(1) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 49 oder § 52 vor und wird ein weiteres Abwicklungsinstrument angewendet (§ 74 Abs. 3), kann die Abwicklungsbehörde das Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten anwenden. Im Rahmen dieses Instruments kann die Abwicklungsbehörde die Anordnung erlassen, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder eines Brückeninstituts auf eine oder mehrere eigens für die Vermögensverwaltung errichtete Zweckgesellschaften zu übertragen (Abbaueinheit). Die Übertragungsanordnung kann erfolgen, ohne dass die Zustimmung der Anteilseigner des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder eines Dritten erforderlich ist und ohne dass Verfahrensvorschriften nach dem Gesellschaftsrecht oder dem Wertpapierrecht einzuhalten sind. Es gelten die Rechtswirkungen gemäß § 76 Abs. 2. § 118 bleibt davon unbeschadet.
(2) Die Übertragung auf eine Abbaueinheit gemäß Abs. 1 ist nur zulässig, wenn
1. | die Lage auf dem spezifischen Markt für diese Vermögenswerte derart ist, dass eine Verwertung dieser Vermögenswerte im Rahmen eines Konkursverfahrens negative Auswirkungen auf einen oder mehrere Finanzmärkte haben könnte; | |||||||||
2. | eine solche Übertragung erforderlich ist, um das ordnungsgemäße Funktionieren des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder des Brückeninstituts sicherzustellen; oder | |||||||||
3. | eine solche Übertragung erforderlich ist, um höchstmögliche Verwertungserlöse zu erzielen. |
(3) Bei der Anwendung des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten hat die Abwicklungsbehörde – im Einklang mit den in den §§ 54 bis 57 festgelegten Grundsätzen und dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen – die Gegenleistung für die auf die Abbaueinheit übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten festzulegen. Die Gegenleistung kann auch einen Nominalwert oder einen negativen Wert annehmen.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen gemäß § 74 Abs. 5 hat jede Gegenleistung der Abbaueinheit in Bezug auf die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die direkt vom in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 erworben wurden, diesem zugute zu kommen. Die Gegenleistung kann in Form von Schuldtiteln erbracht werden, die von der Abbaueinheit ausgegeben werden.
(5) Wurde das Instrument des Brückeninstituts angewandt, kann eine Abbaueinheit nach der Anwendung des Instruments des Brückeninstituts Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten vom Brückeninstitut erwerben.
(6) Die Abwicklungsbehörde kann mehrmals Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten vom in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 auf eine oder mehrere Abbaueinheiten übertragen und Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten von einer oder mehreren Abbaueinheiten auf das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 rückübertragen, sofern die folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. | Die Möglichkeit einer Rückübertragung der spezifischen Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten wurde ausdrücklich im Bescheid vorgesehen, mit dem die Übertragung angeordnet wurde oder | |||||||||
2. | die spezifischen Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten sind tatsächlich nicht der Gattung von Rechten, Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten zuzurechnen, die in der Übertragungsanordnung angegeben wurden, oder sie erfüllen die dort genannten Übertragungsvoraussetzungen nicht. | |||||||||
In der Übertragungsanordnung ist die Möglichkeit einer Rückübertragung angemessen zu befristen. Die Bedingungen für eine Rückübertragung sind näher auszuführen. Das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ist verpflichtet, die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten zurückzunehmen. |
(7) Übertragungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 und der Abbaueinheit unterliegen den gemäß den §§ 106 ff festgelegten Schutzbestimmungen für partielle Vermögensübertragungen.
(8) Anteilseigner und Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 und sonstige Dritte, deren Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nicht auf die Abbaueinheit übertragen werden, haben, unbeschadet der Schutzbestimmungen gemäß den §§ 106 ff, keinerlei Rechte in Bezug auf die der Abbaueinheit übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten oder gegenüber der Abbaueinheit oder ihren Organen.
(9) Die Anwendung des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten bringt keinerlei Verpflichtungen oder Verantwortung gegenüber den Anteilseignern oder Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 mit sich. Die Organe der Abbaueinheit haften den Anteilseignern oder Gläubigern gegenüber nicht für Handlungen und Unterlassungen im Rahmen der Ausübung ihrer Pflichten, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit vor, die zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung der Rechte dieser Anteilseigner oder Gläubiger führt.
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