Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsBesteht für ein Institut Frühinterventionsbedarf gemäß Abs. 2, kann die FMA eine oder mehrere der folgenden Frühinterventionsmaßnahmen anordnen. Die FMA kann insbesondere:Besteht für ein Institut Frühinterventionsbedarf gemäß Absatz 2,, kann die FMA eine oder mehrere der folgenden Frühinterventionsmaßnahmen anordnen. Die FMA kann insbesondere:
1.Ziffer einsvon den Geschäftsleitern des Instituts verlangen, dass eine oder mehrere der im Sanierungsplan genannten Regelungen oder Maßnahmen durchgeführt werden oder der Sanierungsplan gemäß § 11 aktualisiert wird, wenn sich die Umstände, die zu einem Frühinterventionsbedarf geführt haben, von den Annahmen im ursprünglichen Sanierungsplan unterscheiden;von den Geschäftsleitern des Instituts verlangen, dass eine oder mehrere der im Sanierungsplan genannten Regelungen oder Maßnahmen durchgeführt werden oder der Sanierungsplan gemäß Paragraph 11, aktualisiert wird, wenn sich die Umstände, die zu einem Frühinterventionsbedarf geführt haben, von den Annahmen im ursprünglichen Sanierungsplan unterscheiden;
2.Ziffer 2von den Geschäftsleitern des Instituts verlangen, dass sie eine oder mehrere der im gemäß Z 1 aktualisierten Plan dargelegten Regelungen oder Maßnahmen in einem bestimmten Zeitrahmen durchführen;von den Geschäftsleitern des Instituts verlangen, dass sie eine oder mehrere der im gemäß Ziffer eins, aktualisierten Plan dargelegten Regelungen oder Maßnahmen in einem bestimmten Zeitrahmen durchführen;
3.Ziffer 3von den Geschäftsleitern des Instituts verlangen, dass sie eine Analyse der Situation vornehmen, Maßnahmen zur Überwindung etwaiger ermittelter Probleme festlegen und ein Aktionsprogramm zur Überwindung dieser Probleme sowie einen Zeitplan für die Durchführung aufstellen;
4.Ziffer 4von den Geschäftsleitern des Instituts verlangen, eine Gesellschafterversammlung des Instituts einzuberufen, oder – falls die Geschäftsleiter dieser Aufforderung nicht nachkommen – die Versammlung selbst einberufen und in beiden Fällen die Tagesordnung festlegen und verlangen, dass den Anteilseignern bestimmte Vorlagen zur Beschlussfassung unterbreitet werden;
5.Ziffer 5verlangen, dass ein oder mehrere der Mitglieder der Geschäftsleitung, des Aufsichtsrates oder des höheren Managements aus ihrer Funktion abberufen und ersetzt werden, sofern die FMA aufgrund von Art. 13 der Richtlinie 2013/36/EU oder Art. 9 der Richtlinie 2014/65/EU zur Auffassung gelangt ist, dass die betreffenden Personen nicht zur Ausübung ihrer Funktionen geeignet sind;verlangen, dass ein oder mehrere der Mitglieder der Geschäftsleitung, des Aufsichtsrates oder des höheren Managements aus ihrer Funktion abberufen und ersetzt werden, sofern die FMA aufgrund von Artikel 13, der Richtlinie 2013/36/EU oder Artikel 9, der Richtlinie 2014/65/EU zur Auffassung gelangt ist, dass die betreffenden Personen nicht zur Ausübung ihrer Funktionen geeignet sind;
6.Ziffer 6von den Geschäftsleitern des Instituts verlangen, dass – gegebenenfalls gemäß Sanierungsplan – ein Plan für Verhandlungen mit einigen oder allen Gläubigern des Instituts über eine Umschuldung erstellt wird;
7.Ziffer 7eine Änderung der Geschäftsstrategie des Instituts verlangen;
8.Ziffer 8eine Änderung der rechtlichen oder operativen Strukturen des Instituts verlangen;
9.Ziffer 9im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen, wofür die FMA die Oesterreichische Nationalbank gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 BWG oder geeignete Sachverständige beauftragen kann, alle Informationen beschaffen, die von der Abwicklungsbehörde benötigt werden, um den Abwicklungsplan zu aktualisieren, gegebenenfalls die Abwicklung des Instituts vorzubereiten und eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts gemäß § 54 vorzunehmen, und diese Informationen der Abwicklungsbehörde zur Verfügung stellen.im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen, wofür die FMA die Oesterreichische Nationalbank gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, BWG oder geeignete Sachverständige beauftragen kann, alle Informationen beschaffen, die von der Abwicklungsbehörde benötigt werden, um den Abwicklungsplan zu aktualisieren, gegebenenfalls die Abwicklung des Instituts vorzubereiten und eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts gemäß Paragraph 54, vorzunehmen, und diese Informationen der Abwicklungsbehörde zur Verfügung stellen.
(2)Absatz 2Frühinterventionsbedarf liegt insbesondere dann vor, wenn ein Institut gegen eine der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Richtlinie 2013/36/EU oder des Titels II der Richtlinie 2014/65/EU oder einen der Art. 3 bis 7, 14 bis 17 und 24, 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 173 vom 12.6.2014 S. 84, verstößt oder in naher Zukunft zu verstoßen droht.Frühinterventionsbedarf liegt insbesondere dann vor, wenn ein Institut gegen eine der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Richtlinie 2013/36/EU oder des Titels römisch II der Richtlinie 2014/65/EU oder einen der Artikel 3 bis 7, 14 bis 17 und 24, 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 173 vom 12.6.2014 Sitzung 84, verstößt oder in naher Zukunft zu verstoßen droht.
