§ 123c BaSAG Brückenfinanzierung

BaSAG - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsUm die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen bei beitragspflichtigen Instituten gemäß § 123a oder gruppenangehörigen Unternehmen beitragspflichtiger Institute, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 fallen, sicher zu stellen, wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Übergangszeitraum gemäß § 2 Z 110 dem Ausschuss gemäß § 2 Z 18a befristete, rückzuzahlende, entgeltliche Darlehen (Brückenfinanzierung) bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen zu gewähren:Um die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen bei beitragspflichtigen Instituten gemäß Paragraph 123 a, oder gruppenangehörigen Unternehmen beitragspflichtiger Institute, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 fallen, sicher zu stellen, wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Übergangszeitraum gemäß Paragraph 2, Ziffer 110, dem Ausschuss gemäß Paragraph 2, Ziffer 18 a, befristete, rückzuzahlende, entgeltliche Darlehen (Brückenfinanzierung) bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen zu gewähren:
    1. 1.Ziffer einsDie Ausschöpfung aller sonstigen, in der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 oder dem Übereinkommen gemäß § 2 Z 109 vorgesehenen und im Anlassfall dem Ausschuss zur Verfügung stehenden Finanzierungsmöglichkeiten durch den Ausschuss;Die Ausschöpfung aller sonstigen, in der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 oder dem Übereinkommen gemäß Paragraph 2, Ziffer 109, vorgesehenen und im Anlassfall dem Ausschuss zur Verfügung stehenden Finanzierungsmöglichkeiten durch den Ausschuss;
    2. 2.Ziffer 2das Vorliegen einer vertraglichen Vereinbarung über die Brückenfinanzierung, die auf Grundlage der Art. 73 und 74 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 vom Bundesminister für Finanzen mit dem Ausschuss abgeschlossen wurde unddas Vorliegen einer vertraglichen Vereinbarung über die Brückenfinanzierung, die auf Grundlage der Artikel 73 und 74 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 vom Bundesminister für Finanzen mit dem Ausschuss abgeschlossen wurde und
    3. 3.Ziffer 3die Vergabe des Darlehens zu Konditionen, die in der vertraglichen Vereinbarung festgelegt sind und die insbesondere auch die zeitgerechte, wertgesicherte Rückzahlung der Brückenfinanzierung sicherstellen.
  2. (2)Absatz 2Die Ermächtigung zur Brückenfinanzierung gemäß Abs. 1 im Übergangszeitraum an den Ausschuss durch den Bundesminister für Finanzen ist mit dem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag auf 1 600 000 000 Euro begrenzt.Die Ermächtigung zur Brückenfinanzierung gemäß Absatz eins, im Übergangszeitraum an den Ausschuss durch den Bundesminister für Finanzen ist mit dem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag auf 1 600 000 000 Euro begrenzt.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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