§ 64 BaSAG Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen

BaSAG - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

(1) Die Abwicklungsbehörde kann anordnen, Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen aus Verträgen, bei denen ein in Abwicklung befindliches Institut Vertragspartei ist, auszusetzen. Die Aussetzungsanordnung ist ab der öffentlichen Bekanntgabe gemäß § 116 Abs. 6 wirksam und erstreckt sich bis Mitternacht des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstags (Aussetzungszeitraum). Die Abwicklungsbehörde hat die möglichen Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte abzuwägen, bevor sie die Aussetzungsanordnung erlässt.

(2) Eine Zahlungs- oder Lieferverpflichtung, deren Fälligkeit in den Aussetzungszeitraum fällt, wird unmittelbar nach Ablauf des Aussetzungszeitraums fällig.

(3) Erlässt die Abwicklungsbehörde eine Anordnung gemäß Abs. 1, die die Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 aus einem Vertrag ausgesetzt, werden die sich aus diesem Vertrag ergebenden Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen der Gegenparteien des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 für den gleichen Zeitraum ausgesetzt.

(4) Von einer Aussetzungsanordnung gemäß Abs. 1 ausgenommen sind Zahlungs- und Lieferverpflichtungen gegenüber:

1.

Systemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden,

2.

zentralen Gegenparteien, die gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Union zugelassen sind, sowie von der ESMA gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannten zentralen Gegenparteien aus Drittländern und

3.

Zentralbanken.

(5) Die Abwicklungsbehörde hat den Umfang der Aussetzungsanordnung gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falls festzusetzen. Insbesondere hat die Abwicklungsbehörde sorgfältig zu bewerten, ob die Ausweitung der Aussetzungsanordnung gemäß Abs. 1 auf erstattungsfähige Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 ESAEG, insbesondere auf gesicherte Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 ESAEG, die von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gehalten werden, angemessen ist.

(6) Wird die Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen im Hinblick auf erstattungsfähige Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 ESAEG ausgeübt, so hat die Abwicklungsbehörde sicherzustellen, dass Einleger täglich Zugang zu einem angemessenen Betrag dieser Einlagen haben.

In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 64 BaSAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 64 BaSAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 64 BaSAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 64 BaSAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 64 BaSAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BaSAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 54 BaSAG Allgemeine Bestimmungen§ 55 BaSAG Bewertungskriterien und Unterlagen§ 56 BaSAG Zweck der Bewertung§ 57 BaSAG Vorläufige und abschließende Bewertung§ 58 BaSAG Allgemeine Befugnisse§ 59 BaSAG Unterbrechung eines gerichtlichen Verfahrens in Zivilsachen und Aussetzung einer Entscheidung eines Zivilgerichts§ 60 BaSAG Parteiwechsel§ 61 BaSAG Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen§ 62 BaSAG Befugnisse in Bezug auf in Drittländern belegene Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder andere Eigentumstitel§ 63 BaSAG Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen bei frühzeitigem Eingreifen und bei der Abwicklung§ 64 BaSAG Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen§ 65 BaSAG Befugnis zur Beschränkung von Sicherungsrechten§ 66 BaSAG Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Kündigungsrechten§ 66a BaSAG Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur Aussetzung bei der Abwicklung in Drittländern§ 67 BaSAG Steuerungsübernahme§ 67a BaSAG Steuerungsmaßnahmen§ 68 BaSAG Abwicklungsverwalter§ 69 BaSAG Umwandlung in eine Aktiengesellschaft§ 70 BaSAG Verpflichtung zur Herabschreibung und Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten§ 71 BaSAG Voraussetzungen für die Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente§ 72 BaSAG Feststellung der Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments der Herabschreibung und Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten bei Gruppen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 63 BaSAG
§ 65 BaSAG