§ 29 BaSAG

BaSAG - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Stellt die Abwicklungsbehörde aufgrund einer gemäß § 27 durchgeführten Bewertung fest, dass wesentliche Hindernisse der Abwicklungsfähigkeit des Unternehmens entgegenstehen, hat sie dies dem betroffenen Unternehmen, der FMA und den Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, schriftlich mitzuteilen.

(2) Das Unternehmen hat nach Eingang der Mitteilung gemäß Abs. 1 zu den in der Mitteilung aufgezeigten Hindernissen gegenüber der für das Unternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde Stellung zu nehmen und Folgendes vorzuschlagen:

1.

innerhalb von vier Monaten geeignete Maßnahmen, mit denen die in der Mitteilung gemäß Abs. 1 genannten wesentlichen Hindernisse beseitigt oder zumindest abgebaut werden sollen;

2.

innerhalb von zwei Wochen geeignete Maßnahmen und einen Zeitplan für deren Durchführung, die sicherstellen, dass den Gründen für das wesentliche Hindernis Rechnung getragen wird und dass das Unternehmen den §§ 104 und 105 sowie der kombinierten Kapitalpufferanforderung nachkommt, sofern ein wesentliches Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit auf eine der folgenden Situationen zurückzuführen ist:

a)

das Unternehmen erfüllt die kombinierte Kapitalpufferanforderung zwar, wenn sie zusätzlich zu jeder der Anforderungen gemäß § 24b Z 1, 2 und 3 BWG betrachtet wird, erfüllt die kombinierte Kapitalpufferanforderung jedoch nicht, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen gemäß den §§ 102 und 103 – sofern gemäß § 100 Abs. 2 Z 1 berechnet – betrachtet wird oder

b)

das Unternehmen erfüllt die Anforderungen von Art. 92a und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der §§ 102 und 103 nicht.

(3) Die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der FMA zu bewerten, ob die vom Unternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, um die wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen.

(4) Kommt die Abwicklungsbehörde in ihrer Bewertung gemäß Abs. 3 zum Ergebnis, dass die vom Unternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, die wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen, hat die Abwicklungsbehörde dem Unternehmen anzuordnen, diese Maßnahmen unverzüglich umzusetzen. Kommt die Abwicklungsbehörde in ihrer Bewertung gemäß Abs. 3 zum Ergebnis, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht geeignet sind, die wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen, hat die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der FMA eine oder mehrere alternative Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung der wesentlichen Hindernisse nach Maßgabe der Abs. 5 und 6 festzulegen und dies dem Unternehmen schriftlich mitzuteilen. Das Unternehmen hat innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Mitteilung der Abwicklungsbehörde einen Plan vorzulegen, in dem dargelegt wird, wie die von der Abwicklungsbehörde festgelegten Maßnahmen umgesetzt werden sollen.

(5) Die alternativen Maßnahmen müssen verhältnismäßig und geeignet sein, um die wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen, wobei die Abwicklungsbehörde die möglichen Bedrohungen, die die wesentlichen Hindernisse für die Finanzmarktstabilität darstellen und die Auswirkungen der alternativen Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens, dessen Stabilität und Fähigkeit, einen positiven Beitrag zur Wirtschaft zu leisten, zu berücksichtigen hat.

(5a) Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass die alternativen Maßnahmen gemäß Abs. 4 einen für die Finanzmarktstabilität maßgeblichen Sachverhalt gemäß § 13 Abs. 3 FMABG darstellen könnte oder mögliche erhebliche Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität gemäß § 48 Abs. 2 Z 2 oder Art. 14 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 haben, hat sie dies der FMA und dem Finanzmarktstabilitätsgremium mitzuteilen und sie anzuhören.

(6) Als alternative Maßnahmen gemäß Abs. 4 zweiter Satz gelten:

1.

