(1) Im Hinblick auf die Ausübung des Rechts, im Einklang mit dem III. Abschnitt des BWG (Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit) oder dem 2. Abschnitt des WAG 2018 (Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit) Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen oder sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, ist ein Brückeninstitut als Fortführung des in Abwicklung befindlichen Instituts anzusehen und kann alle Rechte, die zuvor von dem in Abwicklung befindlichen Institut in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten ausgeübt wurden, weiter ausüben.
(2) Das Brückeninstitut tritt in die Mitglieds- und Zugangsrechte des in Abwicklung befindlichen Instituts für Zahlungs-, Clearing- und Abrechnungssysteme, Wertpapierbörsen sowie Systeme für die Anlegerentschädigung und Einlagensicherung ein, vorausgesetzt, es erfüllt die Mitglieds- und Teilnahmebedingungen dieser Systeme. Dies gilt unter folgender Maßgabe:
1. | Der Zugang darf nicht aus dem Grund verweigert werden, dass das Brückeninstitut kein von einer Ratingagentur erteiltes Rating besitzt oder dass dieses Rating nicht dem Ratingniveau entspricht, das für die Gewährung des Zugangs zu den genannten Systemen sonst erforderlich ist; | |||||||||
2. | erfüllt das Brückeninstitut die Mitgliedschafts- oder Teilnahmebedingungen der genannten Systeme nicht, kann die Abwicklungsbehörde anordnen, dass das Brückeninstitut die Mitgliedschafts- und Zugangsrechte für eine festgelegte Frist von höchstens 24 Monaten weiter ausüben darf; auf Antrag des Brückeninstituts kann die Abwicklungsbehörde diese Frist verlängern. |
(3) Die Anwendung des Instruments des Brückeninstituts bringt keinerlei Verpflichtungen oder Verantwortung gegenüber den Anteilseignern oder Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts mit sich. Die Organe des Brückeninstituts haften den Anteilseignern oder Gläubigern gegenüber nicht für Handlungen und Unterlassungen im Rahmen der Ausübung ihrer Pflichten, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit vor, die zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung der Rechte dieser Anteilseigner oder Gläubiger führt.
0 Kommentare zu § 81 BaSAG