Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.Ziffer einsAbwicklung: Anwendung eines Abwicklungsinstruments, um ein oder mehrere Abwicklungsziele gemäß § 48 Abs. 2 zu erreichen;Abwicklung: Anwendung eines Abwicklungsinstruments, um ein oder mehrere Abwicklungsziele gemäß Paragraph 48, Absatz 2, zu erreichen;
1a.Ziffer eins aEinheitlicher Abwicklungsmechanismus: Der durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 geschaffene einheitliche Abwicklungsmechanismus, der einheitliche Vorschriften und ein einheitliches Verfahren für die Abwicklung von Unternehmen gemäß Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 vorsieht und durch einen einheitlichen Abwicklungsfonds unterstützt wird;Einheitlicher Abwicklungsmechanismus: Der durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 geschaffene einheitliche Abwicklungsmechanismus, der einheitliche Vorschriften und ein einheitliches Verfahren für die Abwicklung von Unternehmen gemäß Artikel 2, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 vorsieht und durch einen einheitlichen Abwicklungsfonds unterstützt wird;
1b.Ziffer eins bEinheitlicher Abwicklungsfonds: Der Fonds, der gemäß Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 errichtet wird, und im Übergangszeitraum gemäß den im Übereinkommen verankerten Regelungen über die Übertragung der auf nationaler Ebene erhobenen Mittel gemäß Art. 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/81, ABl. Nr. L 15 vom 22.01.2015, S. 1, befüllt wird;Einheitlicher Abwicklungsfonds: Der Fonds, der gemäß Artikel 67, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 errichtet wird, und im Übergangszeitraum gemäß den im Übereinkommen verankerten Regelungen über die Übertragung der auf nationaler Ebene erhobenen Mittel gemäß Artikel 8, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/81, ABl. Nr. L 15 vom 22.01.2015, Sitzung 1, befüllt wird;
2.Ziffer 2CRR-Kreditinstitute: Kreditinstitute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme der Unternehmen gemäß Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 338;CRR-Kreditinstitute: Kreditinstitute gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme der Unternehmen gemäß Artikel 2, Absatz 5, der Richtlinie 2013/36 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 Sitzung 338;
3.Ziffer 3CRR-Wertpapierfirmen: Wertpapierfirmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 22 der Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 261 vom 22.07.2021 S. 60, die den in § 13 Z 1 des Wertpapierfirmengesetzes – WPFG, BGBl. I Nr. 237/2022, festgelegten Anforderungen bezüglich des Anfangskapitals unterliegen;CRR-Wertpapierfirmen: Wertpapierfirmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 22 der Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 261 vom 22.07.2021 Sitzung 60, die den in Paragraph 13, Ziffer eins, des Wertpapierfirmengesetzes – WPFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,, festgelegten Anforderungen bezüglich des Anfangskapitals unterliegen;
3a.Ziffer 3 aBestimmte Wertpapierfirmen: CRR-Wertpapierfirmen, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 fallen;
3b.Ziffer 3 bBestehende Bestimmte Wertpapierfirmen: Bestimmte Wertpapierfirmen gemäß § 2 Z 3a, die bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WPFG in Österreich als CRR-Wertpapierfirmen zugelassen waren.Bestehende Bestimmte Wertpapierfirmen: Bestimmte Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 3 a,, die bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WPFG in Österreich als CRR-Wertpapierfirmen zugelassen waren.
4.Ziffer 4CRR-Finanzinstitut: ein Finanzinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;CRR-Finanzinstitut: ein Finanzinstitut gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
5.Ziffer 5Tochterunternehmen:
a)Litera aein Tochterunternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 undein Tochterunternehmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und
b)Litera bfür die Zwecke der Anwendung der §§ 15, 16, 22, 23, 29 bis 31, 70 bis 72, 100 bis 105d, 139 bis 146 und 161 bei Abwicklungsgruppen gemäß § 2 Z 82b lit. b (Kreditinstitute-Verbund) Tochterunternehmen gemäß lit. a einschließlich Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, die Zentralorganisation selbst und deren jeweilige Tochterunternehmen, wobei zu berücksichtigen ist, ob und in welcher Weise diese Abwicklungsgruppen § 104 Abs. 3 erfüllen;für die Zwecke der Anwendung der Paragraphen 15,, 16, 22, 23, 29 bis 31, 70 bis 72, 100 bis 105d, 139 bis 146 und 161 bei Abwicklungsgruppen gemäß Paragraph 2, Ziffer 82 b, Litera b, (Kreditinstitute-Verbund) Tochterunternehmen gemäß Litera a, einschließlich Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, die Zentralorganisation selbst und deren jeweilige Tochterunternehmen, wobei zu berücksichtigen ist, ob und in welcher Weise diese Abwicklungsgruppen Paragraph 104, Absatz 3, erfüllen;
5a.Ziffer 5 abedeutendes Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 135 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;bedeutendes Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 135 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
6.Ziffer 6Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 15 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 15 Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
7.Ziffer 7konsolidierte Basis: die Basis der konsolidierten Lage gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 47 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;konsolidierte Basis: die Basis der konsolidierten Lage gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 47 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
8.Ziffer 8institutsbezogenes Sicherungssystem: eine Regelung, die den Anforderungen gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genügt;institutsbezogenes Sicherungssystem: eine Regelung, die den Anforderungen gemäß Artikel 113, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genügt;
