Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsVerbindlichkeiten dürfen im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von Abwicklungseinheiten nur dann enthalten sein, wenn sie die in den Art. 72a, 72b, mit Ausnahme von Abs. 2 lit. d, und 72c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen erfüllen.Verbindlichkeiten dürfen im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von Abwicklungseinheiten nur dann enthalten sein, wenn sie die in den Artikel 72 a,, 72b, mit Ausnahme von Absatz 2, Litera d,, und 72c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen erfüllen.
(2)Absatz 2Wird in diesem Bundesgesetz auf die Anforderungen des Art. 92a oder 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bezug genommen, so bestehen die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für die Zwecke dieser Bestimmung abweichend von Abs. 1 aus berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten wie in Art. 72k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definiert und gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 5a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmt.Wird in diesem Bundesgesetz auf die Anforderungen des Artikel 92 a, oder 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bezug genommen, so bestehen die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für die Zwecke dieser Bestimmung abweichend von Absatz eins, aus berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten wie in Artikel 72 k, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definiert und gemäß Teil 2 Titel römisch eins Kapitel 5a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmt.
(3)Absatz 3Verbindlichkeiten aus Schuldtiteln mit eingebetteten Derivaten, wie etwa strukturierten Schuldtiteln, die die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, mit Ausnahme jener des Art. 72a Abs. 2 lit. l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, dürfen nur dann im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten sein, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:Verbindlichkeiten aus Schuldtiteln mit eingebetteten Derivaten, wie etwa strukturierten Schuldtiteln, die die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen erfüllen, mit Ausnahme jener des Artikel 72 a, Absatz 2, Litera l, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, dürfen nur dann im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten sein, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
1.Ziffer einsDer Nennwert der aus dem Schuldtitel erwachsenden Verbindlichkeit ist zum Zeitpunkt der Emission bereits bekannt, fixiert oder steigt an und ist von keiner eingebetteten Derivatkomponente betroffen, und der Gesamtbetrag der aus dem Schuldtitel erwachsenden Verbindlichkeit einschließlich der eingebetteten Derivatkomponente kann täglich mit Bezug auf einen aktiven und aus Käufer- und Verkäufersicht liquiden Markt für ein gleichwertiges Instrument ohne Kreditrisiko im Einklang mit den Art. 104 und 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bewertet werden oderDer Nennwert der aus dem Schuldtitel erwachsenden Verbindlichkeit ist zum Zeitpunkt der Emission bereits bekannt, fixiert oder steigt an und ist von keiner eingebetteten Derivatkomponente betroffen, und der Gesamtbetrag der aus dem Schuldtitel erwachsenden Verbindlichkeit einschließlich der eingebetteten Derivatkomponente kann täglich mit Bezug auf einen aktiven und aus Käufer- und Verkäufersicht liquiden Markt für ein gleichwertiges Instrument ohne Kreditrisiko im Einklang mit den Artikel 104, und 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bewertet werden oder
2.Ziffer 2der Schuldtitel enthält eine vertragliche Klausel, in der festgelegt ist, dass der Wert der Forderung im Falle einer Insolvenz und einer Abwicklung des Emittenten fixiert ist oder ansteigt und nicht höher ist als der ursprünglich eingezahlte Betrag der Verbindlichkeit.
(4)Absatz 4Schuldtitel gemäß Abs. 3, einschließlich ihrer eingebetteten Derivate, dürfen keiner Saldierungsvereinbarung unterliegen und werden nicht gemäß § 91 Abs. 3 bewertet. Verbindlichkeiten gemäß Abs. 3 dürfen nur für den Teil, der dem in Abs. 3 Z 1 genannten Nennwert oder dem in Abs. 3 Z 2 genannten fixierten oder ansteigenden Betrag entspricht, im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten sein.Schuldtitel gemäß Absatz 3,, einschließlich ihrer eingebetteten Derivate, dürfen keiner Saldierungsvereinbarung unterliegen und werden nicht gemäß Paragraph 91, Absatz 3, bewertet. Verbindlichkeiten gemäß Absatz 3, dürfen nur für den Teil, der dem in Absatz 3, Ziffer eins, genannten Nennwert oder dem in Absatz 3, Ziffer 2, genannten fixierten oder ansteigenden Betrag entspricht, im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten sein.
