§ 97 BaSAG

BaSAG - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Wertpapiere, die im Rahmen der Anwendung des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung emittiert werden, sind auf Anordnung der Abwicklungsbehörde an jeder inländischen Wertpapierbörse gemäß § 1 Z 1 BörseG 2018 zum Handel im geregelten Markt zuzulassen. Bei ihrer Entscheidung hat die Abwicklungsbehörde auf die Erreichung der Abwicklungsziele sowie darauf Bedacht zu nehmen, ob Wertpapiere des in Abwicklung befindlichen Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 bereits an einem oder mehreren geregelten Märkten gehandelt wurden. Die Prospektpflicht für die Börsenzulassung gemäß Verordnung (EU) 1129/2017 und jene für ein öffentliches Angebot gemäß § 2 KMG 2019 entfällt.

(2) Die Abwicklungsbehörde hat den Geschäftsleitern des Börseunternehmens die Merkmale des Wertpapiers mitzuteilen, die gemäß Abs. 1 zum Handel zugelassen werden.

(3) Die mit der Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt verbundenen Pflichten sind durch das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zu erfüllen.

In Kraft seit 21.07.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 97 BaSAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 97 BaSAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 97 BaSAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 97 BaSAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 97 BaSAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BaSAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 96 BaSAG
§ 97a BaSAG