9.Ziffer 9Finanzholdinggesellschaft: eine Finanzholdinggesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Finanzholdinggesellschaft: eine Finanzholdinggesellschaft gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
10.Ziffer 10gemischte Finanzholdinggesellschaft: eine gemischte Finanzholdinggesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;gemischte Finanzholdinggesellschaft: eine gemischte Finanzholdinggesellschaft gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
11.Ziffer 11gemischte Holdinggesellschaft: eine gemischte Holdinggesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;gemischte Holdinggesellschaft: eine gemischte Holdinggesellschaft gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
12.Ziffer 12Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat: eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 30 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat: eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 30 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
13.Ziffer 13EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft: eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft: eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
14.Ziffer 14gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat: eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 32 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat: eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 32 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
15.Ziffer 15gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft: eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 33 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft: eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 33 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
15a.Ziffer 15 aGlobal systemrelevantes Institut (G-SRI): ein Global systemrelevantes Institut (G-SRI) gemäß § 2 Z 23 BWG;Global systemrelevantes Institut (G-SRI): ein Global systemrelevantes Institut (G-SRI) gemäß Paragraph 2, Ziffer 23, BWG;
16.Ziffer 16Abwicklungsziele: die in § 48 Abs. 2 genannten Abwicklungsziele;Abwicklungsziele: die in Paragraph 48, Absatz 2, genannten Abwicklungsziele;
17.Ziffer 17Zweigstelle: eine Zweigstelle gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Zweigstelle: eine Zweigstelle gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
18.Ziffer 18Abwicklungsbehörde: eine in Umsetzung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU benannte Behörde, darunter die gemäß § 3 Abs. 1 benannte Abwicklungsbehörde;Abwicklungsbehörde: eine in Umsetzung des Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 2014/59/EU benannte Behörde, darunter die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, benannte Abwicklungsbehörde;
18a.Ziffer 18 aAusschuss: Der Ausschuss für einheitliche Abwicklung gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014;Ausschuss: Der Ausschuss für einheitliche Abwicklung gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014;
19.Ziffer 19Abwicklungsinstrument: eines der in § 74 Abs. 2 genannten Abwicklungsinstrumente;Abwicklungsinstrument: eines der in Paragraph 74, Absatz 2, genannten Abwicklungsinstrumente;
20.Ziffer 20Abwicklungsbefugnis: eine der in den §§ 58 bis 69 genannten Befugnisse;Abwicklungsbefugnis: eine der in den Paragraphen 58 bis 69 genannten Befugnisse;
21.Ziffer 21zuständige Behörde: eine zuständige Behörde gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Europäische Zentralbank bei der Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, übertragenen besonderen Aufgaben (Bankenaufsicht) oder eine zuständige Behörde gemäß § 2 Z 6 WPFG bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Wertpapierfirmen (Wertpapieraufsicht);zuständige Behörde: eine zuständige Behörde gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Europäische Zentralbank bei der Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 Sitzung 63, übertragenen besonderen Aufgaben (Bankenaufsicht) oder eine zuständige Behörde gemäß Paragraph 2, Ziffer 6, WPFG bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Wertpapierfirmen (Wertpapieraufsicht);
22.Ziffer 22zuständige Ministerien: die Finanzministerien oder andere Ministerien der Mitgliedstaaten, die auf nationaler Ebene je nach den nationalen Zuständigkeiten für wirtschafts-, finanz- und haushaltspolitische Entscheidungen zuständig sind und die gemäß Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU benannt wurden;zuständige Ministerien: die Finanzministerien oder andere Ministerien der Mitgliedstaaten, die auf nationaler Ebene je nach den nationalen Zuständigkeiten für wirtschafts-, finanz- und haushaltspolitische Entscheidungen zuständig sind und die gemäß Artikel 3, Absatz 5, der Richtlinie 2014/59/EU benannt wurden;
23.Ziffer 23Institut: ein CRR-Kreditinstitut (Z 2) oder eine CRR-Wertpapierfirma (Z 3);Institut: ein CRR-Kreditinstitut (Ziffer 2,) oder eine CRR-Wertpapierfirma (Ziffer 3,);
24.Ziffer 24Leitungsorgan: Leitungsorgan gemäß § 2 Z 1a BWG;Leitungsorgan: Leitungsorgan gemäß Paragraph 2, Ziffer eins a, BWG;
26.Ziffer 26Aufsichtsrat: Aufsichtsrat oder ein sonst nach Gesetz oder Satzung zuständiges Aufsichtsorgan;
27.Ziffer 27höheres Management: das höhere Management gemäß § 2 Z 1b BWG;höheres Management: das höhere Management gemäß Paragraph 2, Ziffer eins b, BWG;
28.Ziffer 28Gruppe: ein Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen;
29.Ziffer 29grenzüberschreitende Gruppe: eine Gruppe, deren einzelne Unternehmen in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen sind;
