(1) Um die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen bei beitragspflichtigen Instituten gemäß § 123a oder gruppenangehörigen Unternehmen beitragspflichtiger Institute, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 fallen, sicher zu stellen, wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Übergangszeitraum gemäß § 2 Z 110 dem Ausschuss gemäß § 2 Z 18a befristete, rückzuzahlende, entgeltliche Darlehen (Brückenfinanzierung) bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen zu gewähren:
1. | Die Ausschöpfung aller sonstigen, in der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 oder dem Übereinkommen gemäß § 2 Z 109 vorgesehenen und im Anlassfall dem Ausschuss zur Verfügung stehenden Finanzierungsmöglichkeiten durch den Ausschuss; | |||||||||
2. | das Vorliegen einer vertraglichen Vereinbarung über die Brückenfinanzierung, die auf Grundlage der Art. 73 und 74 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 vom Bundesminister für Finanzen mit dem Ausschuss abgeschlossen wurde und | |||||||||
3. | die Vergabe des Darlehens zu Konditionen, die in der vertraglichen Vereinbarung festgelegt sind und die insbesondere auch die zeitgerechte, wertgesicherte Rückzahlung der Brückenfinanzierung sicherstellen. |
(2) Die Ermächtigung zur Brückenfinanzierung gemäß Abs. 1 im Übergangszeitraum an den Ausschuss durch den Bundesminister für Finanzen ist mit dem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag auf 1 600 000 000 Euro begrenzt.
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