(5)Absatz 5Werden Verbindlichkeiten von einem in der Union niedergelassenen Tochterunternehmen, das Teil derselben Abwicklungsgruppe ist wie die Abwicklungseinheit, an einen seiner bestehenden Anteilseigner, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist, begeben, so dürfen diese Verbindlichkeiten im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten dieser Abwicklungseinheit enthalten sein, wenn sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1.Ziffer einsSie werden in Übereinstimmung mit § 105 Abs. 8 Z 1 begeben,Sie werden in Übereinstimmung mit Paragraph 105, Absatz 8, Ziffer eins, begeben,
2.Ziffer 2die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen wird durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung in Bezug auf diese Verbindlichkeiten gemäß §§ 70, 71 oder 72 nicht beeinträchtigt,die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen wird durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung in Bezug auf diese Verbindlichkeiten gemäß Paragraphen 70,, 71 oder 72 nicht beeinträchtigt,
3.Ziffer 3sie übersteigen nicht einen Betrag, der sich nach Abzug:
a)Litera ader Summe der Verbindlichkeiten, die an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben werden, entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, und des Betrags der gemäß § 105 Abs. 8 Z 2 begebenen Eigenmittel, vonder Summe der Verbindlichkeiten, die an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben werden, entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, und des Betrags der gemäß Paragraph 105, Absatz 8, Ziffer 2, begebenen Eigenmittel, von
b)Litera bdem Betrag, der gemäß § 105 Abs. 8 Z 1 erforderlich ist,dem Betrag, der gemäß Paragraph 105, Absatz 8, Ziffer eins, erforderlich ist,
ergibt.
(6)Absatz 6Unbeschadet des Mindestbetrags gemäß § 102 Abs. 11 und 12 oder § 103 Abs. 1 Z 1 hat die Abwicklungsbehörde sicherzustellen, dass ein Teil der in § 104 genannten Anforderung in Höhe von 8 vH der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, durch Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind, oder durch Abwicklungseinheiten, die § 102 Abs. 11 und 12 oder § 102 Abs. 13 und 14 unterliegen, mit Eigenmitteln und mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten, oder mit Verbindlichkeiten gemäß Abs. 5 erfüllt wird. Die Abwicklungsbehörde kann zulassen, dass ein Niveau, das unter 8 vH der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, aber über dem Betrag liegt, der sich aus der Anwendung der Formel (1 – X1 / X2) x 8 vH der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, ergibt, durch Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind, oder durch Abwicklungseinheiten, die § 102 Abs. 11 und 12 oder § 102 Abs. 13 und 14 unterliegen, mit Eigenmitteln und mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten, oder mit Verbindlichkeiten gemäß Abs. 9 und 10 erfüllt wird, sofern alle Voraussetzungen nach Art. 72b Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind, wobei hinsichtlich der gemäß Art. 72b Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 möglichen Reduzierung gilt:Unbeschadet des Mindestbetrags gemäß Paragraph 102, Absatz 11 und 12 oder Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, hat die Abwicklungsbehörde sicherzustellen, dass ein Teil der in Paragraph 104, genannten Anforderung in Höhe von 8 vH der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, durch Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind, oder durch Abwicklungseinheiten, die Paragraph 102, Absatz 11 und 12 oder Paragraph 102, Absatz 13 und 14 unterliegen, mit Eigenmitteln und mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten, oder mit Verbindlichkeiten gemäß Absatz 5, erfüllt wird. Die Abwicklungsbehörde kann zulassen, dass ein Niveau, das unter 8 vH der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, aber über dem Betrag liegt, der sich aus der Anwendung der Formel (1 – X1 / X2) x 8 vH der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, ergibt, durch Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind, oder durch Abwicklungseinheiten, die Paragraph 102, Absatz 11 und 12 oder Paragraph 102, Absatz 13 und 14 unterliegen, mit Eigenmitteln und mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten, oder mit Verbindlichkeiten gemäß Absatz 9 und 10 erfüllt wird, sofern alle Voraussetzungen nach Artikel 72 b, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind, wobei hinsichtlich der gemäß Artikel 72 b, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 möglichen Reduzierung gilt:
1.Ziffer einsX1 = 3,5 vH des gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags undX1 = 3,5 vH des gemäß Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags und
2.Ziffer 2X2 = die Summe aus 18 vH des gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags und dem Betrag der kombinierten Kapitalpufferanforderung.X2 = die Summe aus 18 vH des gemäß Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags und dem Betrag der kombinierten Kapitalpufferanforderung.
