Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
(1)Absatz einsIn einem Zivilverfahren, an dem ein in Abwicklung befindliches Institut beteiligt ist, hat das Gericht anzuordnen, dass der übernehmende Rechtsträger im Verfahren an die Stelle des in Abwicklung befindlichen Instituts tritt, wenn die Abwicklungsbehörde dies beantragt, weil sie eine entsprechende Kontinuitätsmaßnahme gemäß § 58 Abs. 4 angeordnet hat.In einem Zivilverfahren, an dem ein in Abwicklung befindliches Institut beteiligt ist, hat das Gericht anzuordnen, dass der übernehmende Rechtsträger im Verfahren an die Stelle des in Abwicklung befindlichen Instituts tritt, wenn die Abwicklungsbehörde dies beantragt, weil sie eine entsprechende Kontinuitätsmaßnahme gemäß Paragraph 58, Absatz 4, angeordnet hat.
(2)Absatz 2Das Verfahren gemäß den §§ 116 und 116a kommt nicht zur Anwendung.Das Verfahren gemäß den Paragraphen 116 und 116a kommt nicht zur Anwendung.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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