30.Ziffer 30außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln: eine staatliche Beihilfe gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV – oder eine sonstige öffentliche finanzielle Unterstützung auf supranationaler Ebene, die, wenn sie auf nationaler Ebene geleistet würde, als staatliche Beihilfe gälte –, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvenz eines Instituts oder eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder einer Gruppe, der das Institut oder das Unternehmen angehört, gewährt wird;außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln: eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107, Absatz eins, AEUV – oder eine sonstige öffentliche finanzielle Unterstützung auf supranationaler Ebene, die, wenn sie auf nationaler Ebene geleistet würde, als staatliche Beihilfe gälte –, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvenz eines Instituts oder eines Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 oder einer Gruppe, der das Institut oder das Unternehmen angehört, gewährt wird;
31.Ziffer 31Notfallliquiditätshilfe: die Bereitstellung von Zentralbankgeld durch eine Zentralbank oder die Gewährung einer sonstigen Unterstützung, aus der sich eine Zunahme von Zentralbankgeld ergeben kann, für ein solventes Institut oder CRR-Finanzinstitut oder eine Gruppe solventer Institute oder CRR-Finanzinstitute mit vorübergehenden Liquiditätsproblemen, wobei diese Operation nicht im Zuge der Geldpolitik erfolgt;
32.Ziffer 32Systemkrise: eine Störung des Finanzsystems, die potenziell schwerwiegende Nachteile für den Binnenmarkt und die Realwirtschaft mit sich bringt, wobei alle Arten von Finanzintermediären, -märkten und -infrastrukturen potenziell in gewissem Maß von systemischer Bedeutung sein können;
33.Ziffer 33Unternehmen der Gruppe: eine juristische Person, die Teil einer Gruppe ist;
34.Ziffer 34Sanierungsplan: ein gemäß den §§ 8 und 9 von einem Institut erstellter und fortgeschriebener Sanierungsplan;Sanierungsplan: ein gemäß den Paragraphen 8 und 9 von einem Institut erstellter und fortgeschriebener Sanierungsplan;
35.Ziffer 35Gruppensanierungsplan: ein gemäß den §§ 15 und 16 erstellter und fortgeschriebener Gruppensanierungsplan;Gruppensanierungsplan: ein gemäß den Paragraphen 15 und 16 erstellter und fortgeschriebener Gruppensanierungsplan;
36.Ziffer 36bedeutende Zweigstelle: eine Zweigstelle, die gemäß Art. 51 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in einem Aufnahmemitgliedstaat als bedeutend angesehen würde;bedeutende Zweigstelle: eine Zweigstelle, die gemäß Artikel 51, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU in einem Aufnahmemitgliedstaat als bedeutend angesehen würde;
37.Ziffer 37kritische Funktionen: Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte, deren Einstellung aufgrund der Größe, des Marktanteils, der externen und internen Verflechtungen, der Komplexität oder der grenzüberschreitenden Tätigkeiten eines Instituts oder einer Gruppe wahrscheinlich in einem oder mehreren Mitgliedstaaten die Unterbrechung von für die Realwirtschaft wesentlichen Dienstleistungen oder eine Störung der Finanzmarktstabilität zur Folge hat, besonders mit Blick auf die Substituierbarkeit dieser Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte;
38.Ziffer 38Kerngeschäftsbereiche: Geschäftsbereiche und damit verbundene Dienste, die für ein Institut oder eine Gruppe, der ein Institut angehört, wesentliche Quellen der Einnahmen, der Gewinne oder der Franchise-Werts darstellen;
39.Ziffer 39konsolidierende Aufsichtsbehörde: eine konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 41 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;konsolidierende Aufsichtsbehörde: eine konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 41 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
40.Ziffer 40Eigenmittel: Eigenmittel gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.Eigenmittel: Eigenmittel gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
41.Ziffer 41Voraussetzungen für eine Abwicklung: die in § 49 und 52 genannten Voraussetzungen;Voraussetzungen für eine Abwicklung: die in Paragraph 49 und 52 genannten Voraussetzungen;
42.Ziffer 42Abwicklungsmaßnahme: die Entscheidung über die Abwicklung eines Instituts oder eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gemäß § 49 oder § 52, die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer oder mehrerer Abwicklungsbefugnisse;Abwicklungsmaßnahme: die Entscheidung über die Abwicklung eines Instituts oder eines Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 gemäß Paragraph 49, oder Paragraph 52,, die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer oder mehrerer Abwicklungsbefugnisse;
43.Ziffer 43Abwicklungsplan: ein gemäß den §§ 19 und 20 erstellter Abwicklungsplan für ein Institut;Abwicklungsplan: ein gemäß den Paragraphen 19 und 20 erstellter Abwicklungsplan für ein Institut;
44.Ziffer 44Gruppenabwicklung:
a)Litera aentweder Abwicklungsmaßnahmen auf der Ebene eines Mutterunternehmens oder eines einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegenden Instituts,
b)Litera boder die Koordinierung der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch Abwicklungsbehörden in Bezug auf Unternehmen einer Gruppe, die die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllen;
45.Ziffer 45Gruppenabwicklungsplan: ein gemäß den §§ 22 bis 26 erstellter Plan für eine Gruppenabwicklung;Gruppenabwicklungsplan: ein gemäß den Paragraphen 22 bis 26 erstellter Plan für eine Gruppenabwicklung;
46.Ziffer 46für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde: die Abwicklungsbehörde im Mitgliedstaat, in dem sich die konsolidierende Aufsichtsbehörde befindet. Ist die konsolidierende Aufsichtsbehörde die EZB, so ist die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde die Abwicklungsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem sich ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 die konsolidierende Aufsichtsbehörde befinden würde;
47.Ziffer 47Gruppenabwicklungskonzept: ein gemäß § 142 für die Zwecke einer Gruppenabwicklung ausgearbeiteter Plan;Gruppenabwicklungskonzept: ein gemäß Paragraph 142, für die Zwecke einer Gruppenabwicklung ausgearbeiteter Plan;
