Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDie Herabschreibung und Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d ist vorzunehmen, wenn die Abwicklungsbehörde feststellt, dass das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4Die Herabschreibung und Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, Absatz eins d, ist vorzunehmen, wenn die Abwicklungsbehörde feststellt, dass das Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4
1.Ziffer einsohne eine Herabschreibung und Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d nicht länger existenzfähig gemäß Abs. 2 ist oderohne eine Herabschreibung und Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, Absatz eins d, nicht länger existenzfähig gemäß Absatz 2, ist oder
2.Ziffer 2eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt, außer in Fällen des § 51 Abs. 1 Z 4 lit. c.eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt, außer in Fällen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c,
(2)Absatz 2Ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gelten als nicht länger existenzfähig, wennEin Institut oder ein Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 gelten als nicht länger existenzfähig, wenn
1.Ziffer einsdiese gemäß § 51 ausfallen oder wahrscheinlich ausfallen unddiese gemäß Paragraph 51, ausfallen oder wahrscheinlich ausfallen und
2.Ziffer 2unter Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht besteht, dass der Ausfall innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen der Privatwirtschaft, darunter Maßnahmen im Rahmen von institutsbezogenen Sicherungssystemen, oder anderer Aufsichtsmaßnahmen, darunter Frühinterventionsmaßnahmen gemäß § 44, abgewendet werden kann.unter Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht besteht, dass der Ausfall innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen der Privatwirtschaft, darunter Maßnahmen im Rahmen von institutsbezogenen Sicherungssystemen, oder anderer Aufsichtsmaßnahmen, darunter Frühinterventionsmaßnahmen gemäß Paragraph 44,, abgewendet werden kann.
Eine Gruppe gilt als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend, wenn sie gegen ihre konsolidierten Aufsichtsanforderungen in einer Weise verstößt, die ein Eingreifen der FMA rechtfertigen würde, oder wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird, was insbesondere dadurch bedingt sein kann, dass die Gruppe Verluste erlitten hat oder wahrscheinlich erleiden wird, durch die die Gesamtheit oder ein wesentlicher Teil ihrer Eigenmittel aufgebraucht wird.
(3)Absatz 3Die Abwicklungsbehörde kann unter Einhaltung der Verfahren gemäß § 72 das Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente auch in Bezug auf relevante Kapitalinstrumente anwenden, dieDie Abwicklungsbehörde kann unter Einhaltung der Verfahren gemäß Paragraph 72, das Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente auch in Bezug auf relevante Kapitalinstrumente anwenden, die
1.Ziffer einsvon einem Tochterunternehmen ausgegeben werden und die auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind, wenn die Abwicklungsbehörde und die für die Feststellung zuständige Behörde des Mitgliedstaats des Tochterunternehmens in Form einer gemeinsamen Entscheidung gemäß § 144 Abs. 2 und § 145 Abs. 3 feststellen, dass in Bezug auf die Gruppe die Existenzfähigkeit gemäß Abs. 2 nur durch eine Umwandlung oder Herabschreibung relevanter Kapitalinstrumente gewährleistet werden kann odervon einem Tochterunternehmen ausgegeben werden und die auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind, wenn die Abwicklungsbehörde und die für die Feststellung zuständige Behörde des Mitgliedstaats des Tochterunternehmens in Form einer gemeinsamen Entscheidung gemäß Paragraph 144, Absatz 2 und Paragraph 145, Absatz 3, feststellen, dass in Bezug auf die Gruppe die Existenzfähigkeit gemäß Absatz 2, nur durch eine Umwandlung oder Herabschreibung relevanter Kapitalinstrumente gewährleistet werden kann oder
2.Ziffer 2von einem inländischen Mutterunternehmen ausgegeben werden und die auf Einzelbasis auf der Ebene des inländischen Mutterunternehmens oder auf konsolidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind, wenn die Abwicklungsbehörde feststellt, dass in Bezug auf die Gruppe die Existenzfähigkeit gemäß Abs. 2 nur durch eine Umwandlung oder Herabschreibung relevanter Kapitalinstrumente gewährleistet werden kann.von einem inländischen Mutterunternehmen ausgegeben werden und die auf Einzelbasis auf der Ebene des inländischen Mutterunternehmens oder auf konsolidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind, wenn die Abwicklungsbehörde feststellt, dass in Bezug auf die Gruppe die Existenzfähigkeit gemäß Absatz 2, nur durch eine Umwandlung oder Herabschreibung relevanter Kapitalinstrumente gewährleistet werden kann.
(4)Absatz 4Ein von einem Tochterunternehmen ausgegebenes relevantes Kapitalinstrument darf im Fall des Abs. 3 Z 1 nicht in größerem Umfang oder zu schlechteren Bedingungen herabgeschrieben oder umgewandelt werden, als gleichrangige Kapitalinstrumente auf der Ebene des Mutterunternehmens.Ein von einem Tochterunternehmen ausgegebenes relevantes Kapitalinstrument darf im Fall des Absatz 3, Ziffer eins, nicht in größerem Umfang oder zu schlechteren Bedingungen herabgeschrieben oder umgewandelt werden, als gleichrangige Kapitalinstrumente auf der Ebene des Mutterunternehmens.
In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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