Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
(1)Absatz einsErlässt die Abwicklungsbehörde eine Anordnung, mit der sie vom Instrument der Gläubigerbeteiligung oder vom Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente Gebrauch macht, ist die Herabsetzung des Nennwerts oder des ausstehenden Restbetrags, die Umwandlung oder die Löschung unmittelbar wirksam und für das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 sowie für die betroffenen Gläubiger und Anteilseigner bindend.Erlässt die Abwicklungsbehörde eine Anordnung, mit der sie vom Instrument der Gläubigerbeteiligung oder vom Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente Gebrauch macht, ist die Herabsetzung des Nennwerts oder des ausstehenden Restbetrags, die Umwandlung oder die Löschung unmittelbar wirksam und für das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 sowie für die betroffenen Gläubiger und Anteilseigner bindend.
(2)Absatz 2Kürzt die Abwicklungsbehörde den Nennwert oder ausstehenden Restbetrag einer Verbindlichkeit im Rahmen der Anwendung der in Abs. 1 genannten Instrumente teilweise oder ganz,Kürzt die Abwicklungsbehörde den Nennwert oder ausstehenden Restbetrag einer Verbindlichkeit im Rahmen der Anwendung der in Absatz eins, genannten Instrumente teilweise oder ganz,
1.Ziffer einsgilt die Schuld als in Höhe des gekürzten Betrags beglichen und
2.Ziffer 2ist die Urkunde oder die Vereinbarung, durch die die ursprüngliche Verbindlichkeit begründet wurde, weiterhin auf den verbleibenden Nennwert oder den noch ausstehenden Restbetrag der Verbindlichkeit anwendbar, vorbehaltlich einer der Kürzung des Nennwerts entsprechenden Änderung des zahlbaren Zinsbetrags und etwaiger weiterer Änderungen der Bedingungen, die die Abwicklungsbehörde in Ausübung der gemäß § 58 Abs. 1 Z 10 genannten Befugnis vorsehen könnte.ist die Urkunde oder die Vereinbarung, durch die die ursprüngliche Verbindlichkeit begründet wurde, weiterhin auf den verbleibenden Nennwert oder den noch ausstehenden Restbetrag der Verbindlichkeit anwendbar, vorbehaltlich einer der Kürzung des Nennwerts entsprechenden Änderung des zahlbaren Zinsbetrags und etwaiger weiterer Änderungen der Bedingungen, die die Abwicklungsbehörde in Ausübung der gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 10, genannten Befugnis vorsehen könnte.
(3)Absatz 3Die Rechte der Gläubiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gegen Mitschuldner, Bürgen und sonstige Dritte, die für Verbindlichkeiten des abzuwickelnden Rechtsträgers haften, werden durch die Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung oder des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente nicht berührt. Der abzuwickelnde Rechtsträger wird jedoch durch die Anwendung dieser Instrumente gegenüber Mitschuldnern, Bürgen, sonstigen Dritten oder anderen Regressberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Gläubigern berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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