§ 68 BaSAG

BaSAG - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Abwicklungsbehörde kann einen Abwicklungsverwalter bestellen, der die Geschäftsleiter des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ablöst. Der Abwicklungsverwalter hat über die für die Ausübung seiner Funktionen erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnisse zu verfügen. Er ist für höchstens ein Jahr zu bestellen und kann von der Abwicklungsbehörde jederzeit abberufen werden. Die Bestellung kann von der Abwicklungsbehörde ausnahmsweise auf insgesamt bis zu zwei Jahre verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Abwicklungsverwalters fortbestehen.

(2) Der Abwicklungsverwalter verfügt über alle Befugnisse der Anteilseigner, der Geschäftsleiter und des Aufsichtsrates des Instituts. Er darf diese Befugnis jedoch nur nach Maßgabe des Abs. 4 ausüben.

(3) Der Abwicklungsverwalter ist verpflichtet, die zur Verwirklichung der gemäß § 48 genannten Abwicklungsziele erforderlichen Schritte zu ergreifen und Abwicklungsmaßnahmen gemäß den Beschlüssen der Abwicklungsbehörde umzusetzen. Diese Verpflichtung hat Vorrang vor allen anderen Geschäftsleitungspflichten, die gemäß der Satzung des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder anderen gesetzlichen Bestimmungen bestehen und hiervon abweichen. In Übereinstimmung mit den Abwicklungsinstrumenten gemäß dem 4. Hauptstück umfassen derartige erforderliche Schritte insbesondere

1.

Kapitalerhöhungen,

2.

die Änderung der Eigentümerstruktur des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder

3.

die Übernahme durch finanziell und organisatorisch gesunde Institute oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4.

(4) Die Abwicklungsbehörde kann die Rechte, Aufgaben und Befugnisse des Abwicklungsverwalters jederzeit ohne Angabe von Gründen beschränken oder anordnen, dass diese nur nach schriftlicher Zustimmung wahrgenommen werden dürfen. Der Abwicklungsverwalter unterliegt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse der Aufsicht durch die Abwicklungsbehörde, er handelt als deren Organ und hat deren Anordnungen zu befolgen.

(5) Der Abwicklungsverwalter hat der Abwicklungsbehörde in regelmäßigen, von der Abwicklungsbehörde festzulegenden Abständen sowie zu Beginn und zum Ende seines Mandats über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 sowie über die vom Abwicklungsverwalter in Wahrnehmung seiner Pflichten unternommenen Schritte Bericht zu erstatten.

(6) Die Funktion des Abwicklungsverwalters kann vom Insolvenzverwalter gemäß § 80 der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914, ausgeübt werden. Ein Insolvenzverwalter, der die Funktion des Abwicklungsverwalters ausübt, handelt im Rahmen dieser Aufgaben als Organ der FMA.

(7) Beabsichtigen auch andere Abwicklungsbehörden einen Abwicklungsverwalter für Unternehmen derselben Gruppe zu bestellen, hat die Abwicklungsbehörde mit diesen zu prüfen, ob die Bestellung eines gemeinsamen Abwicklungsverwalters für alle betroffenen Unternehmen sinnvoller ist, um Lösungen zu finden, mit denen die finanzielle Solidität der betroffenen Unternehmen wiederhergestellt wird.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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