§ 8 BaSAG

BaSAG - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Jedes Institut mit Sitz im Inland, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Art. 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, hat einen Sanierungsplan zu erstellen und laufend zu aktualisieren.

(2) Der Sanierungsplan hat darzulegen, mit welchen Maßnahmen, die vom Institut zu ergreifen sind, die finanzielle Stabilität wiederhergestellt werden kann, wenn eine erhebliche Verschlechterung der Finanzlage des Instituts eintritt.

(3) Der Sanierungsplan darf nicht von der Möglichkeit des Zugangs zu einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln oder dem Erhalt einer solchen Unterstützung ausgehen. Es muss jedoch im Sanierungsplan gegebenenfalls analysiert werden, wie und wann das Institut unter den im Plan genannten Voraussetzungen die Nutzung von Zentralbankfazilitäten beantragen kann. Zu diesem Zweck werden Vermögenswerte aufgezeigt, die voraussichtlich als Sicherheiten dienen können.

(4) Die Geschäftsleiter haben den Sanierungsplan dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen, bevor dieser an die FMA übermittelt wird.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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