(7)Absatz 7Ergibt sich durch die Anwendung von Abs. 6 für Abwicklungseinheiten, die § 102 Abs. 11 und 12 unterliegen, eine Anforderung von mehr als 27 vH des Gesamtrisikobetrags, so hat die Abwicklungsbehörde für die betreffende Abwicklungseinheit den Teil der Anforderung gemäß § 104, der durch den Einsatz von Eigenmitteln, von nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder von Verbindlichkeiten gemäß Abs. 5 zu erfüllen ist, auf einen Betrag in Höhe von 27 vH des Gesamtrisikobetrags zu begrenzen, wenn die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung gelangt ist, dassErgibt sich durch die Anwendung von Absatz 6, für Abwicklungseinheiten, die Paragraph 102, Absatz 11 und 12 unterliegen, eine Anforderung von mehr als 27 vH des Gesamtrisikobetrags, so hat die Abwicklungsbehörde für die betreffende Abwicklungseinheit den Teil der Anforderung gemäß Paragraph 104,, der durch den Einsatz von Eigenmitteln, von nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder von Verbindlichkeiten gemäß Absatz 5, zu erfüllen ist, auf einen Betrag in Höhe von 27 vH des Gesamtrisikobetrags zu begrenzen, wenn die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung gelangt ist, dass
1.Ziffer einsder Zugang zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus im Abwicklungsplan nicht als Option zur Abwicklung dieser Abwicklungseinheit betrachtet wird und
2.Ziffer 2wenn Z 1 nicht zutrifft, die Abwicklungseinheit die Anforderungen gemäß § 87 Abs. 2 oder § 87 Abs. 5, je nach Anwendbarkeit, durch die Anforderung gemäß § 104 erfüllen kann.wenn Ziffer eins, nicht zutrifft, die Abwicklungseinheit die Anforderungen gemäß Paragraph 87, Absatz 2, oder Paragraph 87, Absatz 5,, je nach Anwendbarkeit, durch die Anforderung gemäß Paragraph 104, erfüllen kann.
(8)Absatz 8Bei der Durchführung dieser Einschätzung gemäß Abs. 7 hat die Abwicklungsbehörde auch das Risiko unverhältnismäßiger Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der betreffenden Abwicklungseinheit zu berücksichtigen. Abs. 7 ist auf Abwicklungseinheiten, die § 102 Abs. 13 und 14 unterliegen, nicht anzuwenden.Bei der Durchführung dieser Einschätzung gemäß Absatz 7, hat die Abwicklungsbehörde auch das Risiko unverhältnismäßiger Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der betreffenden Abwicklungseinheit zu berücksichtigen. Absatz 7, ist auf Abwicklungseinheiten, die Paragraph 102, Absatz 13 und 14 unterliegen, nicht anzuwenden.
(9)Absatz 9Im Fall von Abwicklungseinheiten, die weder G-SRI noch Abwicklungseinheiten, die § 102 Abs. 11 und 12 oder § 102 Abs. 13 und 14 unterliegen, sind, kann die Abwicklungsbehörde beschließen, dass ein Teil der gemäß § 104 genannten Anforderung bis zu einer Höhe von 8 vH der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, des Unternehmens und dem Betrag, der sich anhand der Formel gemäß Abs. 7 errechnet, – je nachdem, welcher Wert höher ist – mit Eigenmitteln, mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten gemäß Abs. 5 zu erfüllen ist, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:Im Fall von Abwicklungseinheiten, die weder G-SRI noch Abwicklungseinheiten, die Paragraph 102, Absatz 11 und 12 oder Paragraph 102, Absatz 13 und 14 unterliegen, sind, kann die Abwicklungsbehörde beschließen, dass ein Teil der gemäß Paragraph 104, genannten Anforderung bis zu einer Höhe von 8 vH der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, des Unternehmens und dem Betrag, der sich anhand der Formel gemäß Absatz 7, errechnet, – je nachdem, welcher Wert höher ist – mit Eigenmitteln, mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten gemäß Absatz 5, zu erfüllen ist, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1.Ziffer einsDie in den Abs. 1 und 2 genannten nicht nachrangigen Verbindlichkeiten nehmen in der Insolvenzrangfolge denselben Rang ein wie bestimmte Verbindlichkeiten, die gemäß § 86 Abs. 2 bis 4 von den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen ausgenommen sind;Die in den Absatz eins, und 2 genannten nicht nachrangigen Verbindlichkeiten nehmen in der Insolvenzrangfolge denselben Rang ein wie bestimmte Verbindlichkeiten, die gemäß Paragraph 86, Absatz 2 bis 4 von den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen ausgenommen sind;
