Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDie von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 fließen Beträge aus Geldbußen und Zwangsgeldern, die aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses gemäß den Art. 38 und 39 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 verhängt werden, dem Einheitlichen Abwicklungsfonds zu.Abweichend von Absatz eins, fließen Beträge aus Geldbußen und Zwangsgeldern, die aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses gemäß den Artikel 38, und 39 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 verhängt werden, dem Einheitlichen Abwicklungsfonds zu.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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