Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsAnteilseigner und Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 und sonstige Dritte, deren Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nicht übertragen werden, haben, unbeschadet der Schutzbestimmungen gemäß den §§ 106 ff, keinerlei Rechte in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten. Ein Anspruch auf Übertragung gemäß § 75 besteht nicht. Die Organe des Erwerbers haben gegenüber den Anteilseignern und den Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 keine Treue- oder sonstigen Pflichten, sofern sich diese sich nicht aus diesem Bundesgesetz ergeben.Anteilseigner und Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und sonstige Dritte, deren Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nicht übertragen werden, haben, unbeschadet der Schutzbestimmungen gemäß den Paragraphen 106, ff, keinerlei Rechte in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten. Ein Anspruch auf Übertragung gemäß Paragraph 75, besteht nicht. Die Organe des Erwerbers haben gegenüber den Anteilseignern und den Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 keine Treue- oder sonstigen Pflichten, sofern sich diese sich nicht aus diesem Bundesgesetz ergeben.
(2)Absatz 2Eine Übertragung gemäß den §§ 75, 78 oder 82 vollzieht sich ausschließlich nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der jeweiligen Übertragungsanordnung, so dass insbesondereEine Übertragung gemäß den Paragraphen 75,, 78 oder 82 vollzieht sich ausschließlich nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der jeweiligen Übertragungsanordnung, so dass insbesondere
1.Ziffer einsin Bezug auf das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 nach allgemeinen Vorschriften einzuhaltende oder vertraglich vereinbarte Verfahrensschritte, insbesondere Beschlüsse einer Haupt-, General-, Gläubigerversammlung oder sonstiger Gremien, als ersetzt gelten,in Bezug auf das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 nach allgemeinen Vorschriften einzuhaltende oder vertraglich vereinbarte Verfahrensschritte, insbesondere Beschlüsse einer Haupt-, General-, Gläubigerversammlung oder sonstiger Gremien, als ersetzt gelten,
2.Ziffer 2in Bezug auf das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gesetzlich geforderte oder vertraglich vereinbarte Beteiligungs- und Zustimmungserfordernisse als erfüllt oder Übertragungshindernisse als beseitigt gelten, § 75 Abs. 7 bleibt unberührt,in Bezug auf das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 gesetzlich geforderte oder vertraglich vereinbarte Beteiligungs- und Zustimmungserfordernisse als erfüllt oder Übertragungshindernisse als beseitigt gelten, Paragraph 75, Absatz 7, bleibt unberührt,
3.Ziffer 3Register-, Grundbuch- und sonstige Eintragungen oder Umschreibungen für den Rechtsübergang deklarativ sind,
4.Ziffer 4Urkunden, insbesondere Sammelurkunden durch die Abwicklungsanordnung entsprechend umgestaltet werden; sie können, müssen aber nicht, ausgetauscht oder berichtigt werden und
5.Ziffer 5die Einhaltung außerhalb dieses Bundesgesetzes geregelter oder vertraglich vereinbarter Form- oder sonstiger Vorschriften nicht erforderlich ist.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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