(1) Anteilseigner und Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 und sonstige Dritte, deren Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nicht übertragen werden, haben, unbeschadet der Schutzbestimmungen gemäß den §§ 106 ff, keinerlei Rechte in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten. Ein Anspruch auf Übertragung gemäß § 75 besteht nicht. Die Organe des Erwerbers haben gegenüber den Anteilseignern und den Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 keine Treue- oder sonstigen Pflichten, sofern sich diese sich nicht aus diesem Bundesgesetz ergeben.
(2) Eine Übertragung gemäß den §§ 75, 78 oder 82 vollzieht sich ausschließlich nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der jeweiligen Übertragungsanordnung, so dass insbesondere
1. | in Bezug auf das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 nach allgemeinen Vorschriften einzuhaltende oder vertraglich vereinbarte Verfahrensschritte, insbesondere Beschlüsse einer Haupt-, General-, Gläubigerversammlung oder sonstiger Gremien, als ersetzt gelten, | |||||||||
2. | in Bezug auf das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gesetzlich geforderte oder vertraglich vereinbarte Beteiligungs- und Zustimmungserfordernisse als erfüllt oder Übertragungshindernisse als beseitigt gelten, § 75 Abs. 7 bleibt unberührt, | |||||||||
3. | Register-, Grundbuch- und sonstige Eintragungen oder Umschreibungen für den Rechtsübergang deklarativ sind, | |||||||||
4. | Urkunden, insbesondere Sammelurkunden durch die Abwicklungsanordnung entsprechend umgestaltet werden; sie können, müssen aber nicht, ausgetauscht oder berichtigt werden und | |||||||||
5. | die Einhaltung außerhalb dieses Bundesgesetzes geregelter oder vertraglich vereinbarter Form- oder sonstiger Vorschriften nicht erforderlich ist. |
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