2.Ziffer 2es besteht ein Risiko, dass aufgrund des geplanten Gebrauchs von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen bei nicht nachrangigen Verbindlichkeiten, die nicht gemäß § 86 Abs. 2 bis 4 von der Anwendung dieser Befugnisse ausgenommen sind, Gläubiger von aus diesen Verbindlichkeiten erwachsenden Forderungen größere Verluste zu tragen haben als bei einer Liquidation nach dem regulären Insolvenzverfahren undes besteht ein Risiko, dass aufgrund des geplanten Gebrauchs von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen bei nicht nachrangigen Verbindlichkeiten, die nicht gemäß Paragraph 86, Absatz 2 bis 4 von der Anwendung dieser Befugnisse ausgenommen sind, Gläubiger von aus diesen Verbindlichkeiten erwachsenden Forderungen größere Verluste zu tragen haben als bei einer Liquidation nach dem regulären Insolvenzverfahren und
3.Ziffer 3die Höhe der Eigenmittel und anderen nachrangigen Verbindlichkeiten übersteigt nicht den Betrag, der erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die unter Z 2 genannten Gläubiger keine größeren Verluste erleiden, als es bei einer Liquidation nach dem regulären Insolvenzverfahren der Fall gewesen wäre.die Höhe der Eigenmittel und anderen nachrangigen Verbindlichkeiten übersteigt nicht den Betrag, der erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die unter Ziffer 2, genannten Gläubiger keine größeren Verluste erleiden, als es bei einer Liquidation nach dem regulären Insolvenzverfahren der Fall gewesen wäre.
(10)Absatz 10Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass innerhalb einer Kategorie von Verbindlichkeiten, die berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einschließt, der Betrag der Verbindlichkeiten, die gemäß § 86 Abs. 2 bis 4 von der Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse ausgeschlossen sind oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnten, insgesamt über 10 vH dieser Kategorie ausmacht, so hat die Abwicklungsbehörde das in Abs. 9 Z 2 genannte Risiko zu bewerten.Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass innerhalb einer Kategorie von Verbindlichkeiten, die berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einschließt, der Betrag der Verbindlichkeiten, die gemäß Paragraph 86, Absatz 2 bis 4 von der Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse ausgeschlossen sind oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnten, insgesamt über 10 vH dieser Kategorie ausmacht, so hat die Abwicklungsbehörde das in Absatz 9, Ziffer 2, genannte Risiko zu bewerten.
(11)Absatz 11Für die Zwecke der Abs. 6 bis 10 und 12 umfassen die gesamten Verbindlichkeiten auch Derivatverbindlichkeiten auf der Grundlage, dass die Saldierungsrechte der Gegenpartei uneingeschränkt anerkannt werden. Die Eigenmittel einer Abwicklungseinheit, die zur Erfüllung der kombinierten Kapitalpufferanforderung verwendet werden, sind für die Zwecke der Erfüllung der Anforderungen nach den Abs. 6 bis 10 und 12 berücksichtigungsfähig.Für die Zwecke der Absatz 6 bis 10 und 12 umfassen die gesamten Verbindlichkeiten auch Derivatverbindlichkeiten auf der Grundlage, dass die Saldierungsrechte der Gegenpartei uneingeschränkt anerkannt werden. Die Eigenmittel einer Abwicklungseinheit, die zur Erfüllung der kombinierten Kapitalpufferanforderung verwendet werden, sind für die Zwecke der Erfüllung der Anforderungen nach den Absatz 6 bis 10 und 12 berücksichtigungsfähig.
