Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Abwicklungsbehörde kann auch ohne Steuerungsübernahme gemäß § 67 in Bezug auf einen in Abwicklung befindlichen Rechtsträger einzelne Maßnahmen anordnen, wennDie Abwicklungsbehörde kann auch ohne Steuerungsübernahme gemäß Paragraph 67, in Bezug auf einen in Abwicklung befindlichen Rechtsträger einzelne Maßnahmen anordnen, wenn
1.Ziffer einsdies zur Erreichung der Abwicklungsziele gemäß § 48 erforderlich ist oderdies zur Erreichung der Abwicklungsziele gemäß Paragraph 48, erforderlich ist oder
2.Ziffer 2Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 verletzt werden.
§ 67 Abs. 3 ist anzuwenden.Paragraph 67, Absatz 3, ist anzuwenden.
(2)Absatz 2Die Abwicklungsbehörde kann durch Bescheid insbesondere
1.Ziffer einseinzelne Geschäfte auftragen,
2.Ziffer 2einzelne Geschäfte untersagen oder
3.Ziffer 3die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagen und in diesem Fall einzelne Geschäfte erlauben.
(3)Absatz 3Liegt eine Verletzung gemäß Abs.1 Z 2 durch einen in Abwicklung befindlicher Rechtsträger vor, hat die AbwicklungsbehördeLiegt eine Verletzung gemäß Absatz , Ziffer 2, durch einen in Abwicklung befindlicher Rechtsträger vor, hat die Abwicklungsbehörde
1.Ziffer einsdiesem unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist und
2.Ziffer 2im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und den Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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