48.Ziffer 48Abwicklungskollegium: ein gemäß § 134 eingerichtetes Kollegium, das die in § 134 genannten Aufgaben wahrnimmt;Abwicklungskollegium: ein gemäß Paragraph 134, eingerichtetes Kollegium, das die in Paragraph 134, genannten Aufgaben wahrnimmt;
49.Ziffer 49Schuldtitel gemäß § 58 Abs. 1 Z 7 und 10: Anleihen und andere Formen übertragbarer Schuldinstrumente, Instrumente, mit denen eine Schuld begründet oder anerkannt wird, und Instrumente, die einen Anspruch auf den Erwerb von Schuldtiteln begründen;Schuldtitel gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 7 und 10: Anleihen und andere Formen übertragbarer Schuldinstrumente, Instrumente, mit denen eine Schuld begründet oder anerkannt wird, und Instrumente, die einen Anspruch auf den Erwerb von Schuldtiteln begründen;
49a.Ziffer 49 aSchuldtitel gemäß § 131: Anleihen und andere Formen übertragbarer Schuldtitel und Instrumente, mit denen eine Schuld begründet oder anerkannt wird;Schuldtitel gemäß Paragraph 131 :, Anleihen und andere Formen übertragbarer Schuldtitel und Instrumente, mit denen eine Schuld begründet oder anerkannt wird;
50.Ziffer 50Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat: ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat: ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
51.Ziffer 51EU-Mutterinstitut: ein EU-Mutterinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;EU-Mutterinstitut: ein EU-Mutterinstitut gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
52.Ziffer 52Eigenmittelanforderungen: die Anforderungen gemäß den Art. 92 bis 98 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Eigenmittelanforderungen: die Anforderungen gemäß den Artikel 92 bis 98 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
53.Ziffer 53Aufsichtskollegium: ein Aufsichtskollegium gemäß Art. 116 der Richtlinie 2013/36/EU oder gemäß § 77b BWG;Aufsichtskollegium: ein Aufsichtskollegium gemäß Artikel 116, der Richtlinie 2013/36/EU oder gemäß Paragraph 77 b, BWG;
54.Ziffer 54Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen: der Rechtsrahmen, der durch die Art. 107, 108 und 109 AEUV sowie durch alle aufgrund von Art. 108 Abs. 4 oder Art. 109 AEUV erlassenen Unionsrechtsakte, einschließlich Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen, vorgegeben wird;Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen: der Rechtsrahmen, der durch die Artikel 107,, 108 und 109 AEUV sowie durch alle aufgrund von Artikel 108, Absatz 4, oder Artikel 109, AEUV erlassenen Unionsrechtsakte, einschließlich Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen, vorgegeben wird;
55.Ziffer 55Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten: der Mechanismus für die Durchführung einer Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts gemäß § 82 und 83 durch die Abwicklungsbehörde auf eine Abbaueinheit;Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten: der Mechanismus für die Durchführung einer Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts gemäß Paragraph 82 und 83 durch die Abwicklungsbehörde auf eine Abbaueinheit;
56.Ziffer 56Abbaueinheit: eine Kapitalgesellschaft, die die Anforderungen gemäß § 83 Abs. 1 erfüllt;Abbaueinheit: eine Kapitalgesellschaft, die die Anforderungen gemäß Paragraph 83, Absatz eins, erfüllt;
57.Ziffer 57Instrument der Gläubigerbeteiligung: der Mechanismus für die Ausübung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse gemäß § 85 durch eine Abwicklungsbehörde in Bezug auf Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts;Instrument der Gläubigerbeteiligung: der Mechanismus für die Ausübung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse gemäß Paragraph 85, durch eine Abwicklungsbehörde in Bezug auf Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts;
58.Ziffer 58Instrument der Unternehmensveräußerung: der Mechanismus für die Durchführung einer Übertragung der von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Anteile oder anderen Eigentumstitel oder der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf einen Erwerber, bei dem es sich nicht um ein Brückeninstitut handelt, gemäß § 75 durch die Abwicklungsbehörde;Instrument der Unternehmensveräußerung: der Mechanismus für die Durchführung einer Übertragung der von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Anteile oder anderen Eigentumstitel oder der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf einen Erwerber, bei dem es sich nicht um ein Brückeninstitut handelt, gemäß Paragraph 75, durch die Abwicklungsbehörde;
59.Ziffer 59Brückeninstitut: eine juristische Person, die die Anforderungen gemäß § 78 Abs. 3 erfüllt;Brückeninstitut: eine juristische Person, die die Anforderungen gemäß Paragraph 78, Absatz 3, erfüllt;
60.Ziffer 60Instrument des Brückeninstituts: der Mechanismus für die Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegeben wurden, oder von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts gemäß § 78 auf ein Brückeninstitut;Instrument des Brückeninstituts: der Mechanismus für die Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegeben wurden, oder von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts gemäß Paragraph 78, auf ein Brückeninstitut;
61.Ziffer 61Eigentumstitel: Anteile, andere Instrumente zur Übertragung von Eigentumsrechten, Instrumente, die in Anteile oder Eigentumstitel umgewandelt werden können oder ein Recht auf den Erwerb von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln begründen, und Instrumente, die einen Rechtsanspruch auf Anteile oder andere Eigentumstitel darstellen;
62.Ziffer 62Anteilseigner: Anteilseigner oder Inhaber anderer Eigentumstitel;
