(1) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie gemeinsam mit den in § 24 Abs. 2 Z 2, 3 und 5 genannten Abwicklungsbehörden im Rahmen von Abwicklungskollegien gemäß dem Verfahren gemäß den §§ 24 und 25 – nach Anhörung der jeweils zuständigen Behörden, einschließlich der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sich vom Gruppenabwicklungsplan betroffene bedeutende Zweigstellen befinden – auf der Grundlage der gemäß § 21 erhaltenen Informationen einen Gruppenabwicklungsplan zu erstellen und zu aktualisieren. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann bei der Ausarbeitung und Aktualisierung der Gruppenabwicklungspläne nach eigenem Ermessen und unter der Voraussetzung, dass sie die Geheimhaltungspflichten des Art. 98 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen, Abwicklungsbehörden aus Drittländern miteinbeziehen, in denen die Gruppe Tochterunternehmen oder Finanzholdinggesellschaften oder bedeutende Zweigstellen gemäß Art. 51 der Richtlinie 2013/36/EU hat.
(2) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie zu gewährleisten, dass die Gruppenabwicklungspläne mindestens jährlich überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden. Darüber hinaus ist eine Aktualisierung des Gruppenabwicklungsplans auch dann vorzunehmen, wenn eine Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur, der Geschäftstätigkeit oder der Finanzlage der gesamten Gruppe oder eines einzelnen Unternehmens der Gruppe, wesentliche Auswirkungen auf den Gruppenabwicklungsplan haben könnte.
(3) Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat den Gruppenabwicklungsplan in der aktuellsten Form stets an die jeweils zuständigen Behörden zu übermitteln.
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