§ 28a BaSAG

BaSAG - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

(1) Einem Unternehmen, das die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung zwar erfüllt, wenn sie zusätzlich zu jeder der Anforderungen gemäß § 24b Z 1, 2 und 3 BWG betrachtet wird, die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung jedoch nicht erfüllt, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen gemäß den §§ 102 und 103 – sofern gemäß § 100 Abs. 2 Z 1 berechnet – betrachtet wird, kann die Abwicklungsbehörde gemäß den Bedingungen der Abs. 2 und 3 untersagen, einen höheren Betrag als den maximalen ausschüttungsfähigen Betrag in Bezug auf den gemäß der Anlage zu § 28a berechneten Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten durch eine der folgenden Maßnahmen auszuschütten:

1.

Mit hartem Kernkapital verbundene Ausschüttungen;

2.

Verpflichtungen zur Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersversorgungsleistungen einzugehen oder eine variable Vergütung zu zahlen, wenn die entsprechende Verpflichtung in einem Zeitraum eingeführt worden ist, in dem das Kreditinstitut die Anforderung an die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllt hat;

3.

Zahlungen in Zusammenhang mit Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals vorzunehmen.

Eine Nichterfüllung der im ersten Satz beschriebenen Anforderung hat das Unternehmen der Abwicklungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der FMA und unter Berücksichtigung folgender Aspekte unverzüglich zu beurteilen, ob die Befugnis gemäß Abs. 1 auszuüben ist:

1.

Ursache, Dauer und Ausmaß der Nichterfüllung und deren Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit;

2.

Entwicklung der Finanzlage des Unternehmens und Wahrscheinlichkeit, dass es in absehbarer Zukunft die Voraussetzung gemäß § 49 Abs. 1 Z 1 erfüllt;

3.

Aussicht, dass das Unternehmen in der Lage sein wird, sicherzustellen, dass die Anforderungen gemäß Abs. 1 innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt werden;

4.

wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, Verbindlichkeiten zu ersetzen, die die in den Art. 72b und 72c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, §§ 101 oder 105 Abs. 8 festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit oder Laufzeit nicht mehr erfüllen, die Frage, ob dieses Unvermögen idiosynkratischer Natur oder auf generelle Marktstörungen zurückzuführen ist;

5.

die Frage, ob die Ausübung der Befugnis gemäß Abs. 1 das geeignetste und angemessenste Mittel zur Bewältigung der Lage des Unternehmens ist, wobei die möglichen Auswirkungen sowohl auf die Finanzierungsbedingungen als auch auf die Abwicklungsfähigkeit des betreffenden Unternehmens zu berücksichtigen sind.

Die Abwicklungsbehörde hat während der Dauer der Nichterfüllung und solange sich das Unternehmen weiterhin in der in Abs. 1 beschriebenen Situation befindet mindestens einmal monatlich ihre Beurteilung zu wiederholen, ob die Befugnis gemäß Abs. 1 auszuüben ist.

(3) Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass das Unternehmen neun Monate nach dessen Mitteilung über die Nichterfüllung der in Abs. 1 beschriebenen Anforderung ebendiese Anforderung immer noch nicht erfüllt, hat sie nach Anhörung der FMA die Befugnis gemäß Abs. 1 auszuüben, es sei denn, sie stellt fest, dass mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen vorliegen:

1.

die Nichterfüllung ist auf eine schwerwiegende Störung des Funktionierens der Finanzmärkte zurückzuführen, die auf breiter Basis zu Spannungen in verschiedenen Finanzmarktsegmenten führt;

2.

die Störung gemäß Z 1 führt nicht nur zu erhöhter Preisvolatilität bei Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten des Unternehmens oder zu erhöhten Kosten für das Unternehmen, sondern auch zu einer vollständigen oder teilweisen Marktschließung, was das Unternehmen daran hindert, Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten an jenen Märkten zu begeben;

3.

die Marktschließung gemäß Z 2 ist nicht nur für das betreffende Unternehmen, sondern auch für mehrere andere Unternehmen zu beobachten;

4.

die Störung gemäß Z 1 hindert das betreffende Unternehmen daran, Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zu begeben, um die Nichterfüllung abzustellen oder

5.

eine Ausübung der Befugnis gemäß Abs. 1 führt zu negativen Ausstrahlungseffekten auf Teile des Bankensektors, wodurch die Finanzmarktstabilität untergraben werden könnte.

Findet die Ausnahme gemäß dem ersten Satz Anwendung, hat die Abwicklungsbehörde der FMA ihren Beschluss mitzuteilen und diesen schriftlich zu erläutern. Die Abwicklungsbehörde hat die Beurteilung, ob die Ausnahme anwendbar ist, monatlich zu wiederholen.

In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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