63.Ziffer 63Übertragungsbefugnisse: die in § 58 Abs. 1 Z 3 oder 4 genannten Befugnisse, Anteile, andere Eigentumstitel, Schuldtitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten – auch in beliebiger Kombination – von einem in Abwicklung befindlichen Institut auf einen übernehmenden Rechtsträger zu übertragen;Übertragungsbefugnisse: die in Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 genannten Befugnisse, Anteile, andere Eigentumstitel, Schuldtitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten – auch in beliebiger Kombination – von einem in Abwicklung befindlichen Institut auf einen übernehmenden Rechtsträger zu übertragen;
64.Ziffer 64zentrale Gegenpartei: eine zentrale Gegenpartei gemäß Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 201 vom 27.7.2012 S. 1;zentrale Gegenpartei: eine zentrale Gegenpartei gemäß Artikel 2, Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 201 vom 27.7.2012 Sitzung 1;
65.Ziffer 65Derivat: ein Derivat gemäß Art. 2 Nr. 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;Derivat: ein Derivat gemäß Artikel 2, Nr. 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
66.Ziffer 66Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse: die in § 70 Abs. 1 und § 58 Abs. 1 Z 5 bis 10 genannten Befugnisse;Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse: die in Paragraph 70, Absatz eins und Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5 bis 10 genannten Befugnisse;
67.Ziffer 67besicherte Verbindlichkeiten: Verbindlichkeiten, für die eine Sicherheit bestellt wurde, insbesondere, wenn dafür in einem Insolvenzverfahren ein Absonderungs- oder Aussonderungsrecht geltend gemacht werden kann, insbesondere Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen, wie Hypothekenpfandbriefen nach dem Hypothekenbankgesetz – HypBG, dRGBl. S 375/1899, fundierten Bankschuldverschreibungen nach dem Gesetz vom 27. Dezember 1905, betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen – FBSchVG, RGBl. Nr. 213/1905, und Pfandbriefen nach dem Pfandbriefgesetz – PfandbriefG, dRGBl. I S 492/1927, einschließlich von in Deckung befindlichen Derivativgeschäften nach diesen Bundesgesetzen, soweit die Verbindlichkeiten mindestens durch den Wert der hierfür bestellten Sicherung besichert oder gedeckt sind;besicherte Verbindlichkeiten: Verbindlichkeiten, für die eine Sicherheit bestellt wurde, insbesondere, wenn dafür in einem Insolvenzverfahren ein Absonderungs- oder Aussonderungsrecht geltend gemacht werden kann, insbesondere Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen, wie Hypothekenpfandbriefen nach dem Hypothekenbankgesetz – HypBG, dRGBl. S 375/1899, fundierten Bankschuldverschreibungen nach dem Gesetz vom 27. Dezember 1905, betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen – FBSchVG, RGBl. Nr. 213/1905, und Pfandbriefen nach dem Pfandbriefgesetz – PfandbriefG, dRGBl. römisch eins S 492/1927, einschließlich von in Deckung befindlichen Derivativgeschäften nach diesen Bundesgesetzen, soweit die Verbindlichkeiten mindestens durch den Wert der hierfür bestellten Sicherung besichert oder gedeckt sind;
68.Ziffer 68Instrumente des harten Kernkapitals: Kapitalinstrumente, die die Bedingungen gemäß Art. 28 Abs. 1 bis 4, Art. 29 Abs. 1 bis 5 oder Art. 31 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen;Instrumente des harten Kernkapitals: Kapitalinstrumente, die die Bedingungen gemäß Artikel 28, Absatz eins bis 4, Artikel 29, Absatz eins bis 5 oder Artikel 31, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen;
68a.Ziffer 68 ahartes Kernkapital: hartes Kernkapital, das gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wurde;hartes Kernkapital: hartes Kernkapital, das gemäß Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wurde;
69.Ziffer 69Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals: Kapitalinstrumente, die die Bedingungen gemäß Art. 52 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen;Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals: Kapitalinstrumente, die die Bedingungen gemäß Artikel 52, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen;
70.Ziffer 70aggregierter Betrag: der aggregierte Betrag, den die Abwicklungsbehörde bei der Entscheidung zugrunde legt, dass bail-in-fähige Verbindlichkeiten gemäß § 88 Abs. 1 abzuschreiben oder umzuwandeln sind;aggregierter Betrag: der aggregierte Betrag, den die Abwicklungsbehörde bei der Entscheidung zugrunde legt, dass bail-in-fähige Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 88, Absatz eins, abzuschreiben oder umzuwandeln sind;
71.Ziffer 71bail-in-fähige Verbindlichkeiten: Verbindlichkeiten und andere Kapitalinstrumente als solche des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals eines Instituts oder eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, die nicht aufgrund von § 86 Abs. 2 vom Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung ausgenommen sind;bail-in-fähige Verbindlichkeiten: Verbindlichkeiten und andere Kapitalinstrumente als solche des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals eines Instituts oder eines Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, die nicht aufgrund von Paragraph 86, Absatz 2, vom Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung ausgenommen sind;
71a.Ziffer 71 aberücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten: bail-in-fähige Verbindlichkeiten, die jeweils die in § 101 oder § 105 Abs. 8 Z 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, sowie Instrumente des Ergänzungskapitals, die die in Art. 72a Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen erfüllen;berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten: bail-in-fähige Verbindlichkeiten, die jeweils die in Paragraph 101, oder Paragraph 105, Absatz 8, Ziffer eins, genannten Voraussetzungen erfüllen, sowie Instrumente des Ergänzungskapitals, die die in Artikel 72 a, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen erfüllen;
