abwicklungsbehörde hat überdies unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsform und unter Beachtung der Bestimmungen des AktG die Satzung der Aktiengesellschaft zu verfassen und dafür Sorge zu tragen, dass eine Eröffnungsbilanz aufgestellt wird. Diese Unterlagen sind in gleicher Weise wie die Umwandlungsanordnung bekannt zu machen.
(4)Absatz 4Ab Rechtswirksamkeit der Umwandlungsanordnung besteht das Institut oder Unternehmen als Aktiengesellschaft weiter. Allfällige bisher an einem Anteil bestehende Rechte Dritter bestehen an der Aktie weiter, die an seine Stelle tritt.
(5)Absatz 5Haftungen der Gesellschafter oder sonstiger Personen, die zum Zeitpunkt der Umwandlung gegenüber dem Institut oder Unternehmen bestanden, werden durch die Umwandlung nicht berührt und bleiben weiterhin aufrecht.
(6)Absatz 6Die erfolgte Umwandlung in eine Aktiengesellschaft ist beim zuständigen Firmenbuchgericht von der Abwicklungsbehörde und sämtlichen Mitgliedern des Vorstands sowie des Aufsichtsrates unter Vorlage der Urkunden nach Abs. 2 und 3 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.Die erfolgte Umwandlung in eine Aktiengesellschaft ist beim zuständigen Firmenbuchgericht von der Abwicklungsbehörde und sämtlichen Mitgliedern des Vorstands sowie des Aufsichtsrates unter Vorlage der Urkunden nach Absatz 2 und 3 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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