(1) Hat das EU-Mutterinstitut seinen Sitz in Österreich, hat es bei der FMA einen Antrag auf Genehmigung einer geplanten Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung gemäß den §§ 32 und 33 zu stellen. Der Antrag hat den Wortlaut der geplanten Vereinbarung zu enthalten und die Unternehmen der Gruppe zu benennen, die beabsichtigen, Parteien der Vereinbarung zu werden.
(2) Die FMA hat je nach Ausgang des Verfahrens gemäß Abs. 3 bis 6 die Genehmigung zu erteilen, sofern die geplante Vereinbarung den in § 38 genannten Voraussetzungen für die Gewährung einer gruppeninternen finanzieller Unterstützung entspricht, oder die Vereinbarung zu verbieten, wenn diese als unvereinbar mit den in § 38 festgelegten Voraussetzungen für eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung angesehen wird. Die Genehmigung oder das Verbot der Vereinbarung ist dem Antragsteller mitsamt der in den Abs. 4 oder 5 angeführten schriftlichen Begründung zu übermitteln.
(3) Die FMA hat den Antrag gemäß Abs. 1 nach Eingang unverzüglich an die für die einzelnen Tochterunternehmen, welche beabsichtigen, Parteien der Vereinbarung zu werden, jeweils zuständigen Behörden mit dem Ziel weiterzuleiten, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu kommen.
(4) Die FMA hat sich zu bemühen, mit den zuständigen Behörden innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Antrags bei der FMA unter Berücksichtigung der potenziellen Auswirkungen der Ausführung der Vereinbarung in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, einschließlich finanzieller und steuerlicher Auswirkungen, zu einer gemeinsamen Entscheidung darüber zu kommen, ob die Regelungen der geplanten Vereinbarung den in § 38 festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung finanzieller Unterstützung entsprechen. Die gemeinsame Entscheidung ist umfassend zu begründen und die Begründung schriftlich festzuhalten. Die FMA und die anderen zuständigen Behörden können bei der EBA um Unterstützung bei der Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung nach Maßgabe von Art. 31 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ansuchen.
(5) Liegt innerhalb der viermonatigen Frist keine gemeinsame Entscheidung gemäß Abs. 4 vor, hat die FMA vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 6 alleine über den Antrag zu entscheiden. In diesem Fall hat die Entscheidung die von den anderen zuständigen Behörden innerhalb der Frist gemäß Abs. 4 geäußerten Auffassungen und Vorbehalte zu berücksichtigen und ist umfassend zu begründen, wobei die Begründung schriftlich festzuhalten ist. Die FMA hat ihre Entscheidung den anderen zuständigen Behörden zu übermitteln.
(6) Hat eine der betroffenen zuständigen Behörden innerhalb der viermonatigen Frist die EBA gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst, hat die FMA ihre Entscheidung gemäß Abs. 5 bis zur Entscheidungsfindung der EBA zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die FMA ihre Entscheidung gemäß Abs. 5 im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die Frist gemäß Abs. 4 gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die FMA alleine gemäß Abs. 5 zu entscheiden.
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