§ 110 BaSAG (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz), Schutz von Vereinbarungen über Finanzsicherheiten, Aufrechnungs- und Saldierungsvereinbarungen - JUSLINE Österreich
§ 110 BaSAG Schutz von Vereinbarungen über Finanzsicherheiten, Aufrechnungs- und Saldierungsvereinbarungen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsZum Zwecke des angemessenen Schutzes von Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen und Saldierungsvereinbarungen sind
1.Ziffer einseine Übertragung eines Teils, nicht aber der Gesamtheit der Rechte und Verbindlichkeiten, die gemäß Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen und Saldierungsvereinbarungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 und einer anderen Person geschützt sind, sowieeine Übertragung eines Teils, nicht aber der Gesamtheit der Rechte und Verbindlichkeiten, die gemäß Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen und Saldierungsvereinbarungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und einer anderen Person geschützt sind, sowie
2.Ziffer 2eine durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse erfolgende Änderung oder Beendigung von Rechten und Verbindlichkeiten, die gemäß solcher Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen und Saldierungsvereinbarungen geschützt sind,
zu vermeiden.
(2)Absatz 2Rechte und Verbindlichkeiten sind als gemäß einer vorgenannten Vereinbarung geschützt anzusehen, wenn die Parteien der Vereinbarung zur Aufrechnung oder zur Saldierung dieser Rechte und Verbindlichkeiten befugt sind.
(3)Absatz 3Ungeachtet von Abs. 1 und soweit es erforderlich ist, um die Verfügbarkeit der gesicherten Einlagen sicherzustellen, kann die AbwicklungsbehördeUngeachtet von Absatz eins und soweit es erforderlich ist, um die Verfügbarkeit der gesicherten Einlagen sicherzustellen, kann die Abwicklungsbehörde
1.Ziffer einsgesicherte Einlagen, die Teil einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 sind, übertragen, ohne dass auch andere Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen, die Teil derselben Vereinbarung sind, übertragen werden, undgesicherte Einlagen, die Teil einer Vereinbarung gemäß Absatz eins, sind, übertragen, ohne dass auch andere Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen, die Teil derselben Vereinbarung sind, übertragen werden, und
2.Ziffer 2diese Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen übertragen, ändern oder beenden, ohne dass auch die gesicherten Einlagen übertragen werden.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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