Verletzt ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, so hat die FMA Verletzt ein Institut oder ein Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, so hat die FMA
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