§ 59 BaSAG (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz), Unterbrechung eines gerichtlichen Verfahrens in Zivilsachen und Aussetzung einer Entscheidung eines Zivilgerichts - JUSLINE Österreich
§ 59 BaSAG Unterbrechung eines gerichtlichen Verfahrens in Zivilsachen und Aussetzung einer Entscheidung eines Zivilgerichts
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsEin Zivilverfahren, an dem ein in Abwicklung befindliches Institut beteiligt ist, ist für einen bestimmten Zeitraum vom Gericht zu unterbrechen, wenn die Abwicklungsbehörde dies beantragt. Ein unterbrochenes Verfahren ist nach Ablauf des festgelegten Zeitraums von Amts wegen fortzusetzen.
(2)Absatz 2Eine von einem Zivilgericht erlassene Maßnahme, die ein in Abwicklung befindliches Institut betrifft, ist für einen bestimmten Zeitraums auszusetzen, wenn die Abwicklungsbehörde dies beantragt.
(3)Absatz 3Das Verfahren gemäß §§ 116 und 116a kommt nicht zur Anwendung.Das Verfahren gemäß Paragraphen 116 und 116a kommt nicht zur Anwendung.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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