§ 112 BaSAG (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz), Schutz strukturierter Finanzierungsmechanismen und gedeckter Schuldverschreibungen - JUSLINE Österreich
§ 112 BaSAG Schutz strukturierter Finanzierungsmechanismen und gedeckter Schuldverschreibungen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsZum Zwecke des angemessenen Schutzes von strukturierten Finanzierungsmechanismen, einschließlich Vereinbarungen gemäß § 109 Abs. 2 Z 5 und 6, ist Folgendes zu vermeiden:Zum Zwecke des angemessenen Schutzes von strukturierten Finanzierungsmechanismen, einschließlich Vereinbarungen gemäß Paragraph 109, Absatz 2, Ziffer 5 und 6, ist Folgendes zu vermeiden:
1.Ziffer einsÜbertragung eines Teils, nicht aber der Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die einen strukturierten Finanzierungsmechanismus – zu dem auch Vereinbarungen gemäß § 109 Abs. 2 Z 5 und 6 gehören können –, an dem das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 beteiligt ist, ausmachen oder die Teil davon sind;Übertragung eines Teils, nicht aber der Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die einen strukturierten Finanzierungsmechanismus – zu dem auch Vereinbarungen gemäß Paragraph 109, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 gehören können –, an dem das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 beteiligt ist, ausmachen oder die Teil davon sind;
2.Ziffer 2Beendigung oder Änderung durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die einen strukturierten Finanzierungsmechanismus – zu dem auch Vereinbarungen gemäß § 109 Abs. 2 Z 5 und 6 gehören können –, an dem das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 beteiligt ist, ausmachen oder die Teil davon sind.Beendigung oder Änderung durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die einen strukturierten Finanzierungsmechanismus – zu dem auch Vereinbarungen gemäß Paragraph 109, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 gehören können –, an dem das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 beteiligt ist, ausmachen oder die Teil davon sind.
(2)Absatz 2Ungeachtet von Abs. 1 und soweit es erforderlich ist, um die Verfügbarkeit der gesicherten Einlagen sicherzustellen, kann die AbwicklungsbehördeUngeachtet von Absatz eins und soweit es erforderlich ist, um die Verfügbarkeit der gesicherten Einlagen sicherzustellen, kann die Abwicklungsbehörde
1.Ziffer einsgesicherte Einlagen, die Teil einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 sind, übertragen, ohne dass auch andere Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen, die Teil derselben Vereinbarung sind, übertragen werden, undgesicherte Einlagen, die Teil einer Vereinbarung gemäß Absatz eins, sind, übertragen, ohne dass auch andere Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen, die Teil derselben Vereinbarung sind, übertragen werden, und
2.Ziffer 2diese Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen übertragen, ändern oder beenden, ohne dass auch die gesicherten Einlagen übertragen werden.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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