71b.Ziffer 71 bnachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente: Instrumente, die alle Bedingungen gemäß Art. 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, ausgenommen Art. 72b Abs. 3 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente: Instrumente, die alle Bedingungen gemäß Artikel 72 a, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, ausgenommen Artikel 72 b, Absatz 3, bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
72.Ziffer 72Einlagensicherungseinrichtung: ein Einlagensicherungssystem gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG), BGBl. I Nr. 117/2015;Einlagensicherungseinrichtung: ein Einlagensicherungssystem gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG), BGBl. römisch eins Nr. 117/2015;
73.Ziffer 73Instrumente des Ergänzungskapitals: Kapitalinstrumente oder nachrangige Darlehen, die die Bedingungen gemäß Art. 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen;Instrumente des Ergänzungskapitals: Kapitalinstrumente oder nachrangige Darlehen, die die Bedingungen gemäß Artikel 63, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen;
74.Ziffer 74relevante Kapitalinstrumente: für die Zwecke von Teil 4 Hauptstück 5 Abschnitt 5 und Teil 4 Hauptstück 4 Instrumente des zusätzlichen Kernkapital sowie des Ergänzungskapitals;
75.Ziffer 75Umwandlungsquote: der Faktor, der die Zahl der Anteile oder anderen Eigentumstitel bestimmt, in die eine Verbindlichkeit einer spezifischen Kategorie unter Bezugnahme entweder auf ein einziges Instrument dieser Kategorie oder auf eine bestimmte Einheit des Werts einer Schuld umgewandelt wird;
76.Ziffer 76betroffener Gläubiger: ein Gläubiger, dessen Forderung sich auf eine Verbindlichkeit bezieht, die durch die Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse im Zuge der Verwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung gekürzt oder in Anteile oder andere Eigentumstitel umgewandelt wird;
77.Ziffer 77betroffener Inhaber: ein Inhaber von Eigentumstiteln, dessen Eigentumstitel durch Ausübung der in § 58 Abs. 1 Z 8 genannten Befugnis gelöscht wurden;betroffener Inhaber: ein Inhaber von Eigentumstiteln, dessen Eigentumstitel durch Ausübung der in Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 8, genannten Befugnis gelöscht wurden;
78.Ziffer 78relevantes Mutterinstitut: ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, ein EU-Mutterinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Holdinggesellschaft, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, auf die das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewandt wird;
79.Ziffer 79übernehmender Rechtsträger: der Rechtsträger, auf den Anteile, sonstige Eigentumstitel, Schuldtitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten – auch in beliebiger Kombination – eines in Abwicklung befindlichen Instituts übertragen werden;
80.Ziffer 80Geschäftstag: jeder Tag außer Samstag, Sonntag und gesetzlichen Feiertragen im betroffenen Mitgliedstaat;
81.Ziffer 81Kündigungsrecht: das Recht, einen Vertrag zu kündigen, das Recht auf vorzeitige Fälligstellung, Beendigung, Aufrechnung oder Saldierung von Verbindlichkeiten oder eine ähnliche Bestimmung, die gestattet oder bewirkt, dass eine Verpflichtung einer Vertragspartei ausgesetzt wird, geändert wird oder erlischt, oder eine Bestimmung, durch die eine normalerweise entstehende vertragliche Verpflichtung nicht mehr entstehen kann;
82.Ziffer 82in Abwicklung befindliches Institut: ein Institut, ein CRR-Finanzinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Holdinggesellschaft, eine Mutterholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, eine EU-Mutterholdinggesellschaft, eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, in Bezug auf das oder die eine Abwicklungsmaßnahme getroffen wird;
82a.Ziffer 82 aAbwicklungseinheit:
a)Litera aeine in der Union niedergelassene juristische Person, die von der Abwicklungsbehörde gemäß § 23 als ein Unternehmen bestimmt wurde, für das im Abwicklungsplan Abwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind odereine in der Union niedergelassene juristische Person, die von der Abwicklungsbehörde gemäß Paragraph 23, als ein Unternehmen bestimmt wurde, für das im Abwicklungsplan Abwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind oder
b)Litera bein Institut, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß § 77b BWG unterliegt, und für das in einem gemäß §§ 19 und 20 erstellten Abwicklungsplan eine Abwicklungsmaßnahme vorgesehen ist;ein Institut, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Paragraph 77 b, BWG unterliegt, und für das in einem gemäß Paragraphen 19 und 20 erstellten Abwicklungsplan eine Abwicklungsmaßnahme vorgesehen ist;
82b.Ziffer 82 bAbwicklungsgruppe:
a)Litera aeine Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, die nicht
aa)Sub-Litera, a, aselbst Abwicklungseinheiten sind,
bb)Sub-Litera, b, bTochterunternehmen anderer Abwicklungseinheiten sind oder
cc)Sub-Litera, c, cin einem Drittland niedergelassene Unternehmen sind, die gemäß dem Abwicklungsplan nicht der Abwicklungsgruppe angehören, und deren Tochterunternehmen oder
b)Litera beine Zentralorganisation, Kreditinstitute und deren Tochterunternehmen, die einem Kreditinstitute-Verbund gemäß § 30a BWG angehören, wenn mindestens eines dieser Kreditinstitute oder Unternehmen oder die Zentralorganisation eine Abwicklungseinheit ist;eine Zentralorganisation, Kreditinstitute und deren Tochterunternehmen, die einem Kreditinstitute-Verbund gemäß Paragraph 30 a, BWG angehören, wenn mindestens eines dieser Kreditinstitute oder Unternehmen oder die Zentralorganisation eine Abwicklungseinheit ist;
83.Ziffer 83EU-Tochterunternehmen: ein Institut, das in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und Tochterunternehmen eines Drittlandsinstituts oder eines Drittlandsmutterunternehmens ist;
84.Ziffer 84EU-Mutterunternehmen: ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft;
85.Ziffer 85Drittlandsinstitut: ein Unternehmen, dessen Hauptsitz sich in einem Drittland befindet und von der Begriffsbestimmung des „Instituts“ erfasst würde, wenn es in der Union niedergelassen wäre.
