§ 67a BaSAG

BaSAG - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Die Abwicklungsbehörde kann auch ohne Steuerungsübernahme gemäß § 67 in Bezug auf einen in Abwicklung befindlichen Rechtsträger einzelne Maßnahmen anordnen, wenn

1.

dies zur Erreichung der Abwicklungsziele gemäß § 48 erforderlich ist oder

2.

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 verletzt werden.

§ 67 Abs. 3 ist anzuwenden.

(2) Die Abwicklungsbehörde kann durch Bescheid insbesondere

1.

einzelne Geschäfte auftragen,

2.

einzelne Geschäfte untersagen oder

3.

die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagen und in diesem Fall einzelne Geschäfte erlauben.

(3) Liegt eine Verletzung gemäß Abs.1 Z 2 durch einen in Abwicklung befindlicher Rechtsträger vor, hat die Abwicklungsbehörde

1.

diesem unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist und

2.

im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und den Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen.

In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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