Bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts oder einer Gruppe hat die Abwicklungsbehörde die nachstehend genannten Sachverhalte zu berücksichtigen.
Im Zusammenhang mit der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit einer Gruppe wird bei der Bezugnahme auf ein Institut davon ausgegangen, dass diese sich auf jedes Institut oder jede Einheit gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 oder 4 innerhalb der Gruppe bezieht:Im Zusammenhang mit der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit einer Gruppe wird bei der Bezugnahme auf ein Institut davon ausgegangen, dass diese sich auf jedes Institut oder jede Einheit gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 innerhalb der Gruppe bezieht:
0 Kommentare zu Anl. 3 BaSAG