(1) Die Abwicklungsbehörde kann die Institute dazu auffordern, im nötigen Umfang bei der Erstellung von Abwicklungsplänen mitzuwirken, und der Abwicklungsbehörde unmittelbar oder über die FMA alle zur Erstellung und Durchführung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationen zu übermitteln. Die Abwicklungsbehörde kann von den Instituten neben anderen Informationen insbesondere die in Anlage zu § 21 genannten Informationen und Analysen anfordern.
(2) Die FMA hat in Zusammenarbeit mit der Abwicklungsbehörde zu prüfen, ob einige oder alle der gemäß Abs. 1 bereitzustellenden Informationen bereits vorliegen. Soweit derartige Informationen bereits vorliegen, hat die FMA diese der Abwicklungsbehörde zur Verfügung zu stellen.
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