§ 87 BaSAG Ausgleichsbeiträge des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus

BaSAG - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsBeschließt die Abwicklungsbehörde, eine bail-in-fähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie bail-in-fähiger Verbindlichkeiten gemäß § 86 Abs. 4 ganz oder teilweise von der Gläubigerbeteiligung auszuschließen, und wurden die Verluste, die von diesen Verbindlichkeiten absorbiert worden wären, nicht vollständig an andere Gläubiger weitergegeben, kann der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus einen Ausgleichsbeitrag an das sich in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 leisten, um:Beschließt die Abwicklungsbehörde, eine bail-in-fähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie bail-in-fähiger Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 86, Absatz 4, ganz oder teilweise von der Gläubigerbeteiligung auszuschließen, und wurden die Verluste, die von diesen Verbindlichkeiten absorbiert worden wären, nicht vollständig an andere Gläubiger weitergegeben, kann der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus einen Ausgleichsbeitrag an das sich in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 leisten, um:
    1. 1.Ziffer einsalle Verluste, die nicht von bail-in-fähigen Verbindlichkeiten absorbiert wurden, abzudecken und den Nettovermögenswert des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gemäß § 88 Abs. 1 Z 1 wieder auf null zu bringen, oderalle Verluste, die nicht von bail-in-fähigen Verbindlichkeiten absorbiert wurden, abzudecken und den Nettovermögenswert des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, wieder auf null zu bringen, oder
    2. 2.Ziffer 2Anteile oder andere Eigentumstitel oder Kapitalinstrumente des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zu erwerben, um das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 zu rekapitalisieren.Anteile oder andere Eigentumstitel oder Kapitalinstrumente des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 zu erwerben, um das Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, zu rekapitalisieren.
  2. (2)Absatz 2Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus darf den gemäß Abs. 1 genannten Ausgleichsbeitrag nur leisten, wennDer Abwicklungsfinanzierungsmechanismus darf den gemäß Absatz eins, genannten Ausgleichsbeitrag nur leisten, wenn
    1. 1.Ziffer einsvon den Inhabern von Anteilen und anderen Eigentumstiteln oder den Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und anderer bail-in-fähiger Verbindlichkeiten durch Herabschreibung, Umwandlung oder auf andere Weise ein Beitrag zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung in Höhe von mindestens 8 vH der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 – berechnet zum Zeitpunkt der Abwicklungsmaßnahme gemäß der in den §§ 54 bis 57 vorgesehenen Bewertung – geleistet worden ist undvon den Inhabern von Anteilen und anderen Eigentumstiteln oder den Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und anderer bail-in-fähiger Verbindlichkeiten durch Herabschreibung, Umwandlung oder auf andere Weise ein Beitrag zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung in Höhe von mindestens 8 vH der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 – berechnet zum Zeitpunkt der Abwicklungsmaßnahme gemäß der in den Paragraphen 54, bis 57 vorgesehenen Bewertung – geleistet worden ist und
    2. 2.Ziffer 2der Ausgleichsbeitrag des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus 5 vH der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 – berechnet zum Zeitpunkt der Abwicklungsmaßnahme gemäß der in den §§ 54 bis 57 vorgesehenen Bewertung – nicht übersteigt.“der Ausgleichsbeitrag des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus 5 vH der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 – berechnet zum Zeitpunkt der Abwicklungsmaßnahme gemäß der in den Paragraphen 54, bis 57 vorgesehenen Bewertung – nicht übersteigt.“
  3. (3)Absatz 3Der Ausgleichsbeitrag des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Abs. 1 kann wie folgt finanziert werden:Der Ausgleichsbeitrag des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Absatz eins, kann wie folgt finanziert werden:
    1. 1.Ziffer einsDurch den dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zur Verfügung stehenden Betrag, der durch Beiträge der Institute oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 und EU-Zweigstellen gemäß § 126 aufgebracht wurde undDurch den dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zur Verfügung stehenden Betrag, der durch Beiträge der Institute oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und EU-Zweigstellen gemäß Paragraph 126, aufgebracht wurde und
    2. 2.Ziffer 2durch den Betrag, der innerhalb von drei Jahren durch nachträglich erhobene Beiträge gemäß § 127 aufgebracht werden kann.durch den Betrag, der innerhalb von drei Jahren durch nachträglich erhobene Beiträge gemäß Paragraph 127, aufgebracht werden kann.
