Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsBei der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung auf ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 hat die Abwicklungsbehörde die Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, Anteile oder anderen Eigentumstitel des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, die sie zu übertragen beabsichtigt, zu vermarkten, oder sie leitet die erforderlichen Schritte für eine marktkonforme Veräußerung ein. Bei Sammelrechten, -vermögen und -verbindlichkeiten kann die marktkonforme Veräußerung getrennt erfolgen.Bei der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung auf ein Institut oder ein Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 hat die Abwicklungsbehörde die Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, Anteile oder anderen Eigentumstitel des Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, die sie zu übertragen beabsichtigt, zu vermarkten, oder sie leitet die erforderlichen Schritte für eine marktkonforme Veräußerung ein. Bei Sammelrechten, -vermögen und -verbindlichkeiten kann die marktkonforme Veräußerung getrennt erfolgen.
(2)Absatz 2Unbeschadet des Rechtsrahmens der Union für staatliche Beihilfen, hat die marktkonforme Veräußerung im Einklang mit folgenden Kriterien zu erfolgen:
1.Ziffer einsSie muss unter Berücksichtigung der Umstände und insbesondere der erforderlichen Wahrung der Finanzstabilität so transparent wie möglich sein und darf die Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder anderen Eigentumstitel des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, die die Behörde zu übertragen beabsichtigt, nicht sachlich falsch darstellen,Sie muss unter Berücksichtigung der Umstände und insbesondere der erforderlichen Wahrung der Finanzstabilität so transparent wie möglich sein und darf die Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder anderen Eigentumstitel des Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, die die Behörde zu übertragen beabsichtigt, nicht sachlich falsch darstellen,
2.Ziffer 2es darf weder eine unzulässige Begünstigung noch eine Benachteiligung potenzieller Erwerber stattfinden,
4.Ziffer 4keinem potenziellen Erwerber darf ein unlauterer Vorteil gewährt werden,
5.Ziffer 5dem Erfordernis einer raschen Durchführung der Abwicklungsmaßnahme ist Rechnung zu tragen und
6.Ziffer 6es ist anzustreben, einen möglichst hohen Verkaufspreis für die betroffenen Anteile oder anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten zu erzielen.
(3)Absatz 3Unter besonderer Berücksichtigung der Vorgabe gemäß Abs. 2 Z 2 ist es zulässig, dass die Abwicklungsbehörde gezielt an bestimmte potenzielle Erwerber herantritt. Eine öffentliche Bekanntgabe der marktkonformen Veräußerung des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, wie sie gemäß Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 173 vom 12.6.2014 S. 1, erforderlich wäre, kann im Einklang mit Art. 17 Abs. 4 oder 5 der genannten Verordnung aufgeschoben werden.Unter besonderer Berücksichtigung der Vorgabe gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ist es zulässig, dass die Abwicklungsbehörde gezielt an bestimmte potenzielle Erwerber herantritt. Eine öffentliche Bekanntgabe der marktkonformen Veräußerung des Instituts oder des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, wie sie gemäß Artikel 17, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 173 vom 12.6.2014 Sitzung 1, erforderlich wäre, kann im Einklang mit Artikel 17, Absatz 4, oder 5 der genannten Verordnung aufgeschoben werden.
(4)Absatz 4Die Abwicklungsbehörde kann das Instrument der Unternehmensveräußerung anwenden, ohne die Anforderung der marktkonformen Veräußerung gemäß Abs. 2 einzuhalten, wenn die Feststellung trifft, dass die Einhaltung dieser Anforderungen wahrscheinlich die Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele beeinträchtigen würde. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Abwicklungsbehörde der Auffassung ist, dassDie Abwicklungsbehörde kann das Instrument der Unternehmensveräußerung anwenden, ohne die Anforderung der marktkonformen Veräußerung gemäß Absatz 2, einzuhalten, wenn die Feststellung trifft, dass die Einhaltung dieser Anforderungen wahrscheinlich die Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele beeinträchtigen würde. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Abwicklungsbehörde der Auffassung ist, dass
1.Ziffer einsein Ausfall oder wahrscheinlicher Ausfall des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 eine schwerwiegende Bedrohung für die Finanzstabilität darstellen oder eine bereits bestehende derartige Bedrohung erhöhen würde, oderein Ausfall oder wahrscheinlicher Ausfall des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 eine schwerwiegende Bedrohung für die Finanzstabilität darstellen oder eine bereits bestehende derartige Bedrohung erhöhen würde, oder
2.Ziffer 2die Einhaltung dieser Anforderungen wahrscheinlich die Effektivität des Instruments der Unternehmensveräußerung mit Blick auf die Abwendung der Bedrohung oder die Erreichung des Abwicklungsziels gemäß § 48 Abs. 2 Z 2 beeinträchtigen würde.die Einhaltung dieser Anforderungen wahrscheinlich die Effektivität des Instruments der Unternehmensveräußerung mit Blick auf die Abwendung der Bedrohung oder die Erreichung des Abwicklungsziels gemäß Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer 2, beeinträchtigen würde.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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