86.Ziffer 86Drittlandsmutterunternehmen: ein Mutterunternehmen, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, die in einem Drittland niedergelassen ist;
87.Ziffer 87Drittlandsabwicklungsverfahren: eine nach dem Recht eines Drittlands vorgesehene Maßnahme zur Handhabung des Ausfalls eines Drittlandsinstituts oder eines Drittlandsunternehmens, die in ihren Zielen und zu erwartenden Ergebnissen mit den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Abwicklungsmaßnahmen vergleichbar sind;
88.Ziffer 88EU-Zweigstelle: eine in einem Mitgliedstaat befindliche Zweigstelle eines Drittlandsinstituts;
89.Ziffer 89jeweilige Drittlandsbehörde: eine Drittlandsbehörde, die Funktionen wahrnimmt, die mit den von Abwicklungsbehörden oder zuständigen Behörden aufgrund dieses Bundesgesetzes wahrgenommenen Funktionen vergleichbar sind;
90.Ziffer 90Gruppenabwicklungsfinanzierungsmechanismus: der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus des Mitgliedstaates, in dem sich die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde befindet;
91.Ziffer 91Back-to-back-Transaktion: eine Transaktion zwischen Unternehmen einer Gruppe zum Zweck der vollständigen oder teilweisen Übertragung der Risiken, die sich aus einer anderen Transaktion zwischen einem dieser Unternehmen und einem Dritten ergeben;
92.Ziffer 92gruppeninterne Garantie: ein Vertrag, durch den ein Unternehmen einer Gruppe eine Garantie für die Erfüllung der Verpflichtungen eines anderen Unternehmens der Gruppe gegenüber einem Dritten übernimmt;
95.Ziffer 95Gedeckte Schuldverschreibung: eine gedeckte Schuldverschreibung gemäß Art. 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU, ABl. Nr. L 328 vom 18.12.2019 S. 29, oder, wenn das Instrument vor dem 8. Juli 2022 begeben wurde, eine gedeckte Schuldverschreibung gemäß Art. 52 Abs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32, in der am Emissionstag gültigen Fassung;Gedeckte Schuldverschreibung: eine gedeckte Schuldverschreibung gemäß Artikel 3, Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU, ABl. Nr. L 328 vom 18.12.2019 Sitzung 29, oder, wenn das Instrument vor dem 8. Juli 2022 begeben wurde, eine gedeckte Schuldverschreibung gemäß Artikel 52, Absatz 4, der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 Sitzung 32, in der am Emissionstag gültigen Fassung;
96.Ziffer 96Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung: Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 des Finanzsicherheit-Gesetzes – FinSG, BGBl. I Nr. 117/2003;Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung: Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, des Finanzsicherheit-Gesetzes – FinSG, BGBl. römisch eins Nr. 117/2003;
97.Ziffer 97Saldierungsvereinbarung: eine Vereinbarung, der zufolge eine Reihe von Forderungen oder Verpflichtungen in eine einzige Nettoforderung umgewandelt werden kann, einschließlich Close-Out-Saldierungsvereinbarungen, bei denen bei Eintreten eines (gleich wie und gleich wo definierten) Durchsetzungsereignisses die Verpflichtungen der Parteien vorzeitig fällig werden oder beendet werden, und in eine einzige Nettoforderung umgewandelt oder durch eine solche ersetzt werden. Hierunter fallen auch die Aufrechnung infolge Beendigung gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 lit. a FinSG und die Aufrechnung gemäß § 12 des Finalitätsgesetzes, BGBl. I Nr. 123/1999;Saldierungsvereinbarung: eine Vereinbarung, der zufolge eine Reihe von Forderungen oder Verpflichtungen in eine einzige Nettoforderung umgewandelt werden kann, einschließlich Close-Out-Saldierungsvereinbarungen, bei denen bei Eintreten eines (gleich wie und gleich wo definierten) Durchsetzungsereignisses die Verpflichtungen der Parteien vorzeitig fällig werden oder beendet werden, und in eine einzige Nettoforderung umgewandelt oder durch eine solche ersetzt werden. Hierunter fallen auch die Aufrechnung infolge Beendigung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 14, Litera a, FinSG und die Aufrechnung gemäß Paragraph 12, des Finalitätsgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 123/1999;
98.Ziffer 98Aufrechnungsvereinbarung: eine Vereinbarung, der zufolge zwei oder mehrere Forderungen oder Verpflichtungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut und einer Gegenpartei aufgerechnet werden können;
99.Ziffer 99Finanzkontrakte: folgende Verträge und Vereinbarungen:
a)Litera aWertpapierkontrakte, einschließlich
aa)Sub-Litera, a, aKontrakten über den Kauf, den Verkauf oder die Leihe eines Wertpapiers, einer Gruppe von Wertpapieren oder eines Wertpapierindexes,
bb)Sub-Litera, b, bOptionen auf ein Wertpapier, eine Gruppe von Wertpapieren oder einen Wertpapierindex,
cc)Sub-Litera, c, ceines Pensionsgeschäfts oder eines umgekehrten Pensionsgeschäfts mit einem solchen Wertpapier, einer solchen Gruppe von Wertpapieren oder einem solchen Wertpapierindex;
b)Litera bWarenkontrakte, einschließlich
aa)Sub-Litera, a, aKontrakten über den Kauf, den Verkauf oder die Leihe einer Ware, einer Gruppe von Waren oder eines Warenindexes zwecks künftiger Lieferung,
bb)Sub-Litera, b, bOptionen auf eine Ware, eine Gruppe von Waren oder einen Warenindex,
cc)Sub-Litera, c, ceines Pensionsgeschäfts oder eines umgekehrten Pensionsgeschäfts mit einer solchen Ware, einer solchen Gruppe von Waren oder einem solchen Warenindex;
c)Litera cTerminkontrakte (Futures und Forwards), einschließlich Kontrakten (außer Warenkontrakten) über den Kauf, den Verkauf oder die Übertragung einer Ware oder eines anderen Gutes, einer Dienstleistung, eines Rechts oder eines Anteils zu einem festgelegten Preis zu einem künftigen Zeitpunkt,
d)Litera dSwap-Vereinbarungen, die insbesondere Folgendes umfassen:
aa)Sub-Litera, a, aZinsswaps und -optionen, Kassa- oder sonstige Devisenvereinbarungen, Währungen, einen Aktienindex oder eine Aktie, einen Schuldtitelindex oder einen Schuldtitel, Warenindizes oder Waren, Wetter, Emissionen oder Inflation,
bb)Sub-Litera, b, bGesamtertrags-, Credit-Spread- oder Credit-Swaps,
cc)Sub-Litera, c, cVereinbarungen oder Geschäfte, die einer der unter sublit. aa oder bb genannten Vereinbarungen ähneln und an den Swap- oder Derivatemärkten weit verbreitet sind;Vereinbarungen oder Geschäfte, die einer der unter Sub-Litera, a, a, oder bb genannten Vereinbarungen ähneln und an den Swap- oder Derivatemärkten weit verbreitet sind;
e)Litera eKreditvereinbarungen zwischen Banken mit einer Laufzeit von drei Monaten oder weniger;
f)Litera fRahmenvereinbarungen für die unter den lit. a bis e genannten Kontrakte oder Vereinbarungen;Rahmenvereinbarungen für die unter den Litera a bis e genannten Kontrakte oder Vereinbarungen;