(12)Absatz 12Abweichend von Abs. 6 bis 8 kann die Abwicklungsbehörde beschließen, dass die Anforderung gemäß § 104 von Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind, oder von Abwicklungseinheiten, die § 102 Abs. 11 bis 14 unterliegen, mit Eigenmitteln, mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten gemäß Abs. 5 zu erfüllen ist, soweit die Summe dieser Eigenmittel, Instrumente und Verbindlichkeiten aufgrund der Verpflichtung der Abwicklungseinheit, den kombinierten Kapitalpufferanforderungen sowie den Anforderungen nach Art. 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, § 102 Abs. 11 und 12 sowie § 105 nachzukommen, den höheren der folgenden Werte nicht übersteigt:Abweichend von Absatz 6 bis 8 kann die Abwicklungsbehörde beschließen, dass die Anforderung gemäß Paragraph 104, von Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind, oder von Abwicklungseinheiten, die Paragraph 102, Absatz 11 bis 14 unterliegen, mit Eigenmitteln, mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten gemäß Absatz 5, zu erfüllen ist, soweit die Summe dieser Eigenmittel, Instrumente und Verbindlichkeiten aufgrund der Verpflichtung der Abwicklungseinheit, den kombinierten Kapitalpufferanforderungen sowie den Anforderungen nach Artikel 92 a, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Paragraph 102, Absatz 11 und 12 sowie Paragraph 105, nachzukommen, den höheren der folgenden Werte nicht übersteigt:
1.Ziffer eins8 vH der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, des Unternehmens oder
2.Ziffer 2den Betrag, der sich anhand der Formel A x 2 + B x 2 + C errechnet, wobei A, B und C die folgenden Beträge sind:
a)Litera aA = der Betrag, der sich aufgrund der Anforderung nach Art. 92 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergibt;A = der Betrag, der sich aufgrund der Anforderung nach Artikel 92, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergibt;
b)Litera bB = der Betrag, der sich aufgrund der Anforderung gemäß § 70b BWG ergibt,B = der Betrag, der sich aufgrund der Anforderung gemäß Paragraph 70 b, BWG ergibt,
c)Litera cC = der Betrag, der sich aufgrund der kombinierten Kapitalpufferanforderung ergibt.
(13)Absatz 13Die Abwicklungsbehörde kann die in Abs. 12 genannte Befugnis in Bezug auf Abwicklungseinheiten ausüben, die G-SRI sind oder die § 102 Abs. 11 und 12 oder § 102 Abs. 13 und 14 unterliegen und die eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen, für bis zu höchstens 30 vH aller Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind oder die § 102 Abs. 11 und 12 oder § 102 Abs. 13 und 14 unterliegen und für die die Abwicklungsbehörde die Anforderung gemäß § 104 festlegt. Die folgenden Voraussetzungen werden von der Abwicklungsbehörde berücksichtigt:Die Abwicklungsbehörde kann die in Absatz 12, genannte Befugnis in Bezug auf Abwicklungseinheiten ausüben, die G-SRI sind oder die Paragraph 102, Absatz 11 und 12 oder Paragraph 102, Absatz 13 und 14 unterliegen und die eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen, für bis zu höchstens 30 vH aller Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind oder die Paragraph 102, Absatz 11 und 12 oder Paragraph 102, Absatz 13 und 14 unterliegen und für die die Abwicklungsbehörde die Anforderung gemäß Paragraph 104, festlegt. Die folgenden Voraussetzungen werden von der Abwicklungsbehörde berücksichtigt:
1.Ziffer einsIn der vorangegangenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit wurden wesentliche Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit ermittelt und
a)Litera anach Ergreifung der Maßnahmen gemäß § 29 Abs. 6 wurden innerhalb des von der Abwicklungsbehörde vorgeschriebenen Zeitplans keine Abhilfemaßnahmen ergriffen odernach Ergreifung der Maßnahmen gemäß Paragraph 29, Absatz 6, wurden innerhalb des von der Abwicklungsbehörde vorgeschriebenen Zeitplans keine Abhilfemaßnahmen ergriffen oder
b)Litera bdas ermittelte wesentliche Hindernis lässt sich durch keine der Maßnahmen gemäß § 29 Abs. 6 beseitigen und die Ausübung der Befugnis gemäß Abs. 12 würde die negativen Auswirkungen des wesentlichen Hindernisses für die Abwicklungsfähigkeit teilweise oder vollständig aufwiegen;das ermittelte wesentliche Hindernis lässt sich durch keine der Maßnahmen gemäß Paragraph 29, Absatz 6, beseitigen und die Ausübung der Befugnis gemäß Absatz 12, würde die negativen Auswirkungen des wesentlichen Hindernisses für die Abwicklungsfähigkeit teilweise oder vollständig aufwiegen;
2.Ziffer 2die Abwicklungsbehörde ist der Auffassung, dass die Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit der bevorzugten Abwicklungsstrategie der Abwicklungseinheit angesichts seiner Größe, seiner Verflechtungen, der Art, des Umfangs, des Risikos und der Komplexität seiner Tätigkeiten, seiner Rechtsform sowie seiner Beteiligungsstruktur beschränkt sind oder
3.Ziffer 3in der Anforderung gemäß § 70b BWG wird berücksichtigt, dass die Abwicklungseinheit, die ein G-SRI ist oder § 102 Abs. 11 und 12 oder § 102 Abs. 13 und 14 unterliegt, zu den 20 vH der Institute mit dem höchsten Risiko gehört, für die die Abwicklungsbehörde die Anforderung gemäß § 100 Abs. 1 festlegt.in der Anforderung gemäß Paragraph 70 b, BWG wird berücksichtigt, dass die Abwicklungseinheit, die ein G-SRI ist oder Paragraph 102, Absatz 11 und 12 oder Paragraph 102, Absatz 13 und 14 unterliegt, zu den 20 vH der Institute mit dem höchsten Risiko gehört, für die die Abwicklungsbehörde die Anforderung gemäß Paragraph 100, Absatz eins, festlegt.
