§ 36 BaSAG Zustimmung der Anteilseigner zur geplanten Vereinbarung

BaSAG - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Eine Vereinbarung, die von den zuständigen Behörden gemäß § 34 oder Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU genehmigt wurde, ist allen Anteilseignern eines jeden Unternehmens der Gruppe, das beabsichtigt, die Vereinbarung abzuschließen, zur Zustimmung vorzulegen. Eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung wird nur im Verhältnis derjenigen Parteien wirksam, deren Anteilseigner der Vereinbarung zugestimmt haben, indem sie die Geschäftsleiter zum Abschluss einer solchen Vereinbarung ermächtigt haben und eine solche Ermächtigung durch die Anteilseigner nicht wieder widerrufen wurde. Falls die Anteilseigner ihre Entscheidungen aufgrund der Rechtsform des Instituts oder des CRR-Finanzinstituts in einer Versammlung treffen, tritt die Zustimmung der Versammlung an die Stelle der Zustimmung der Anteilseigner.

(2) Die Geschäftsleiter jedes Unternehmens, das Partei einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung ist, haben den Anteilseignern mindestens jährlich über den Stand der Durchführung der Vereinbarung und die Umsetzung aller auf der Grundlage der Vereinbarung getroffenen Entscheidungen zu berichten.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis BaSAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 27 BaSAG Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten§ 28 BaSAG Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen§ 28a BaSAG Ausschüttungsbeschränkungen§ 29 BaSAG Befugnisse zum Abbau und zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit§ 30 BaSAG Abbau oder Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Gruppen§ 31 BaSAG Abbau oder Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Abwicklungseinheiten und Tochterunternehmen§ 32 BaSAG Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung§ 33 BaSAG Zulässigkeit und Inhalt einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung§ 34 BaSAG Prüfungsverfahren betreffend die vorgeschlagene Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung, wenn die FMA konsolidierende Aufsichtsbehörde ist§ 35 BaSAG Prüfungsverfahren betreffend die vorgeschlagene Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung, wenn die FMA nicht konsolidierende Aufsichtsbehörde ist§ 36 BaSAG Zustimmung der Anteilseigner zur geplanten Vereinbarung§ 37 BaSAG Weiterleitung an die Abwicklungsbehörden§ 38 BaSAG Voraussetzungen für die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung§ 39 BaSAG Beschluss über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung§ 40 BaSAG Anzeige der beabsichtigten Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung§ 41 BaSAG Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz im Österreich§ 42 BaSAG Mitwirkung der FMA bei der Entscheidung über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat§ 43 BaSAG Offenlegungspflichten§ 44 BaSAG Frühinterventionsmaßnahmen§ 45 BaSAG Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsleitung, des Aufsichtsrates und des höheren Managements§ 46 BaSAG Vorläufiger Verwalter
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 35 BaSAG
§ 37 BaSAG