§ 71 BaSAG Voraussetzungen für die Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente

BaSAG - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Herabschreibung und Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d ist vorzunehmen, wenn die Abwicklungsbehörde feststellt, dass das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4

1.

ohne eine Herabschreibung und Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d nicht länger existenzfähig gemäß Abs. 2 ist oder

2.

eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt, außer in Fällen des § 51 Abs. 1 Z 4 lit. c.

(2) Ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gelten als nicht länger existenzfähig, wenn

1.

diese gemäß § 51 ausfallen oder wahrscheinlich ausfallen und

2.

unter Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht besteht, dass der Ausfall innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen der Privatwirtschaft, darunter Maßnahmen im Rahmen von institutsbezogenen Sicherungssystemen, oder anderer Aufsichtsmaßnahmen, darunter Frühinterventionsmaßnahmen gemäß § 44, abgewendet werden kann.

Eine Gruppe gilt als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend, wenn sie gegen ihre konsolidierten Aufsichtsanforderungen in einer Weise verstößt, die ein Eingreifen der FMA rechtfertigen würde, oder wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird, was insbesondere dadurch bedingt sein kann, dass die Gruppe Verluste erlitten hat oder wahrscheinlich erleiden wird, durch die die Gesamtheit oder ein wesentlicher Teil ihrer Eigenmittel aufgebraucht wird.

(3) Die Abwicklungsbehörde kann unter Einhaltung der Verfahren gemäß § 72 das Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente auch in Bezug auf relevante Kapitalinstrumente anwenden, die

1.

von einem Tochterunternehmen ausgegeben werden und die auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind, wenn die Abwicklungsbehörde und die für die Feststellung zuständige Behörde des Mitgliedstaats des Tochterunternehmens in Form einer gemeinsamen Entscheidung gemäß § 144 Abs. 2 und § 145 Abs. 3 feststellen, dass in Bezug auf die Gruppe die Existenzfähigkeit gemäß Abs. 2 nur durch eine Umwandlung oder Herabschreibung relevanter Kapitalinstrumente gewährleistet werden kann oder

2.

von einem inländischen Mutterunternehmen ausgegeben werden und die auf Einzelbasis auf der Ebene des inländischen Mutterunternehmens oder auf konsolidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind, wenn die Abwicklungsbehörde feststellt, dass in Bezug auf die Gruppe die Existenzfähigkeit gemäß Abs. 2 nur durch eine Umwandlung oder Herabschreibung relevanter Kapitalinstrumente gewährleistet werden kann.

(4) Ein von einem Tochterunternehmen ausgegebenes relevantes Kapitalinstrument darf im Fall des Abs. 3 Z 1 nicht in größerem Umfang oder zu schlechteren Bedingungen herabgeschrieben oder umgewandelt werden, als gleichrangige Kapitalinstrumente auf der Ebene des Mutterunternehmens.

In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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