§ 122 BaSAG Austausch von vertraulichen Informationen mit Drittlandsbehörden

BaSAG - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Abwicklungsbehörde, die FMA und der Bundesminister für Finanzen dürfen vertrauliche Informationen im Sinne des § 120 Abs. 2 nur dann mit den jeweiligen Drittlandsbehörden austauschen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Für die betreffenden Drittlandbehörden gelten Anforderungen und Standards in Bezug auf die Wahrung des Berufsgeheimnisses, die den Anforderungen des Art. 84 der Richtlinie 2014/59/EU mindestens gleichwertig sind; die Einschätzung, ob gleichwertige Anforderungen vorliegen, ist von der FMA zu vorzunehmen und auf Nachfrage dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen;

2.

die Informationen sind für die jeweiligen Drittlandsbehörden erforderlich, um die ihnen nach nationalem Recht obliegenden Abwicklungsaufgaben, die den in diesem Gesetz vorgesehenen Funktionen vergleichbar sind, auszuüben, und sie werden vorbehaltlich der Z 1 für keine anderen Zwecke verwendet.

(2) Aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland stammende vertrauliche Informationen dürfen von der Abwicklungsbehörde, der FMA und dem Bundesminister für Finanzen nur dann gegenüber den jeweiligen Drittlandsbehörden offengelegt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats oder des Drittlands, aus dem die Information stammt, (Ursprungsbehörde) stimmt der Offenlegung zu;

2.

die Information wird nur für die von der Ursprungsbehörde genehmigten Zwecke offengelegt.

(3) Soweit die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 erfüllt sind, umfasst die Befugnis zum Informationsaustausch auch die Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten an Drittlandsbehörden.

In Kraft seit 15.06.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 122 BaSAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 122 BaSAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 122 BaSAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 122 BaSAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 122 BaSAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BaSAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 121 BaSAG
§ 123d BaSAG