§ 148 BaSAG Zusammenarbeit mit Drittlandsbehörden

BaSAG - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Abs. 2 bis 5 gelten in Bezug auf die Zusammenarbeit mit einem Drittland, solange und soweit keine Übereinkunft der Europäischen Union gemäß Art. 93 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU mit dem betreffenden Drittland in Kraft tritt. Die Abs. 2 bis 5 gelten darüber hinaus auch nach dem Inkrafttreten einer internationalen Übereinkunft gemäß Art. 93 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU mit dem betreffenden Drittland, sofern die Übereinkunft nicht die in Abs. 2 bis 5 geregelten Inhalte zum Gegenstand hat.Die Absatz 2 bis 5 gelten in Bezug auf die Zusammenarbeit mit einem Drittland, solange und soweit keine Übereinkunft der Europäischen Union gemäß Artikel 93, Absatz eins, der Richtlinie 2014/59/EU mit dem betreffenden Drittland in Kraft tritt. Die Absatz 2 bis 5 gelten darüber hinaus auch nach dem Inkrafttreten einer internationalen Übereinkunft gemäß Artikel 93, Absatz eins, der Richtlinie 2014/59/EU mit dem betreffenden Drittland, sofern die Übereinkunft nicht die in Absatz 2 bis 5 geregelten Inhalte zum Gegenstand hat.
  2. (2)Absatz 2Im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit einem Drittland kann die EBA rechtlich nicht bindende Rahmenkooperationsvereinbarungen gemäß Art. 97 der Richtlinie 2014/59/EU mit Drittlandsbehörden abschließen. Die FMA oder die Abwicklungsbehörde können mit den betreffenden Drittlandsbehörden rechtlich nicht bindende Kooperationsvereinbarungen abschließen, die mit solchen Rahmenkooperationsvereinbarungen der EBA im Einklang stehen. Diese Kooperationsvereinbarungen können zusätzlich Bestimmungen betreffend die in Abs. 4 angeführten Themenbereiche beinhalten.Im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit einem Drittland kann die EBA rechtlich nicht bindende Rahmenkooperationsvereinbarungen gemäß Artikel 97, der Richtlinie 2014/59/EU mit Drittlandsbehörden abschließen. Die FMA oder die Abwicklungsbehörde können mit den betreffenden Drittlandsbehörden rechtlich nicht bindende Kooperationsvereinbarungen abschließen, die mit solchen Rahmenkooperationsvereinbarungen der EBA im Einklang stehen. Diese Kooperationsvereinbarungen können zusätzlich Bestimmungen betreffend die in Absatz 4, angeführten Themenbereiche beinhalten.
  3. (3)Absatz 3Die FMA oder die Abwicklungsbehörde können, unabhängig von einer bestehenden Rahmenkooperationsvereinbarung der EBA mit Drittlandsbehörden gemäß Art. 97 der Richtlinie 2014/59/EU, eigene, rechtlich nicht bindende Kooperationsvereinbarungen mit Drittlandsbehörden abschließen, soweit sie dies für notwendig halten. In solchen Kooperationsvereinbarungen können die Verfahren und Modalitäten des Austauschs der erforderlichen Informationen und der Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Behörden im Hinblick auf die Wahrnehmung mehrerer oder aller folgender in den Z 1 bis 5 angeführten Aufgaben und Befugnisse festgelegt werden:Die FMA oder die Abwicklungsbehörde können, unabhängig von einer bestehenden Rahmenkooperationsvereinbarung der EBA mit Drittlandsbehörden gemäß Artikel 97, der Richtlinie 2014/59/EU, eigene, rechtlich nicht bindende Kooperationsvereinbarungen mit Drittlandsbehörden abschließen, soweit sie dies für notwendig halten. In solchen Kooperationsvereinbarungen können die Verfahren und Modalitäten des Austauschs der erforderlichen Informationen und der Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Behörden im Hinblick auf die Wahrnehmung mehrerer oder aller folgender in den Ziffer eins bis 5 angeführten Aufgaben und Befugnisse festgelegt werden:
    1. 1.Ziffer einsAusarbeitung von Abwicklungsplänen gemäß § 19 Abs. 1 und 2, § 20 und 21, § 22 Abs. 1 und 2 sowie den §§ 23 bis 26 und den vergleichbaren Anforderungen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;Ausarbeitung von Abwicklungsplänen gemäß Paragraph 19, Absatz eins und 2, Paragraph 20 und 21, Paragraph 22, Absatz eins und 2 sowie den Paragraphen 23 bis 26 und den vergleichbaren Anforderungen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;
