§ 110 BaSAG Schutz von Vereinbarungen über Finanzsicherheiten, Aufrechnungs- und Saldierungsvereinbarungen

BaSAG - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Zum Zwecke des angemessenen Schutzes von Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen und Saldierungsvereinbarungen sind

1.

eine Übertragung eines Teils, nicht aber der Gesamtheit der Rechte und Verbindlichkeiten, die gemäß Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen und Saldierungsvereinbarungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 und einer anderen Person geschützt sind, sowie

2.

eine durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse erfolgende Änderung oder Beendigung von Rechten und Verbindlichkeiten, die gemäß solcher Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen und Saldierungsvereinbarungen geschützt sind,

zu vermeiden.

(2) Rechte und Verbindlichkeiten sind als gemäß einer vorgenannten Vereinbarung geschützt anzusehen, wenn die Parteien der Vereinbarung zur Aufrechnung oder zur Saldierung dieser Rechte und Verbindlichkeiten befugt sind.

(3) Ungeachtet von Abs. 1 und soweit es erforderlich ist, um die Verfügbarkeit der gesicherten Einlagen sicherzustellen, kann die Abwicklungsbehörde

1.

gesicherte Einlagen, die Teil einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 sind, übertragen, ohne dass auch andere Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen, die Teil derselben Vereinbarung sind, übertragen werden, und

2.

diese Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen übertragen, ändern oder beenden, ohne dass auch die gesicherten Einlagen übertragen werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 110 BaSAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 110 BaSAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 110 BaSAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 110 BaSAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 110 BaSAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BaSAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 104 BaSAG Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Abwicklungseinheiten§ 105 BaSAG Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind§ 105a BaSAG Ausnahmen für Kreditinstitute-Verbünde§ 105b BaSAG Verfahren zur Bestimmung des Mindestbetrages an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten§ 105c BaSAG Meldung und Offenlegung des Mindestbetrages an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten§ 105d BaSAG Verstöße gegen den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten§ 106 BaSAG Behandlung der Anteilseigner und Gläubiger bei partiellen Übertragungen und Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung§ 107 BaSAG Bewertung unterschiedlicher Behandlung§ 108 BaSAG Schutzbestimmungen für Anteilseigner und Gläubiger§ 109 BaSAG Schutzbestimmungen für Gegenparteien bei partiellen Vermögensübertragungen§ 110 BaSAG Schutz von Vereinbarungen über Finanzsicherheiten, Aufrechnungs- und Saldierungsvereinbarungen§ 111 BaSAG Schutz von Sicherungsvereinbarungen§ 112 BaSAG Schutz strukturierter Finanzierungsmechanismen und gedeckter Schuldverschreibungen§ 113a BaSAG Auskunfts- und Informationseinholungsbefugnisse sowie Vor-Ort-Prüfungen§ 113 BaSAG Partielle Übertragungen: Schutz von Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen§ 114 BaSAG Mitteilungspflichten§ 115 BaSAG Entscheidungsvorbereitung der Abwicklungsbehörde§ 116a BaSAG Vereinfachtes Verfahren bei Kenntnis des betroffenen Personenkreises§ 116 BaSAG Verfahren vor der Abwicklungsbehörde§ 117 BaSAG Unanwendbarkeit gesellschaftsrechtlicher Vorschriften§ 118 BaSAG Rechtsmittelverfahren
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 109 BaSAG
§ 111 BaSAG