(1) Überträgt eine Abwicklungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat in Anwendung einer Krisenmanagementmaßnahme gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 102 der Richtlinie 2014/59/EU Anteile oder andere Eigentumstitel oder Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten und betrifft die Übertragung im Inland belegene Vermögenswerte oder österreichischem Recht unterliegende Rechte oder Verbindlichkeiten, wirkt eine solche Übertragung wie eine Übertragung durch die Abwicklungsbehörde selbst auch im Inland.
(2) Gleiches gilt für die Ausübung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Nr. 66 der Richtlinie 2014/59/EU durch eine Abwicklungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat, sofern die betroffenen Verbindlichkeiten oder Kapitalinstrumente österreichischem Recht unterliegen oder gegenüber Gläubigern mit Sitz im Inland bestehen.
(3) Die Abwicklungsbehörde unterstützt die Abwicklungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat bei der Übertragung, der Herabschreibung und der Umwandlung gemäß Abs. 1 und 2.
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