(1) Ein Institut, das gemäß § 8 oder § 15 zur Erstellung eines Sanierungsplans verpflichtet ist, hat diesen der FMA vorzulegen. Dabei hat das Institut der FMA glaubhaft nachzuweisen, dass die Kriterien gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 vom Sanierungsplan erfüllt werden.
(2) Die FMA hat den Sanierungsplan binnen sechs Monaten nach der Vorlage zu prüfen und nach Anhörung der zuständigen Behörden jener Mitgliedstaaten, in denen sich durch den Sanierungsplan betroffene bedeutende Zweigstellen des betroffenen Instituts befinden, zu bewerten, ob
1. | die Anforderungen gemäß den §§ 8, 9 und 11 erfüllt sind, | |||||||||
2. | die Anwendung der vorgeschlagenen Regelungen, unter Berücksichtigung der von dem Institut getroffenen oder geplanten vorbereitenden Maßnahmen, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geeignet ist, die Überlebensfähigkeit und die Finanzlage des Instituts oder der Gruppe von Instituten aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen und | |||||||||
3. | der Plan und die spezifischen Sanierungsoptionen im Plan mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in finanziellen Stresssituationen zügig und effektiv umgesetzt werden können, und zwar bei möglichst weit gehender Vermeidung von nennenswerten negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem, auch in Szenarien, die anderen Instituten Anlass geben würden, im selben Zeitraum Sanierungspläne durchzuführen. |
(3) Bei der Prüfung der Angemessenheit des Sanierungsplans hat die FMA zu berücksichtigen, ob die Kapital- und Finanzierungsstruktur des Instituts in einem angemessenen Verhältnis zur Komplexität seiner Organisationsstruktur und seinem Risikoprofil steht.
(4) Die FMA hat der Abwicklungsbehörde den Sanierungsplan zu übermitteln. Die Abwicklungsbehörde kann den Sanierungsplan prüfen, um Maßnahmen im Sanierungsplan zu ermitteln, die sich nachteilig auf die Abwicklungsfähigkeit des Instituts auswirken können, und der FMA diesbezüglich Empfehlungen geben.
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