§ 136 BaSAG Organisation des Abwicklungskollegiums

BaSAG - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat den Vorsitz im Abwicklungskollegium zu führen und in dieser Funktion

1.

nach Anhörung der anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums die Modalitäten und Verfahren für die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums schriftlich festzuhalten;

2.

sämtliche Tätigkeiten des Abwicklungskollegiums zu koordinieren;

3.

die Sitzungen einzuberufen und in diesen den Vorsitz zu führen sowie die Mitglieder des Abwicklungskollegiums vor den Sitzungen umfassend über die Anberaumung der Sitzungen des Abwicklungskollegiums, die wichtigsten Tagesordnungspunkte und die zu erörternden Fragen zu informieren;

4.

den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums mitzuteilen, welche Sitzungen geplant sind, damit diese um Teilnahme ersuchen können;

5.

ausgehend vom konkreten Bedarf zu entscheiden, welche Mitglieder und Beobachter zur Teilnahme an bestimmten Sitzungen des Abwicklungskollegiums eingeladen werden, wobei sie der Bedeutung der zu erörternden Frage für die betreffenden Mitglieder und Beobachter, insbesondere den möglichen Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität der betreffenden Mitgliedstaaten, Rechnung zu tragen hat; und

6.

alle Mitglieder des Kollegiums rechtzeitig über die Entscheidungen und Ergebnisse im Rahmen der betreffenden Sitzungen zu informieren.

Die Abwicklungsbehörden anderer Mitgliedstaaten sind immer dann zur Teilnahme an Sitzungen des Abwicklungskollegiums einzuladen, wenn Angelegenheiten auf der Tagesordnung stehen, die der gemeinsamen Beschlussfassung unterliegen oder die im Zusammenhang mit einem Unternehmen der Gruppe stehen, das sich in ihrem Mitgliedstaat befindet.

(2) Die Mitglieder des Abwicklungskollegiums haben eng miteinander zusammenzuarbeiten.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 136 BaSAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 136 BaSAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 136 BaSAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 136 BaSAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 136 BaSAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BaSAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 126 BaSAG Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus§ 127 BaSAG Außerordentliche nachträglich eingehobene Beiträge§ 128 BaSAG Alternative Finanzierungsmöglichkeiten§ 129 BaSAG Kreditaufnahme unter Abwicklungsfinanzierungsmechanismen§ 130 BaSAG Gegenseitige Unterstützung der nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen bei Gruppenabwicklung§ 131 BaSAG Rang in der Insolvenzrangfolge§ 132 BaSAG Inanspruchnahme von Einlagensicherungseinrichtungen im Rahmen einer Abwicklung§ 133 BaSAG Allgemeine Grundsätze für die Entscheidung unter Beteiligung von mehr als einem Mitgliedstaat§ 134 BaSAG Abwicklungskollegien§ 135 BaSAG Mitglieder des Abwicklungskollegiums§ 136 BaSAG Organisation des Abwicklungskollegiums§ 137 BaSAG Europäische Abwicklungskollegien§ 138 BaSAG Informationsaustausch zwischen Behörden§ 139 BaSAG Übermittlung von Informationen über die Abwicklungsvoraussetzungen§ 140 BaSAG Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist§ 141 BaSAG Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist§ 142 BaSAG Gruppenabwicklungskonzept§ 143 BaSAG Unverzügliche Durchführung der Maßnahmen§ 144 BaSAG Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist§ 145 BaSAG Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist§ 146 BaSAG Unverzügliche Durchführung der Maßnahmen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 135 BaSAG
§ 137 BaSAG