Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsVermögenswerte, die dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus oder dem Einheitlichen Abwicklungsfonds zuzurechnen sind, sind nicht dem Vermögen der FMA zuzurechnen und können nicht gegenseitig aufgerechnet werden. Forderungen gegen die Abwicklungsbehörde, Forderungen, die dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zuzurechnen sind und Forderungen, die dem Einheitlichen Abwicklungsfonds zuzurechnen sind, können rechtswirksam nicht gegeneinander aufgerechnet werden.
(2)Absatz 2Die Abwicklungsbehörde hat für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus jedes Geschäftsjahr (Kalenderjahr) einen Voranschlag und eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen. Dem Voranschlag ist jeweils eine Vorschau über das folgende Jahr anzuschließen. Auf das Verfahren für den Voranschlag sind die Bestimmungen für den Finanzplan der FMA (§ 17 FMABG), für die Bilanz sind die Bestimmungen für den Jahresabschluss der FMA (§ 18 FMABG) und für den Geschäftsbericht die Bestimmungen für den Jahresbericht der FMA (§ 16 Abs. 3 FMABG) anzuwenden. Die Bestimmungen des zweiten und dritten Abschnittes des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, sind auf die FMA nicht anzuwenden.Die Abwicklungsbehörde hat für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus jedes Geschäftsjahr (Kalenderjahr) einen Voranschlag und eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen. Dem Voranschlag ist jeweils eine Vorschau über das folgende Jahr anzuschließen. Auf das Verfahren für den Voranschlag sind die Bestimmungen für den Finanzplan der FMA (Paragraph 17, FMABG), für die Bilanz sind die Bestimmungen für den Jahresabschluss der FMA (Paragraph 18, FMABG) und für den Geschäftsbericht die Bestimmungen für den Jahresbericht der FMA (Paragraph 16, Absatz 3, FMABG) anzuwenden. Die Bestimmungen des zweiten und dritten Abschnittes des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, sind auf die FMA nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat der FMA regelmäßig, zumindest aber einmal jährlich, Bericht über die Dotierung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und die Anlagestrategie zu erstatten. Weiters hat die FMA regelmäßig, zumindest aber jährlich, Bericht über die nationalen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds und den Gesamtwert der der nationalen Kammer zugewiesenen Vermögenswerte zum Abschlussstichtag zu erstatten.
(4)Absatz 4Die im Voraus erhobenen Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und zum Einheitlichen Abwicklungsfonds werden einen Monat nach ihrer Vorschreibung an das beitragspflichtige Institut oder an den beitragspflichtigen Rechtsträger fällig, sofern die Abwicklungsbehörde nicht bescheidmäßig einen anderen Zeitpunkt bestimmt. Die außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und zum Einheitlichen Abwicklungsfonds werden mit Vorschreibung an das beitragspflichtige Institut oder an den beitragspflichtigen Rechtsträger fällig, sofern die Abwicklungsbehörde bescheidmäßig nicht einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
In Kraft seit 31.12.2015 bis 31.12.9999
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