(14)Absatz 14Für die Zwecke der Prozentsätze gemäß Abs. 13 rundet die Abwicklungsbehörde das berechnete Ergebnis auf die nächsthöhere ganze Zahl auf.Für die Zwecke der Prozentsätze gemäß Absatz 13, rundet die Abwicklungsbehörde das berechnete Ergebnis auf die nächsthöhere ganze Zahl auf.
(15)Absatz 15Die Abwicklungsbehörde hat die Beschlüsse gemäß Abs. 9 oder 12 nach Anhörung der FMA zu fassen. Bei diesen Beschlüssen hat die Abwicklungsbehörde zudem zu berücksichtigen:Die Abwicklungsbehörde hat die Beschlüsse gemäß Absatz 9, oder 12 nach Anhörung der FMA zu fassen. Bei diesen Beschlüssen hat die Abwicklungsbehörde zudem zu berücksichtigen:
1.Ziffer einsDie Markttiefe für die Eigenmittelinstrumente der Abwicklungseinheit und die nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumente, die Bepreisung solcher Instrumente, sofern vorhanden, und die Zeit, die für die Ausführung jeglicher zum Zweck der Einhaltung des Beschlusses erforderlicher Transaktionen benötigt wird;
2.Ziffer 2den Betrag der Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die allen in Art. 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen genügen, mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beschluss gefasst wird, um quantitative Anpassungen an den Anforderungen gemäß Abs. 9, 10 und 12 vorzunehmen;den Betrag der Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die allen in Artikel 72 a, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen genügen, mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beschluss gefasst wird, um quantitative Anpassungen an den Anforderungen gemäß Absatz 9,, 10 und 12 vorzunehmen;
3.Ziffer 3die Verfügbarkeit und den Betrag der Instrumente, die allen in Art. 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen – mit Ausnahme der in Art. 72b Abs. 2 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen – genügen;die Verfügbarkeit und den Betrag der Instrumente, die allen in Artikel 72 a, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen – mit Ausnahme der in Artikel 72 b, Absatz 2, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen – genügen;
4.Ziffer 4die Frage, ob der Betrag der gemäß § 86 Abs. 2 bis 4 von der Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse ausgeschlossenen Verbindlichkeiten, die in regulären Insolvenzverfahren denselben Rang oder einen niedrigeren Rang einnehmen als die höchstrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, erheblich ist, wenn er mit den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit verglichen wird; übersteigt der Betrag der ausgeschlossenen Verbindlichkeiten 5 vH des Betrags der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit nicht, so gilt der ausgeschlossene Betrag als nicht erheblich; oberhalb dieses Schwellenwerts wird die Erheblichkeit der ausgeschlossenen Verbindlichkeiten von der Abwicklungsbehörde bewertet;die Frage, ob der Betrag der gemäß Paragraph 86, Absatz 2 bis 4 von der Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse ausgeschlossenen Verbindlichkeiten, die in regulären Insolvenzverfahren denselben Rang oder einen niedrigeren Rang einnehmen als die höchstrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, erheblich ist, wenn er mit den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit verglichen wird; übersteigt der Betrag der ausgeschlossenen Verbindlichkeiten 5 vH des Betrags der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit nicht, so gilt der ausgeschlossene Betrag als nicht erheblich; oberhalb dieses Schwellenwerts wird die Erheblichkeit der ausgeschlossenen Verbindlichkeiten von der Abwicklungsbehörde bewertet;
5.Ziffer 5das Geschäftsmodell, das Refinanzierungsmodell und das Risikoprofil der Abwicklungseinheit sowie seine Stabilität und seine Fähigkeit, einen Beitrag zur Wirtschaft zu leisten und
6.Ziffer 6die Auswirkungen etwaiger Umstrukturierungskosten auf die Rekapitalisierung der Abwicklungseinheit.
In Kraft seit 11.12.2021 bis 31.12.9999
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