§ 67a BaSAG Steuerungsmaßnahmen

BaSAG - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Abwicklungsbehörde kann auch ohne Steuerungsübernahme gemäß § 67 in Bezug auf einen in Abwicklung befindlichen Rechtsträger einzelne Maßnahmen anordnen, wenn

1.

dies zur Erreichung der Abwicklungsziele gemäß § 48 erforderlich ist oder

2.

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 verletzt werden.

§ 67 Abs. 3 ist anzuwenden.

(2) Die Abwicklungsbehörde kann durch Bescheid insbesondere

1.

einzelne Geschäfte auftragen,

2.

einzelne Geschäfte untersagen oder

3.

die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagen und in diesem Fall einzelne Geschäfte erlauben.

(3) Liegt eine Verletzung gemäß Abs.1 Z 2 durch einen in Abwicklung befindlicher Rechtsträger vor, hat die Abwicklungsbehörde

1.

diesem unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist und

2.

im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und den Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen.

In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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§ 59 BaSAG Unterbrechung eines gerichtlichen Verfahrens in Zivilsachen und Aussetzung einer Entscheidung eines Zivilgerichts§ 60 BaSAG Parteiwechsel§ 61 BaSAG Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen§ 62 BaSAG Befugnisse in Bezug auf in Drittländern belegene Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder andere Eigentumstitel§ 63 BaSAG Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen bei frühzeitigem Eingreifen und bei der Abwicklung§ 64 BaSAG Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen§ 65 BaSAG Befugnis zur Beschränkung von Sicherungsrechten§ 66 BaSAG Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Kündigungsrechten§ 66a BaSAG Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur Aussetzung bei der Abwicklung in Drittländern§ 67 BaSAG Steuerungsübernahme§ 67a BaSAG Steuerungsmaßnahmen§ 68 BaSAG Abwicklungsverwalter§ 69 BaSAG Umwandlung in eine Aktiengesellschaft§ 70 BaSAG Verpflichtung zur Herabschreibung und Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten§ 71 BaSAG Voraussetzungen für die Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente§ 72 BaSAG Feststellung der Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments der Herabschreibung und Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten bei Gruppen§ 73 BaSAG Durchführung der Herabschreibung und Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten§ 74 BaSAG Allgemeine Grundsätze§ 75 BaSAG Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung§ 76 BaSAG Sonstige Rechtswirkungen des Instruments der Unternehmensveräußerung§ 77 BaSAG Verfahrensvorschriften für das Instrument der Unternehmensveräußerung
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
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