Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsIm Fall der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung zur Rekapitalisierung gemäß § 85 Abs. 2 Z 1 durch die Abwicklungsbehörde haben die Geschäftsleiter des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 binnen eines Monats einen Reorganisationsplan gemäß § 94 zu erstellen und der Abwicklungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.Im Fall der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung zur Rekapitalisierung gemäß Paragraph 85, Absatz 2, Ziffer eins, durch die Abwicklungsbehörde haben die Geschäftsleiter des Instituts oder des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 binnen eines Monats einen Reorganisationsplan gemäß Paragraph 94, zu erstellen und der Abwicklungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
(2)Absatz 2Die Abwicklungsbehörde kann für die Erstellung und Umsetzung eines Restrukturierungsplans auch einen oder mehrere Abwicklungsverwalter gemäß § 68 Abs. 1 bestellen.Die Abwicklungsbehörde kann für die Erstellung und Umsetzung eines Restrukturierungsplans auch einen oder mehrere Abwicklungsverwalter gemäß Paragraph 68, Absatz eins, bestellen.
(3)Absatz 3In Ausnahmefällen kann die Abwicklungsbehörde die in Abs. 1 genannte Frist um einen weiteren Monat verlängern, wenn dies erforderlich ist, um die Abwicklungsziele zu erreichen. Besteht gemäß den Vorschriften des Unionsrechts für staatliche Beihilfen eine Pflicht zur Notifizierung des Reorganisationsplans, kann die Frist gemäß Abs. 1 entsprechend der im Beihilfeverfahren bestehenden Frist verlängert werden, höchstens jedoch um einen Monat.In Ausnahmefällen kann die Abwicklungsbehörde die in Absatz eins, genannte Frist um einen weiteren Monat verlängern, wenn dies erforderlich ist, um die Abwicklungsziele zu erreichen. Besteht gemäß den Vorschriften des Unionsrechts für staatliche Beihilfen eine Pflicht zur Notifizierung des Reorganisationsplans, kann die Frist gemäß Absatz eins, entsprechend der im Beihilfeverfahren bestehenden Frist verlängert werden, höchstens jedoch um einen Monat.
(4)Absatz 4Die Abwicklungsbehörde hat den Reorganisationsplan innerhalb eines Monats zu prüfen und zu genehmigen. Sie hat bei ihrer Prüfung nach Maßgabe des § 68 die Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, ob die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 bei Durchführung des Plans wiederhergestellt werden kann. Die Bewertung wird im Einvernehmen mit der FMA vorgenommen. Kommt die Abwicklungsbehörde bei ihrer Prüfung zum Ergebnis, dass die Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit unwahrscheinlich ist, hat sie einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, dem binnen zwei Wochen zu entsprechen ist. Spätere Änderungen des Reorganisationsplans bedürfen einer Genehmigung der Abwicklungsbehörde.Die Abwicklungsbehörde hat den Reorganisationsplan innerhalb eines Monats zu prüfen und zu genehmigen. Sie hat bei ihrer Prüfung nach Maßgabe des Paragraph 68, die Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, ob die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts oder des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 bei Durchführung des Plans wiederhergestellt werden kann. Die Bewertung wird im Einvernehmen mit der FMA vorgenommen. Kommt die Abwicklungsbehörde bei ihrer Prüfung zum Ergebnis, dass die Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit unwahrscheinlich ist, hat sie einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, dem binnen zwei Wochen zu entsprechen ist. Spätere Änderungen des Reorganisationsplans bedürfen einer Genehmigung der Abwicklungsbehörde.
(5)Absatz 5Wird das Instrument der Gläubigerbeteiligung gemäß § 85 Abs. 2 Z 1 auf zwei oder mehr als zwei Unternehmen einer Gruppe angewendet, ist der Restrukturierungsplan vom EU-Mutterinstitut zu erstellen und hat im Einklang mit den Verfahren gemäß den §§ 15 ff sämtliche Institute der Gruppe abzudecken. Der Restrukturierungsplan ist bei der für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständigen Behörde einzureichen. Ist die Abwicklungsbehörde für die Gruppenabwicklung zuständig, hat sie den Restrukturierungsplan an die für die anderen Gruppenunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und die EBA zu übermitteln.Wird das Instrument der Gläubigerbeteiligung gemäß Paragraph 85, Absatz 2, Ziffer eins, auf zwei oder mehr als zwei Unternehmen einer Gruppe angewendet, ist der Restrukturierungsplan vom EU-Mutterinstitut zu erstellen und hat im Einklang mit den Verfahren gemäß den Paragraphen 15, ff sämtliche Institute der Gruppe abzudecken. Der Restrukturierungsplan ist bei der für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständigen Behörde einzureichen. Ist die Abwicklungsbehörde für die Gruppenabwicklung zuständig, hat sie den Restrukturierungsplan an die für die anderen Gruppenunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und die EBA zu übermitteln.
(6)Absatz 6Der genehmigte Reorganisationsplan ist von den Geschäftsleitern oder dem Abwicklungsverwalter umzusetzen. Über die Fortschritte bei der Durchführung ist der Abwicklungsbehörde mindestens halbjährlich zu berichten. Die Abwicklungsbehörde kann dem Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 Änderungen des Reorganisationsplans innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist auftragen, wenn dies aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse erforderlich ist.Der genehmigte Reorganisationsplan ist von den Geschäftsleitern oder dem Abwicklungsverwalter umzusetzen. Über die Fortschritte bei der Durchführung ist der Abwicklungsbehörde mindestens halbjährlich zu berichten. Die Abwicklungsbehörde kann dem Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 Änderungen des Reorganisationsplans innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist auftragen, wenn dies aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse erforderlich ist.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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