§ 140 BaSAG Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist

BaSAG - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

(1) Ist die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, so kann sie die nach § 139 Z 2 mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen treffen, wenn

1.

die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde nach Anhörung der übrigen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums zu der Einschätzung gelangt, dass die ihr gemäß § 139 Z 2 mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen nicht erwarten lassen, dass die Voraussetzungen der §§ 49 oder 52 in Bezug auf Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden, oder

2.

die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde der Abwicklungsbehörde innerhalb einer Frist von 24 Stunden oder einer vereinbarten längeren Frist nach Eingang der Informationen gemäß § 139 überhaupt keine Einschätzung übermittelt.

(2) Ist die Abwicklungsbehörde mit einem Gruppenabwicklungskonzept gemäß Art. 91 Abs. 6 der Richtlinie 2014/59/EU, das von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vorgeschlagen wurde, nicht einverstanden oder ist sie der Auffassung, dass sie aus Gründen der Finanzstabilität andere als die in dem Gruppenabwicklungskonzept vorgeschlagenen Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen in Bezug auf ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ergreifen muss, hat sie detailliert zu begründen, warum sie nicht mit dem Gruppenabwicklungskonzept einverstanden ist oder davon abweichen will. Bei der Begründung hat die Abwicklungsbehörde vorhandene Abwicklungspläne, die möglichen Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität der betreffenden Mitgliedstaaten sowie mögliche Folgen der Maßnahmen für andere Teile der Gruppe angemessen zu berücksichtigen. Die Abwicklungsbehörde hat die Begründung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und den anderen Abwicklungsbehörden, die das Gruppenabwicklungskonzept betrifft, zu übermitteln und gleichzeitig mitzuteilen, welche Maßnahmen sie ergreifen will.

(3) Die Abwicklungsbehörde hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Art. 91 Abs. 7 oder 9 der Richtlinie 2014/59/EU und die von anderen Abwicklungsbehörden gemäß Art. 91 Abs. 8 der Richtlinie 2014/59/EU getroffenen Entscheidungen als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 140 BaSAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 140 BaSAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 140 BaSAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 140 BaSAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 140 BaSAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BaSAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 130 BaSAG Gegenseitige Unterstützung der nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen bei Gruppenabwicklung§ 131 BaSAG Rang in der Insolvenzrangfolge§ 132 BaSAG Inanspruchnahme von Einlagensicherungseinrichtungen im Rahmen einer Abwicklung§ 133 BaSAG Allgemeine Grundsätze für die Entscheidung unter Beteiligung von mehr als einem Mitgliedstaat§ 134 BaSAG Abwicklungskollegien§ 135 BaSAG Mitglieder des Abwicklungskollegiums§ 136 BaSAG Organisation des Abwicklungskollegiums§ 137 BaSAG Europäische Abwicklungskollegien§ 138 BaSAG Informationsaustausch zwischen Behörden§ 139 BaSAG Übermittlung von Informationen über die Abwicklungsvoraussetzungen§ 140 BaSAG Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist§ 141 BaSAG Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist§ 142 BaSAG Gruppenabwicklungskonzept§ 143 BaSAG Unverzügliche Durchführung der Maßnahmen§ 144 BaSAG Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist§ 145 BaSAG Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist§ 146 BaSAG Unverzügliche Durchführung der Maßnahmen§ 147 BaSAG Abkommen mit Drittländern§ 148 BaSAG Zusammenarbeit mit Drittlandsbehörden§ 149 BaSAG Anerkennung und Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern§ 150 BaSAG Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 139 BaSAG
§ 141 BaSAG