(1) Wenn eine in Österreich gelegene EU-Zweigstelle entweder keinem Drittlandsabwicklungsverfahren unterliegt oder wenn eine in Österreich gelegene EU-Zweigstelle zwar einem Drittlandsabwicklungsverfahren unterliegt aber gleichzeitig einer der Umstände gemäß § 150 vorliegt, kann die Abwicklungsbehörde in Bezug auf diese EU-Zweigstelle Abwicklungsmaßnahmen ergreifen oder § 63 anwenden, wenn sie der Auffassung ist, dass diese Maßnahmen im öffentlichen Interesse erforderlich sind und wenn gleichzeitig mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
1. | die in Österreich gelegene EU-Zweigstelle erfüllt nicht mehr oder wird voraussichtlich in naher Zukunft nicht mehr die Voraussetzungen für ihre Zulassung und die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit in Österreich erfüllen, und es besteht keine Aussicht, dass eine Maßnahme des privaten Sektors, der FMA oder des Drittlandes, in dem das übergeordnete Unternehmen seinen Sitz hat, bewirkt, dass die Voraussetzungen innerhalb eines vertretbaren Zeitrahmens wieder erfüllt werden; | |||||||||
2. | das Drittlandsinstitut ist nach Auffassung der Abwicklungsbehörde nicht in der Lage, in naher Zukunft voraussichtlich nicht mehr in der Lage oder nicht dazu bereit, seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber Gläubigern in der Europäischen Union oder den von der EU-Zweigstelle eingegangenen oder verbuchten Verpflichtungen bei Fälligkeit nachzukommen, und die Abwicklungsbehörde geht davon aus, dass in Bezug auf das Drittlandsinstitut kein Drittlandsabwicklungsverfahren oder Drittlandsinsolvenzverfahren eingeleitet wurde oder in einem angemessenen Zeitrahmen eingeleitet wird; | |||||||||
3. | die Drittlandsbehörde hat in Bezug auf das Drittlandsinstitut ein Drittlandsabwicklungsverfahren eingeleitet oder die Abwicklungsbehörde über ihre Absicht in Kenntnis gesetzt, ein solches Verfahren einleiten zu wollen. |
(2) Ergreift die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf eine in Österreich gelegene EU-Zweigstelle, so hat sie dabei den Abwicklungszielen Rechnung zu tragen und im Einklang mit den in § 53 festgelegten Grundsätzen sowie den Voraussetzungen gemäß den §§ 54 bis 57 betreffend die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten vorzugehen, soweit diese Grundsätze oder Voraussetzungen für die Ausübung des entsprechender Abwicklungsbefugnis einschlägig sind.
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