(3)Absatz 3Ein drohender Verstoß gemäß Abs. 2 kann festgestellt werden, wenn sich aufgrund einer Bewertung mehrerer maßgeblicher Faktoren, zu denen die Eigenmittelanforderungen des Instituts zuzüglich 1,5 Prozentpunkten zählen können, ergibt, dass das Institut in naher Zukunft gegen eine Anforderung gemäß Abs. 2 verstoßen wird, weil sich beispielsweise seine Finanzlage, einschließlich Liquiditätssituation, Fremdkapitalquote, Kreditausfällen oder Klumpenrisiken, dramatisch verschlechtert.Ein drohender Verstoß gemäß Absatz 2, kann festgestellt werden, wenn sich aufgrund einer Bewertung mehrerer maßgeblicher Faktoren, zu denen die Eigenmittelanforderungen des Instituts zuzüglich 1,5 Prozentpunkten zählen können, ergibt, dass das Institut in naher Zukunft gegen eine Anforderung gemäß Absatz 2, verstoßen wird, weil sich beispielsweise seine Finanzlage, einschließlich Liquiditätssituation, Fremdkapitalquote, Kreditausfällen oder Klumpenrisiken, dramatisch verschlechtert.
(4)Absatz 4Die FMA hat die Abwicklungsbehörde über die Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten und der Abwicklungsbehörde mitzuteilen, dass die Abwicklungsbehörde das Recht hat, das entsprechende Institut zu verpflichten, unter Beachtung der gemäß § 77 Abs. 2 und 3 festgelegten Bedingungen und der Geheimhaltungsvorschriften gemäß den §§ 120 bis 122 an potenzielle Käufer heranzutreten, um eine Abwicklung des Instituts vorzubereiten.Die FMA hat die Abwicklungsbehörde über die Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten und der Abwicklungsbehörde mitzuteilen, dass die Abwicklungsbehörde das Recht hat, das entsprechende Institut zu verpflichten, unter Beachtung der gemäß Paragraph 77, Absatz 2 und 3 festgelegten Bedingungen und der Geheimhaltungsvorschriften gemäß den Paragraphen 120 bis 122 an potenzielle Käufer heranzutreten, um eine Abwicklung des Instituts vorzubereiten.
(5)Absatz 5Für jede der in Abs. 1 genannten Maßnahmen hat die FMA eine angemessene Durchführungsfrist festzulegen, die der FMA ermöglicht, die Wirksamkeit der Maßnahmen zu bewerten.Für jede der in Absatz eins, genannten Maßnahmen hat die FMA eine angemessene Durchführungsfrist festzulegen, die der FMA ermöglicht, die Wirksamkeit der Maßnahmen zu bewerten.
(6)Absatz 6Die Hauptversammlung eines Instituts in der Rechtsform der Aktiengesellschaft kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen eine Änderung der Satzung des Inhalts beschließen, dass die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung zur Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung später als am 21. Tag, jedoch nicht später als am 11. Tag vor der Hauptversammlung bekannt gemacht werden kann, sofern von der FMA ein Frühinterventionsbedarf festgestellt wurde und wenn die Kapitalerhöhung erforderlich ist, um zu verhindern, dass die Voraussetzungen für eine Abwicklung eintreten. Die Satzungsänderung hat Regelungen zu enthalten, die an die Stelle der gemäß Abs. 7 nicht anwendbaren Bestimmungen treten.Die Hauptversammlung eines Instituts in der Rechtsform der Aktiengesellschaft kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen eine Änderung der Satzung des Inhalts beschließen, dass die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung zur Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung später als am 21. Tag, jedoch nicht später als am 11. Tag vor der Hauptversammlung bekannt gemacht werden kann, sofern von der FMA ein Frühinterventionsbedarf festgestellt wurde und wenn die Kapitalerhöhung erforderlich ist, um zu verhindern, dass die Voraussetzungen für eine Abwicklung eintreten. Die Satzungsänderung hat Regelungen zu enthalten, die an die Stelle der gemäß Absatz 7, nicht anwendbaren Bestimmungen treten.
(7)Absatz 7Auf eine gemäß Abs. 6 einberufene Hauptversammlung sind folgende Bestimmungen nicht anzuwenden:Auf eine gemäß Absatz 6, einberufene Hauptversammlung sind folgende Bestimmungen nicht anzuwenden:
1.Ziffer einsder Stichtag für die Beantragung von Tagesordnungspunkten und die Verpflichtung zur rechtzeitigen Bekanntmachung einer ergänzten Tagesordnung gemäß § 109 Abs. 2 AktG;der Stichtag für die Beantragung von Tagesordnungspunkten und die Verpflichtung zur rechtzeitigen Bekanntmachung einer ergänzten Tagesordnung gemäß Paragraph 109, Absatz 2, AktG;
2.Ziffer 2der Stichtag für Beschlussanträge der Aktionäre gemäß § 110 Abs. 1 AktG;der Stichtag für Beschlussanträge der Aktionäre gemäß Paragraph 110, Absatz eins, AktG;
3.Ziffer 3die Verpflichtung zur Einhaltung des Nachweisstichtags gemäß § 111 Abs. 1 AktG.die Verpflichtung zur Einhaltung des Nachweisstichtags gemäß Paragraph 111, Absatz eins, AktG.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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