§ 72 BaSAG (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz), Feststellung der Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments der Herabschreibung und Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten bei Gruppen - JUSLINE Österreich
§ 72 BaSAG Feststellung der Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments der Herabschreibung und Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten bei Gruppen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsBevor die Abwicklungsbehörde in Bezug auf ein Tochterunternehmen, das relevante Kapitalinstrumente oder die berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit gemäß § 70 Abs. 1d für die Zwecke der Erfüllung der Anforderung gemäß § 105 ausgegeben hat, die auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis für Eigenmittelzwecke anerkannt sind, eine der Feststellungen gemäß § 71 trifft, hat sie die folgenden Anforderungen zu erfüllen:Bevor die Abwicklungsbehörde in Bezug auf ein Tochterunternehmen, das relevante Kapitalinstrumente oder die berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit gemäß Paragraph 70, Absatz eins d, für die Zwecke der Erfüllung der Anforderung gemäß Paragraph 105, ausgegeben hat, die auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis für Eigenmittelzwecke anerkannt sind, eine der Feststellungen gemäß Paragraph 71, trifft, hat sie die folgenden Anforderungen zu erfüllen:
1.Ziffer einsDie Abwicklungsbehörde hat ihre Absicht nach Anhörung der für die betreffende Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde innerhalb von 24 Stunden nach der Anhörung dieser Abwicklungsbehörde
a)Litera ader konsolidierenden Aufsichtsbehörde und, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, der entsprechenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die konsolidierende Aufsichtsbehörde befindet;
b)Litera bden Abwicklungsbehörden, die für andere Unternehmen innerhalb derselben Abwicklungsgruppe zuständig sind, die direkt oder indirekt in § 105 Abs. 8 genannte Verbindlichkeiten von dem Unternehmen, das § 105 unterliegt, erworben haben;den Abwicklungsbehörden, die für andere Unternehmen innerhalb derselben Abwicklungsgruppe zuständig sind, die direkt oder indirekt in Paragraph 105, Absatz 8, genannte Verbindlichkeiten von dem Unternehmen, das Paragraph 105, unterliegt, erworben haben;
mitzuteilen.
2.Ziffer 2Die Abwicklungsbehörde hat ihre Absicht, eine Feststellung gemäß § 71 Abs. 3 Z 1 zu treffen, umgehend der Behörde mitzuteilen, die für die einzelnen Institute oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zuständig ist, die die relevanten Kapitalinstrumente, bei denen für den Fall einer solchen Feststellung von der Herabschreibungsbefugnis Gebrauch gemacht werden muss, ausgegeben haben und, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, den entsprechenden Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich die zuständigen Behörden und die konsolidierende Aufsichtsbehörde befinden.Die Abwicklungsbehörde hat ihre Absicht, eine Feststellung gemäß Paragraph 71, Absatz 3, Ziffer eins, zu treffen, umgehend der Behörde mitzuteilen, die für die einzelnen Institute oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zuständig ist, die die relevanten Kapitalinstrumente, bei denen für den Fall einer solchen Feststellung von der Herabschreibungsbefugnis Gebrauch gemacht werden muss, ausgegeben haben und, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, den entsprechenden Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich die zuständigen Behörden und die konsolidierende Aufsichtsbehörde befinden.
(2)Absatz 2Wird im Fall der Abwicklung eines Instituts oder einer grenzüberschreitend tätigen Gruppe eine gemäß § 71 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 3 Z 1 oder 2 genannte Feststellung getroffen, hat die Abwicklungsbehörde die möglichen Auswirkungen der Abwicklung in allen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, in denen das Institut oder die Gruppe tätig ist.Wird im Fall der Abwicklung eines Instituts oder einer grenzüberschreitend tätigen Gruppe eine gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 genannte Feststellung getroffen, hat die Abwicklungsbehörde die möglichen Auswirkungen der Abwicklung in allen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, in denen das Institut oder die Gruppe tätig ist.
(3)Absatz 3Die Abwicklungsbehörde hat einer Mitteilung nach Abs. 1 eine Begründung beizufügen, warum sie die betreffende Feststellung in Betracht zieht.Die Abwicklungsbehörde hat einer Mitteilung nach Absatz eins, eine Begründung beizufügen, warum sie die betreffende Feststellung in Betracht zieht.
