(1) Die Abwicklungsbehörde kann, wenn sie das Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente oder das Instrument der Gläubigerbeteiligung anwendet, gemäß den in Abs. 2 und 3 genannten Grundsätzen auf unterschiedliche Kategorien von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten unterschiedliche Umwandlungsquoten festlegen.
(2) Bei der Festlegung einer angemessenen Umwandlungsquote hat die Abwicklungsbehörde im Rahmen der Abwicklungsziele den Nennwert und die Rangstellung in einem Konkursverfahren zu berücksichtigen.
(3) Wenn unterschiedliche Umwandlungsquoten gemäß Abs. 1 von der Abwicklungsbehörde festgelegt werden, hat sie auf Verbindlichkeiten, die nach dem anwendbaren Insolvenzrecht als vorrangig eingestuft werden, eine höhere Umwandlungsquote anzuwenden als auf nachrangige Verbindlichkeiten.
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