100.Ziffer 100Krisenpräventionsmaßnahme: die Ausübung von Befugnissen zur Anweisung der Beseitigung von Unzulänglichkeiten oder Hindernissen für die Sanierungsfähigkeit gemäß § 14 Abs. 2 und 3, die Ausübung von Befugnissen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit gemäß § 29 oder § 30 und 31, die Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen gemäß § 44, die Bestellung eines vorläufigen Verwalters gemäß § 46 oder die Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse gemäß § 70;Krisenpräventionsmaßnahme: die Ausübung von Befugnissen zur Anweisung der Beseitigung von Unzulänglichkeiten oder Hindernissen für die Sanierungsfähigkeit gemäß Paragraph 14, Absatz 2 und 3, die Ausübung von Befugnissen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit gemäß Paragraph 29, oder Paragraph 30 und 31, die Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen gemäß Paragraph 44,, die Bestellung eines vorläufigen Verwalters gemäß Paragraph 46, oder die Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse gemäß Paragraph 70 ;,
101.Ziffer 101Krisenmanagementmaßnahme: eine Abwicklungsmaßnahme oder die Bestellung eines Abwicklungsverwalters gemäß § 68 oder einer Person gemäß § 93 Abs. 2 oder § 68 Abs. 1;Krisenmanagementmaßnahme: eine Abwicklungsmaßnahme oder die Bestellung eines Abwicklungsverwalters gemäß Paragraph 68, oder einer Person gemäß Paragraph 93, Absatz 2, oder Paragraph 68, Absatz eins ;,
102.Ziffer 102Sanierungskapazität: die Fähigkeit eines Instituts, seine finanzielle Stabilität nach einer erheblichen Verschlechterung seiner Finanzlage wiederherzustellen;
103.Ziffer 103Einleger: ein Einleger gemäß § 7 Abs. 1 Z 6 ESAEG;Einleger: ein Einleger gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, ESAEG;
104.Ziffer 104Anleger: ein Anleger gemäß § 44 Z 3 ESAEG;Anleger: ein Anleger gemäß Paragraph 44, Ziffer 3, ESAEG;
105.Ziffer 105benannte nationale makroprudenzielle Behörde: die Behörde, die mit der Durchführung der makroprudenziellen Politik nach Empfehlung B Nr. 1 der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 22. Dezember 2011 zum makroprudenziellen Mandat der nationalen Behörden (ESRB/2011/3) betraut ist;
106.Ziffer 106Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen: Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen in der Definition anhand des Jahresumsatzkriteriums gemäß Art. 2 Abs. 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen; ABl. Nr. L 124 vom 20.5.2003 S. 36;Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen: Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen in der Definition anhand des Jahresumsatzkriteriums gemäß Artikel 2, Absatz eins, des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen; ABl. Nr. L 124 vom 20.5.2003 Sitzung 36;
107.Ziffer 107geregelter Markt: ein geregelter Markt gemäß § 1 Z 21 WAG 2018;geregelter Markt: ein geregelter Markt gemäß Paragraph eins, Ziffer 21, WAG 2018;
108.Ziffer 108EBA: die Europäische Bankenaufsichtsbehörde im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 12;EBA: die Europäische Bankenaufsichtsbehörde im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 Sitzung 12;
109.Ziffer 109Stabilisierungsmaßnahmen: Das Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung (§ 99 Abs. 3) und das Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme (§ 99 Abs. 4);Stabilisierungsmaßnahmen: Das Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung (Paragraph 99, Absatz 3,) und das Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme (Paragraph 99, Absatz 4,);
110.Ziffer 110Übereinkommen: Das Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge, auf dessen Grundlage die auf nationaler Ebene erhobenen Beiträge auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds übertragen werden;
111.Ziffer 111Übergangszeitraum: Der Zeitraum, der mit Anwendung des Übereinkommens gemäß Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens beginnt und zu dem Zeitpunkt endet, an dem der Einheitliche Abwicklungsfonds die in Art. 69 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegte Zielausstattung erreicht hat, höchstens jedoch acht Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieses Übereinkommens;Übergangszeitraum: Der Zeitraum, der mit Anwendung des Übereinkommens gemäß Artikel 12, Absatz 2, des Übereinkommens beginnt und zu dem Zeitpunkt endet, an dem der Einheitliche Abwicklungsfonds die in Artikel 69, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegte Zielausstattung erreicht hat, höchstens jedoch acht Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieses Übereinkommens;
112.Ziffer 112jährlicher nationaler Beitrag: der jährliche Beitrag gemäß Art. 3 Nr. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/81, der im Beitragszeitraum gemäß Art. 3 Nr. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/81 durch die Abwicklungsbehörde von Instituten und Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 fallen, zu erheben und auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen ist;jährlicher nationaler Beitrag: der jährliche Beitrag gemäß Artikel 3, Nr. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/81, der im Beitragszeitraum gemäß Artikel 3, Nr. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/81 durch die Abwicklungsbehörde von Instituten und Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 fallen, zu erheben und auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen ist;
113.Ziffer 113nationale Sonderbeiträge: die außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge, die gemäß Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 von Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 fallen, zu erheben und auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen sind;nationale Sonderbeiträge: die außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge, die gemäß Artikel 71, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 von Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 fallen, zu erheben und auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen sind;
114.Ziffer 114Verfügbare Finanzmittel: Finanzmittel im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 34 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014;Verfügbare Finanzmittel: Finanzmittel im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Nr. 34 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014;
115.Ziffer 115nationale Kammer: Kammer einer Vertragspartei, die aufgrund des Art. 4 des Übereinkommens eingerichtet wird.nationale Kammer: Kammer einer Vertragspartei, die aufgrund des Artikel 4, des Übereinkommens eingerichtet wird.
In Kraft seit 01.02.2023 bis 31.12.9999
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