    Falls die Beträge gemäß Z 1 und 2 nicht ausreichen, kann der Ausgleichsbeitrag durch Beträge aufgebracht werden, die aus alternativen Finanzierungsquellen gemäß § 128 stammen.Falls die Beträge gemäß Ziffer eins und 2 nicht ausreichen, kann der Ausgleichsbeitrag durch Beträge aufgebracht werden, die aus alternativen Finanzierungsquellen gemäß Paragraph 128, stammen.
  4. (4)Absatz 4Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Abwicklungsbehörde eine weitere Finanzierung aus alternativen Finanzierungsquellen anstreben, nachdem
    1. 1.Ziffer einsdie in Abs. 2 Z 2 festgelegte Obergrenze von 5 vH erreicht worden ist unddie in Absatz 2, Ziffer 2, festgelegte Obergrenze von 5 vH erreicht worden ist und
    2. 2.Ziffer 2alle nicht besicherten und nicht bevorrechtigten Verbindlichkeiten, die keine berücksichtigungsfähigen Einlagen sind, vollständig herabgeschrieben oder umgewandelt worden sind.
    Alternativ oder zusätzlich kann der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus – sofern die Voraussetzungen gemäß Z 1 und 2 erfüllt sind – einen Ausgleichsbeitrag aus den Mitteln leisten, die durch im Voraus erhobene Beiträge gemäß § 126 aufgebracht wurden und noch nicht in Anspruch genommen worden sind.Alternativ oder zusätzlich kann der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus – sofern die Voraussetzungen gemäß Ziffer eins und 2 erfüllt sind – einen Ausgleichsbeitrag aus den Mitteln leisten, die durch im Voraus erhobene Beiträge gemäß Paragraph 126, aufgebracht wurden und noch nicht in Anspruch genommen worden sind.
  5. (5)Absatz 5Abweichend von Abs. 2 kann der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus auch einen Ausgleichsbeitrag gemäß Abs. 4 leisten, wennAbweichend von Absatz 2, kann der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus auch einen Ausgleichsbeitrag gemäß Absatz 4, leisten, wenn
    1. 1.Ziffer einsder in Abs. 2 Z 1 genannte Ausgleichsbeitrag zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung mindestens 20 vH der risikogewichteten Vermögenswerte des betroffenen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 entspricht;der in Absatz 2, Ziffer eins, genannte Ausgleichsbeitrag zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung mindestens 20 vH der risikogewichteten Vermögenswerte des betroffenen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 entspricht;
    2. 2.Ziffer 2der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus über einen durch im Voraus erhobene Beiträge (ohne Berücksichtigung der Beiträge zu einer Einlagensicherungseinrichtung) gemäß § 126 aufgebrachten Betrag in Höhe von mindestens 3 vH der gesicherten Einlagen aller im Inland zugelassenen Kreditinstitute verfügt undder Abwicklungsfinanzierungsmechanismus über einen durch im Voraus erhobene Beiträge (ohne Berücksichtigung der Beiträge zu einer Einlagensicherungseinrichtung) gemäß Paragraph 126, aufgebrachten Betrag in Höhe von mindestens 3 vH der gesicherten Einlagen aller im Inland zugelassenen Kreditinstitute verfügt und
    3. 3.Ziffer 3das betroffene Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 auf konsolidierter Basis über Vermögenswerte von unter 900 Mrd. Euro verfügt.das betroffene Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 auf konsolidierter Basis über Vermögenswerte von unter 900 Mrd. Euro verfügt.
In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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