§ 159 BaSAG Verwendung von eingenommenen Geldstrafen

BaSAG - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

(2) Abweichend von Abs. 1 fließen Beträge aus Geldbußen und Zwangsgeldern, die aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses gemäß den Art. 38 und 39 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 verhängt werden, dem Einheitlichen Abwicklungsfonds zu.

In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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