(4)Absatz 4Wurde eine Mitteilung gemäß Abs. 1 gemacht, hat die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a oder Abs. 1 Z 2 benachrichtigten Behörden zu bewerten,Wurde eine Mitteilung gemäß Absatz eins, gemacht, hat die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder Absatz eins, Ziffer 2, benachrichtigten Behörden zu bewerten,
1.Ziffer einsob es zur Wahrnehmung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis gemäß § 70 eine durchführbare Alternative gibt undob es zur Wahrnehmung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis gemäß Paragraph 70, eine durchführbare Alternative gibt und
2.Ziffer 2ob realistische Aussichten bestehen, dass die Alternative die Umstände, die sonst eine Herabschreibung und Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 erfordern würden, in einem angemessenen zeitlichen Rahmen beeinflussen würde.ob realistische Aussichten bestehen, dass die Alternative die Umstände, die sonst eine Herabschreibung und Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, erfordern würden, in einem angemessenen zeitlichen Rahmen beeinflussen würde.
Als Alternativen kommen insbesondere Frühinterventionsmaßnahmen gemäß § 44, Maßnahmen gemäß § 70 Abs. 4a BWG oder ein Liquiditäts- oder Kapitaltransfer des Mutterunternehmens in Betracht.Als Alternativen kommen insbesondere Frühinterventionsmaßnahmen gemäß Paragraph 44,, Maßnahmen gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, BWG oder ein Liquiditäts- oder Kapitaltransfer des Mutterunternehmens in Betracht.
(5)Absatz 5Gelangt die Abwicklungsbehörde nach Abstimmung mit den benachrichtigten Behörden gemäß Abs. 4 zur Einschätzung, dass alternative Maßnahmen zur Verfügung stehen, hat sie diese unverzüglich anzuwenden.Gelangt die Abwicklungsbehörde nach Abstimmung mit den benachrichtigten Behörden gemäß Absatz 4, zur Einschätzung, dass alternative Maßnahmen zur Verfügung stehen, hat sie diese unverzüglich anzuwenden.
(6)Absatz 6Gelangt die Abwicklungsbehörde im Fall des Abs. 1 Z 1 nach Anhörung der benachrichtigten Behörden gemäß Abs. 4 zur Einschätzung, dass keine alternative Maßnahmen zur Verfügung stehen, hat die Abwicklungsbehörde selbst zu beurteilen, ob die in Abs. 1 genannte, in Betracht gezogene Feststellung angemessen ist.Gelangt die Abwicklungsbehörde im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, nach Anhörung der benachrichtigten Behörden gemäß Absatz 4, zur Einschätzung, dass keine alternative Maßnahmen zur Verfügung stehen, hat die Abwicklungsbehörde selbst zu beurteilen, ob die in Absatz eins, genannte, in Betracht gezogene Feststellung angemessen ist.
(7)Absatz 7Wenn die Abwicklungsbehörde entscheidet, eine Feststellung gemäß § 70 Abs. 1 zu treffen, benachrichtigt sie darüber umgehend die geeigneten Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sich die betroffenen Tochterunternehmen befinden, und die Feststellung erfolgt in Form einer gemeinsamen Entscheidung gemäß § 145 Abs. 3 und § 147. Kann keine gemeinsame Entscheidung getroffen werden, hat sich die Abwicklungsbehörde der Feststellung zu enthalten.Wenn die Abwicklungsbehörde entscheidet, eine Feststellung gemäß Paragraph 70, Absatz eins, zu treffen, benachrichtigt sie darüber umgehend die geeigneten Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sich die betroffenen Tochterunternehmen befinden, und die Feststellung erfolgt in Form einer gemeinsamen Entscheidung gemäß Paragraph 145, Absatz 3 und Paragraph 147, Kann keine gemeinsame Entscheidung getroffen werden, hat sich die Abwicklungsbehörde der Feststellung zu enthalten.
(8)Absatz 8Die Abwicklungsbehörde hat eine getroffene Entscheidung zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten von Tochterunternehmen unter gebührender Berücksichtigung der Dringlichkeit der Umstände unverzüglich umzusetzen.
In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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