Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDie Aktualisierung des Sanierungsplans durch das Institut hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Die FMA ist berechtigt, dem Institut eine Aktualisierung in einem kürzeren Intervall aufzutragen.
(2)Absatz 2Der Sanierungsplan ist unverzüglich zu aktualisieren und der FMA vorzulegen, nachdem eine Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage stattgefunden hat, wenn sich die Änderung wesentlich auf den Sanierungsplan auswirken könnte.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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