(1) Die Abwicklungsbehörde kann auch ohne Steuerungsübernahme gemäß § 67 in Bezug auf einen in Abwicklung befindlichen Rechtsträger einzelne Maßnahmen anordnen, wenn
1. | dies zur Erreichung der Abwicklungsziele gemäß § 48 erforderlich ist oder | |||||||||
2. | Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 verletzt werden. | |||||||||
§ 67 Abs. 3 ist anzuwenden. |
(2) Die Abwicklungsbehörde kann durch Bescheid insbesondere
1. | einzelne Geschäfte auftragen, | |||||||||
2. | einzelne Geschäfte untersagen oder | |||||||||
3. | die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagen und in diesem Fall einzelne Geschäfte erlauben. |
(3) Liegt eine Verletzung gemäß Abs.1 Z 2 durch einen in Abwicklung befindlicher Rechtsträger vor, hat die Abwicklungsbehörde
1. | diesem unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist und | |||||||||
2. | im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und den Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen. |
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