§ 105c BaSAG (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz), Meldung und Offenlegung des Mindestbetrages an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten - JUSLINE Österreich
§ 105c BaSAG Meldung und Offenlegung des Mindestbetrages an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1, die dem Mindestbetrag gemäß § 100 Abs. 1 unterliegen, haben der FMA, der Abwicklungsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß Abs. 2 folgende Angaben zu melden:Die Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, die dem Mindestbetrag gemäß Paragraph 100, Absatz eins, unterliegen, haben der FMA, der Abwicklungsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß Absatz 2, folgende Angaben zu melden:
1.Ziffer einsDie anzuwendenden Anforderungen gemäß §104 und § 105, ausgedrückt gemäß § 100 Abs. 2 und die Beträge an Eigenmitteln, die gegebenenfalls die Bedingungen des § 105 Abs. 8 Z 2 erfüllen, und die Beträge der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, einschließlich der Angabe dieser Beträge als prozentuale Anteile gemäß § 100 Abs. 2, nach allen berechneten Abzügen gemäß den Art. 72e bis 72j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Die anzuwendenden Anforderungen gemäß §104 und Paragraph 105,, ausgedrückt gemäß Paragraph 100, Absatz 2 und die Beträge an Eigenmitteln, die gegebenenfalls die Bedingungen des Paragraph 105, Absatz 8, Ziffer 2, erfüllen, und die Beträge der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, einschließlich der Angabe dieser Beträge als prozentuale Anteile gemäß Paragraph 100, Absatz 2,, nach allen berechneten Abzügen gemäß den Artikel 72 e, bis 72j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
2.Ziffer 2die Beträge der übrigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten;
3.Ziffer 3in Bezug auf die in Z 1 und Z 2 genannten Posten Folgendes:in Bezug auf die in Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Posten Folgendes:
a)Litera aihre Zusammensetzung einschließlich ihres Fälligkeitsprofils,
b)Litera bihren Rang im regulären Insolvenzverfahren,
c)Litera cob sie den gesetzlichen Vorschriften eines Drittlands unterliegen und gegebenenfalls um welches Drittland es sich handelt und ob sie die vertraglichen Klauseln gemäß § 98 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 lit. p und q sowie Art. 63 lit. n und o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten.ob sie den gesetzlichen Vorschriften eines Drittlands unterliegen und gegebenenfalls um welches Drittland es sich handelt und ob sie die vertraglichen Klauseln gemäß Paragraph 98, Absatz eins,, Artikel 52, Absatz eins, Litera p, und q sowie Artikel 63, Litera n, und o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten.
Die Meldepflicht für Beträge der übrigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten gemäß Z 2 findet keine Anwendung auf Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Meldung der Angaben Beträge an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 150 vH der Anforderung gemäß § 100 Abs. 1, berechnet gemäß Z 1, halten.Die Meldepflicht für Beträge der übrigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten gemäß Ziffer 2, findet keine Anwendung auf Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Meldung der Angaben Beträge an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 150 vH der Anforderung gemäß Paragraph 100, Absatz eins,, berechnet gemäß Ziffer eins,, halten.
(2)Absatz 2Die in Abs. 1 genannten Unternehmen habenDie in Absatz eins, genannten Unternehmen haben
1.Ziffer einsdie Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 zumindest halbjährlich unddie Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zumindest halbjährlich und
2.Ziffer 2die Angaben gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 zumindest jährlichdie Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 2, und 3 zumindest jährlich
zu melden. Die FMA oder die Abwicklungsbehörde können von den in Abs. 1 genannten Unternehmen die Meldung der Angaben gemäß Abs. 1 jedoch häufiger verlangen.zu melden. Die FMA oder die Abwicklungsbehörde können von den in Absatz eins, genannten Unternehmen die Meldung der Angaben gemäß Absatz eins, jedoch häufiger verlangen.
(3)Absatz 3Die Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 haben folgende Angaben zumindest jährlich offenzulegen:Die Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, haben folgende Angaben zumindest jährlich offenzulegen:
1.Ziffer einsdie Beträge an Eigenmitteln, die gegebenenfalls die Bedingungen gemäß § 105 Abs. 8 Z 2 erfüllen sowie an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten;die Beträge an Eigenmitteln, die gegebenenfalls die Bedingungen gemäß Paragraph 105, Absatz 8, Ziffer 2, erfüllen sowie an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten;
2.Ziffer 2die Zusammensetzung der unter Z 1 genannten Posten, einschließlich ihres Fälligkeitsprofils und ihres Rangs im regulären Insolvenzverfahren;die Zusammensetzung der unter Ziffer eins, genannten Posten, einschließlich ihres Fälligkeitsprofils und ihres Rangs im regulären Insolvenzverfahren;
Hat die Abwicklungsbehörde einen längeren Übergangszeitraum gemäß § 161 Abs. 7 festgesetzt, so gelten die Offenlegungspflichten gemäß diesem Absatz erst mit Ablauf des Übergangszeitraumes.Hat die Abwicklungsbehörde einen längeren Übergangszeitraum gemäß Paragraph 161, Absatz 7, festgesetzt, so gelten die Offenlegungspflichten gemäß diesem Absatz erst mit Ablauf des Übergangszeitraumes.
(4)Absatz 4Die Abs. 1 und 3 sind für Unternehmen, deren Abwicklungsplan vorsieht, dass das Unternehmen im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren ist, nicht anzuwenden.Die Absatz eins, und 3 sind für Unternehmen, deren Abwicklungsplan vorsieht, dass das Unternehmen im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren ist, nicht anzuwenden.
(5)Absatz 5Wurden Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt oder wurde die Abschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis gemäß § 70 ausgeübt, so gelten die Offenlegungspflichten gemäß Abs. 3 ab dem genannten Stichtag gemäß § 161 Abs. 5 für die Erfüllung der Anforderungen gemäß §§ 104 oder 105.Wurden Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt oder wurde die Abschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis gemäß Paragraph 70, ausgeübt, so gelten die Offenlegungspflichten gemäß Absatz 3, ab dem genannten Stichtag gemäß Paragraph 161, Absatz 5, für die Erfüllung der Anforderungen gemäß Paragraphen 104, oder 105.
(6)Absatz 6Die Abwicklungsbehörde hat der EBA den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, den sie für jedes Unternehmen in ihrer Zuständigkeit im Einklang mit §§ 104 oder 105 festgelegt hat, mitzuteilen.Die Abwicklungsbehörde hat der EBA den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, den sie für jedes Unternehmen in ihrer Zuständigkeit im Einklang mit Paragraphen 104, oder 105 festgelegt hat, mitzuteilen.
(7)Absatz 7Die Oesterreichische Nationalbank hat zu den Meldungen gemäß Abs. 1 Z 1 gutachterliche Äußerungen zu erstatten.Die Oesterreichische Nationalbank hat zu den Meldungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gutachterliche Äußerungen zu erstatten.
(8)Absatz 8Die Abs. 1 bis 7 sind entsprechend auf Meldungen gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 anzuwenden.Die Absatz eins bis 7 sind entsprechend auf Meldungen gemäß Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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