Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.04.2025
(1)Absatz einsFolgende Forderungen haben im Konkursverfahren denselben Rang, der höher ist als der Rang von Forderungen von nicht abgesicherten Gläubigern:
1.Ziffer einsder Teil erstattungsfähiger Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen, der die gesicherten Einlagen überschreitet;
2.Ziffer 2Einlagen, die als erstattungsfähige Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen gelten würden, wenn sie nicht auf Zweigstellen von Instituten mit Sitz in der Union zurückgehen würden, die sich außerhalb der Union befinden;
3.Ziffer 3die Liquiditätsreserve im Rahmen eines Liquiditätsverbunds in dem gemäß § 27a BWG geforderten Ausmaß und im Rahmen eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß § 30a BWG in demselben gemäß § 27a BWG geforderten Ausmaß.die Liquiditätsreserve im Rahmen eines Liquiditätsverbunds in dem gemäß Paragraph 27 a, BWG geforderten Ausmaß und im Rahmen eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß Paragraph 30 a, BWG in demselben gemäß Paragraph 27 a, BWG geforderten Ausmaß.
(2)Absatz 2Folgende Forderungen haben im Konkursverfahren denselben Rang, der höher als der Rang gemäß Abs. 1 ist:Folgende Forderungen haben im Konkursverfahren denselben Rang, der höher als der Rang gemäß Absatz eins, ist:
1.Ziffer einsgesicherte Einlagen,
2.Ziffer 2Einlagensicherungseinrichtungen, die im Fall der Insolvenz in die Rechte und Pflichten der gesicherten Einleger eintreten.
(3)Absatz 3Bei Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 nehmen gewöhnliche unbesicherte Forderungen im Konkursverfahren einen höheren Rang ein als unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln, die folgende Voraussetzungen erfüllen:Bei Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 nehmen gewöhnliche unbesicherte Forderungen im Konkursverfahren einen höheren Rang ein als unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
1.Ziffer eins die ursprüngliche vertragliche Laufzeit der Schuldtitel beträgt mindestens ein Jahr;
2.Ziffer 2die Schuldtitel beinhalten keine eingebetteten Derivate und sind selbst keine Derivate;
3.Ziffer 3in den einschlägigen Vertragsunterlagen und gegebenenfalls dem Prospekt im Zusammenhang mit der Emission wird explizit auf den niedrigeren Rang gemäß diesem Absatz hingewiesen.
(4)Absatz 4Unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 erfüllen, haben im Konkursverfahren einen höheren Rang als Forderungen aus in § 90 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Instrumenten.Unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln, die die Voraussetzungen gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 3 erfüllen, haben im Konkursverfahren einen höheren Rang als Forderungen aus in Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten Instrumenten.
(5)Absatz 5Für den im Konkursverfahren vorgesehenen Rang von unbesicherten Forderungen aus Schuldtiteln, die von den Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 vor dem 30. Juni 2018 ausgegeben wurden, sind die bundesgesetzlichen Bestimmungen über das Konkursverfahren in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden.Für den im Konkursverfahren vorgesehenen Rang von unbesicherten Forderungen aus Schuldtiteln, die von den Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 vor dem 30. Juni 2018 ausgegeben wurden, sind die bundesgesetzlichen Bestimmungen über das Konkursverfahren in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden.
(6)Absatz 6Für die Zwecke von Abs. 3 Z 2 sindFür die Zwecke von Absatz 3, Ziffer 2, sind
1.Ziffer einsSchuldtitel mit variabler Verzinsung, die sich aus einem in großem Umfang genutzten Referenzsatz herleiten, oder
2.Ziffer 2nicht auf die Landeswährung des Emittenten lautende Schuldtitel, soweit Hauptforderung, Rückzahlung und Zinsen auf dieselbe Währung lauten,
nicht allein wegen der in Z 1 oder Z 2 dieses Absatzes genannten Merkmale als Schuldtitel, die eingebettete Derivate umfassen, zu behandeln.nicht allein wegen der in Ziffer eins, oder Ziffer 2, dieses Absatzes genannten Merkmale als Schuldtitel, die eingebettete Derivate umfassen, zu behandeln.
(7)Absatz 7Innerhalb des gleichen Ranges sind die Forderungen verhältnismäßig zu befriedigen.
(8)Absatz 8Die Forderungsanmeldung braucht keine Angabe der Rangordnung zu enthalten.
In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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