Die Aufforderung an ein Unternehmen, innerhalb der Gruppe bestehende Finanzierungsvereinbarungen zu ändern oder deren Fehlen zu überdenken oder Dienstleistungsvereinbarungen, innerhalb der Gruppe oder mit Dritten, über die Bereitstellung kritischer Funktionen zu schließen;

2.

die Aufforderung an ein Unternehmen, seine maximalen individuellen und aggregierten Risikopositionen zu begrenzen; dies gilt, unbeschadet der Regelungen über Großkredite, auch für bail-in-fähige Verbindlichkeiten gemäß § 86 Abs. 1, die gegenüber anderen Unternehmen bestehen, es sei denn, es handelt sich um Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, die derselben Gruppe angehören;

3.

die Auferlegung besonderer oder regelmäßiger zusätzlicher Informationspflichten, die für Abwicklungszwecke relevant sind;

4.

die Aufforderung an ein Unternehmen, bestimmte Vermögenswerte zu veräußern;

5.

die Aufforderung an ein Unternehmen, bestimmte bestehende oder geplante Tätigkeiten einzuschränken oder einzustellen;

6.

die Einschränkung oder Unterbindung der Entwicklung neuer oder bestehender Geschäftsbereiche oder die Einschränkung oder Unterbindung der Veräußerung neuer oder bestehender Produkte;

7.

die Aufforderung an ein Unternehmen, Änderungen der rechtlichen oder operativen Strukturen des Unternehmens oder eines unmittelbar oder mittelbar seiner Kontrolle unterstehenden Unternehmens der Gruppe vorzunehmen, um die Komplexität zu reduzieren und dadurch sicherzustellen, dass kritische Funktionen durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente rechtlich und operativ von anderen Funktionen getrennt werden können;

8.

die Aufforderung an ein Unternehmen oder Mutterunternehmen, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zu gründen;

9.

die Aufforderung an ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zu begeben, um die Anforderungen der §§ 104 und 105 zu erfüllen;

10.

die Aufforderung an ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4, andere Schritte zu unternehmen, um den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß den §§ 104 und 105 zu erfüllen, und in diesem Zuge insbesondere eine Neuaushandlung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder von Instrumenten des Ergänzungskapitals, die es ausgegeben hat, anzustreben, um dafür zu sorgen, dass Entscheidungen der Abwicklungsbehörde, die jeweilige Verbindlichkeit oder das jeweilige Instrument abzuschreiben oder umzuwandeln, nach dem Recht des Rechtsgebiets durchgeführt werden, das für die Verbindlichkeit oder das Instrument maßgeblich ist;

11.

wenn es sich bei einem Unternehmen um ein Tochterunternehmen einer gemischten Holdinggesellschaft handelt, die Aufforderung, dass die gemischte Holdinggesellschaft zur Kontrolle des Unternehmens eine getrennte Finanzholdinggesellschaft zu errichten hat, wenn dies erforderlich ist, um die Abwicklung des Unternehmens zu erleichtern und zu verhindern, dass die Anwendung der im 5. Hauptstück genannten Abwicklungsinstrumente und -befugnisse sich negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der Gruppe auswirken;

12.

die Aufforderung an ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 zur Vorlage eines Plans, mit dem die Einhaltung der in den §§ 104 und 105 genannten Anforderungen, ausgedrückt als ein Prozentsatz des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, sowie gegebenenfalls der kombinierten Kapitalpufferanforderung und der in den §§ 104 und 105 genannten Anforderungen, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach den Art. 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wiederhergestellt werden soll;

13.

die Aufforderung an ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 zur Änderung des Fälligkeitsprofils der folgenden Instrumente zur Sicherstellung der fortlaufenden Einhaltung der §§ 104 und 105:

a)

 der Eigenmittelinstrumente, nach Einholung der Zustimmung der FMA;

b)

 der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß den §§ 101 und 105 Abs. 8 Z 1.

(7) Die Mitteilung gemäß Abs. 1 oder 4 zweiter Satz hat bescheidmäßig zu erfolgen. Die Begründung des Bescheids hat insbesondere die Gründe für die jeweilige Bewertung oder Feststellung sowie Ausführungen zu deren Verhältnismäßigkeit gemäß Abs. 5 erster Satz zu enthalten.

(8) Durch eine Mitteilung gemäß Abs. 1 wird die Pflicht der Abwicklungsbehörde, gemäß § 19 Abs. 1 eine Abwicklungsplan zu erstellen oder gemäß § 25 Abs. 1 auf eine gemeinsame Entscheidung betreffend die Annahme eines Gruppenabwicklungsplans hinzuwirken, solange ausgesetzt, bis die Maßnahmen zur Beseitigung wesentlicher Hindernisse gemäß Abs. 4 erster Satz von der Abwicklungsbehörde angenommen wurden oder die Abwicklungsbehörde alternative Maßnahmen gemäß Abs. 4 zweiter Satz festgelegt hat.

In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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