    2. 2.Ziffer 2Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Institute und Gruppen gemäß den §§ 27 und 28 und den vergleichbaren Anforderungen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Institute und Gruppen gemäß den Paragraphen 27 und 28 und den vergleichbaren Anforderungen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;
    3. 3.Ziffer 3Ausübung der Befugnisse zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit gemäß den §§ 29 bis 31 und den vergleichbaren Befugnissen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;Ausübung der Befugnisse zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit gemäß den Paragraphen 29 bis 31 und den vergleichbaren Befugnissen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;
    4. 4.Ziffer 4Anwendung der Frühinterventionsmaßnahmen gemäß § 44 und den vergleichbaren Befugnissen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;Anwendung der Frühinterventionsmaßnahmen gemäß Paragraph 44 und den vergleichbaren Befugnissen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;
    5. 5.Ziffer 5Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse und vergleichbarer Befugnisse, die von den jeweiligen Drittlandsbehörden ausgeübt werden können.
  4. (4)Absatz 4Die gemäß Abs. 2 oder 3 geschlossenen Kooperationsvereinbarungen können darüber hinaus Bestimmungen zu folgenden Themenbereichen enthalten:Die gemäß Absatz 2, oder 3 geschlossenen Kooperationsvereinbarungen können darüber hinaus Bestimmungen zu folgenden Themenbereichen enthalten:
    1. 1.Ziffer einszu dem für die Ausarbeitung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationsaustausch;
    2. 2.Ziffer 2zu Anhörungen und zur Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung von Abwicklungsplänen, einschließlich der Grundsätze für die Ausübung der Befugnisse gemäß den §§ 149 und 151 und vergleichbarer Befugnisse nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;zu Anhörungen und zur Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung von Abwicklungsplänen, einschließlich der Grundsätze für die Ausübung der Befugnisse gemäß den Paragraphen 149 und 151 und vergleichbarer Befugnisse nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;
    3. 3.Ziffer 3zum Informationsaustausch, der für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse und vergleichbarer Befugnisse nach dem Recht der jeweiligen Drittländer erforderlich ist;
    4. 4.Ziffer 4zur frühzeitigen Warnung oder Anhörung der Parteien der Kooperationsvereinbarung, bevor wesentliche Maßnahmen gemäß diesem Gesetz oder nach dem Recht des jeweiligen Drittlands ergriffen werden, die das Institut oder die Gruppe betreffen, die Gegenstand der Vereinbarung ist;
    5. 5.Ziffer 5zur Koordinierung der öffentlichen Kommunikation im Fall gemeinsamer Abwicklungsmaßnahmen;
    6. 6.Ziffer 6zu Verfahren und Modalitäten für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit nach den Z 1 bis 5, insbesondere, soweit angemessen, durch Einsetzung und Tätigwerden von Krisenmanagementgruppen.zu Verfahren und Modalitäten für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit nach den Ziffer eins bis 5, insbesondere, soweit angemessen, durch Einsetzung und Tätigwerden von Krisenmanagementgruppen.
  5. (5)Absatz 5Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben die EBA über Kooperationsvereinbarungen zu informieren, die sie gemäß Abs. 2 bis 4 geschlossen haben.Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben die EBA über Kooperationsvereinbarungen zu informieren, die sie gemäß Absatz 2 bis 4 geschlossen haben.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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